BGer U 243/1998 |
BGer U 243/1998 vom 12.04.2001 |
[AZA 7]
|
U 243/98 Vr
|
III. Kammer
|
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
|
Gerichtsschreiber Grünvogel
|
Urteil vom 12. April 2001
|
in Sachen
|
S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch
|
Rechtsanwalt Dr. D.________,
|
gegen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
|
Beschwerdegegnerin,
|
und
|
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
|
A.- Die 1971 geborene S.________ arbeitete bei der
|
Firma A.________ AG als Reinigungsangestellte und war bei
|
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
|
Unfälle versichert. Daneben war sie als selbstständig
|
erwerbende Coiffeuse tätig. Am 24. Januar 1995 wurde sie
|
als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall
|
verwickelt. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt Dr.
|
P.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
|
(HWS) mit Nackenbeschwerden und Parästhesien in
|
beiden Armen sowie beiden Fusssohlen. Er verordnete eine
|
Ruhigstellung mit Halskragen, Schmerzmittel und Myotonolytika
|
und liess S.________ bei Dr. R.________ im HWS-Bereich
|
röntgenologisch abklären. Dieser konnte weder eine Läsion
|
noch signifikante vorbestehende Diskopathien oder verblockte
|
Etagen und Gefügelockerungen feststellen (Bericht vom
|
6. Februar 1995). Ab Anfang März ging S.________ ihrer
|
Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse wieder im Umfang von
|
50 % nach. Als Reinigungsangestellte bestand weiterhin eine
|
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da der Heilungsprozess
|
trotz im März 1995 begonnener Physiotherapie praktisch
|
stationär blieb, regte der Hausarzt eine Magnetresonanztomographie
|
(MRT) der HWS an, welche am 29. Mai 1995 vom
|
Radiologen Dr. B.________ durchgeführt wurde. Hinweise auf
|
eine medulläre Schädigung fanden sich keine. Die bildgebend
|
erkannten leichten Einengungen der Foramina intervertebralia
|
auf der Höhe von C3/C4 sowie C4/C5 führte der Radiologe
|
auf degenerative Veränderungen zurück, wogegen er die ebenfalls
|
leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe C6/C5 mit
|
einem kleinen verkalkten Hämatom beim Wirbelkörper C6 in
|
Verbindung brachte, ohne sich zu dessen Ursache zu äussern
|
(Bericht vom 30. Mai 1995). Der die Versicherte mehrmals
|
untersuchende Neurologe Dr. M.________ konnte keine radikulären
|
Zeichen objektivieren. Die leichte Protrusion bei C6
|
erachtete er als möglicherweise traumatisch bedingt (Bericht
|
vom 22. Juni 1995). Am 17. Juli 1995 untersuchte der
|
SUVA-Kreisarzt Dr. W.________ S.________. Er schloss auf
|
eine vollständige Arbeitsfähigkeit per 24. Juli 1995 für
|
beide Tätigkeiten. Mit dieser, durch den Hausarzt Dr.
|
P.________ getragenen Einschätzung war S.________ nicht
|
einverstanden und suchte - nachdem sie beim Hausarzt ohne
|
Erfolg vorgesprochen hatte - deswegen Dr. E.________ auf,
|
welcher sich indessen auch nicht im Stande sah, ihr eine
|
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und eine Weiterbehandlung
|
ablehnte (Schreiben vom 27. September 1995). Die SUVA
|
stellte ihre Leistungen ein.
|
Am 28. Februar 1996 berichtete das Spital X.________
|
der SUVA über eine ambulante, primär die Lendenwirbelsäule
|
(LWS) betreffende Untersuchung vom 20. November 1995. Am
|
24. März 1996 meldete das Spital X.________ eine akute
|
Exacerbation von Lumboischialgien mit Auswirkungen auf die
|
Arbeitsfähigkeit. Da die SUVA einen Zusammenhang zwischen
|
dem Unfall und den nunmehr geltend gemachten Beschwerden
|
als nicht ausgewiesen betrachtete, weigerte sie sich mit
|
Verfügung vom 13. Mai 1996, hiefür Leistungen zu erbringen.
|
Auf Einsprache hin, in welcher nunmehr auch das Weiterbestehen
|
von HWS-Beschwerden geltend gemacht wurde, unterbreitete
|
die SUVA die Angelegenheit ihrem Ärzteteam Unfallmedizin,
|
welches am 9. April 1997 in der Person von Dr.
|
V.________ Bericht erstattete. Nachdem noch eine Stellungnahme
|
des Dr. P.________ vom 11. Juni 1997 zu den lumbalen
|
Beschwerden eingeholt worden war, hielt die SUVA im Einsprache-Entscheid
|
vom 5. Mai 1997 an der Leistungsverweigerung
|
fest.
|
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben. Sie
|
legte u.a. Berichte des Spitals X.________ über eine neuropsychologische
|
Untersuchung vom 13. Dezember 1995 sowie der
|
Klinik Y.________ über die Ergebnisse einer vom 17. März
|
bis 14. April 1998 dauernden stationären Behandlung ein.
|
Die Replik vom 17. November 1997 wies das Präsidium des
|
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zurück, damit
|
innert gesetzter Frist eine Eingabe ohne ungebührliche
|
Äusserungen eingereicht werde, widrigenfalls diese unbeachtlich
|
bleibe. Die nachgebesserte Replik (vom 19. Januar
|
1998) erachtete die Gerichtsleitung nach wie vor als ungebührlich,
|
weshalb sie auf diese mit Verfügung vom 23. Januar
|
1998 nicht eintrat. Mit Entscheid vom 3. Juni 1998
|
wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
|
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
|
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
|
des Einsprache-Entscheids vom 5. Mai 1997 sei die SUVA zu
|
verpflichten, über den 24. Juli 1995 hinaus die gesetzlichen
|
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Angelegenheit
|
an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines verwaltungsexternen
|
Gutachtens und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
|
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
und beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht,
|
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zur Verbesserung
|
innert angesetzter Frist zurückzuweisen mit der
|
Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe; sodann sei
|
eine angemessene Ordnungsbusse auszufällen. Das Bundesamt
|
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist mehrere
|
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf, wie "SUVA-Ärzte,
|
die unabhängig der von der allgemeinen medizinischen Lehre
|
das machen, was ihnen resp. ihrem Brötchengeber passt",
|
"fachlich inkompetenter SUVA-Kreisarzt", "dessen jeder
|
ärztlichen Ethik Hohn sprechenden Vorgehensweise", "mehr
|
als nur pfuschigen Untersuchungen (der SUVA)", "der bei den
|
Hausärzten entfachte Psychoterror des Kreisarztes" oder
|
"sich einer offensichtlich nicht mehr der Objektivität
|
verpflichtet fühlenden Verwaltungsbehörde". Indessen erweist
|
sich vorliegend eine Rückweisung gemäss Art. 30
|
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG insofern als nicht
|
zweckmässig, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
|
im kantonalen wie auch schon in andern Verfahren gezeigt
|
hat, dass er anscheinend nicht gewillt ist, den gebotenen
|
prozessualen Anstand zu wahren, und dass er sich auch durch
|
wiederholte Ordnungsbussen von dieser Haltung, die letztlich
|
nicht im Interesse seiner Mandanten liegen kann, nicht
|
abbringen liess.
|
2.- Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht,
|
die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
|
Gehör die Replikschrift vom 19. Januar 1998 wegen
|
ungebührlichen Inhalts aus dem Recht gewiesen.
|
a) Richtigerweise wird diese Rüge erst mit der vorliegenden,
|
gegen den Endentscheid des kantonalen Gerichts gerichteten
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Denn
|
die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Januar 1998, mit
|
welcher die Nichtberücksichtigung der fraglichen Rechtsschriften
|
beschlossen wurde, bewirkte keinen nicht wieder
|
gutzumachenden Nachteil, sodass eine gesonderte Anfechtung
|
dieser Verfügung zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 124 V 85
|
Erw. 2 und 87 Erw. 4, 121 V 116, je mit Hinweisen).
|
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unlängst
|
im Urteil P. vom 28. November 2000 (U 279/00) ausgeführt,
|
dass sich im Prozessrecht des Kantons Aargau keine
|
Bestimmung findet, welche die vom kantonalen Versicherungsgericht
|
gewählte Vorgehensweise erlaube, weshalb mangels
|
gesetzlicher Grundlage ein Nichteintreten auf eine ungebührliche
|
Eingabe nur bei Rechtsmissbrauch in Frage kommen
|
könne. Davon kann aber mit Bezug auf die Eingaben der Beschwerdeführerin
|
keine Rede sein. Somit hat die Vorinstanz
|
mit der Nicht-Berücksichtigung der Replikschriften den Anspruch
|
auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung
|
erweist sich vorliegend indessen nicht als gravierend.
|
Denn die Versicherte hatte bereits in der Beschwerdeschrift
|
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und in der Beschwerdeantwort
|
finden sich keine Noven, welche das Einholen
|
einer Replikschrift durch die Vorinstanz zwingend erfordert
|
hätten. Durch die Berücksichtigung der fraglichen
|
Rechtsschriften entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin
|
kann daher die durch die Vorinstanz begangene
|
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl.
|
BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
|
Zu ergänzen ist, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen
|
Vorschrift nach dem Vorbild von Art. 30 Abs. 3 OG einem
|
kantonalen Gericht (und auch dem Unfallversicherer, dem im
|
Einspracheverfahren eine solche Norm ebenfalls nicht zur
|
Verfügung steht; vgl. Art. 108 Abs. 1 UVG; unveröffentlichtes
|
Urteil F. vom 15. März 2001, U 269/98) nur die Möglichkeit
|
bleibt, allenfalls standesrechtliche Massnahmen gegen
|
den Verfasser einer ungebührlichen Eingabe ins Auge zu fassen.
|
3.- Materiell ist strittig, ob die Versicherte nach
|
der Leistungseinstellung vom 24. Juli 1995 durch die SUVA
|
noch an auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführende
|
Beschwerden litt bzw. leidet.
|
4.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
|
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten
|
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
|
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
|
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
|
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben
|
ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten
|
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
|
(BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139
|
Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
|
sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne
|
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).
|
Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
|
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die
|
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
|
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind,
|
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
|
ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische
|
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien
|
vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind auch
|
die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung
|
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c
|
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf
|
kann verwiesen werden.
|
5.- a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
|
anlässlich des Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall
|
eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die Versicherte macht nun
|
geltend, beim Auffahrunfall neben der typischen Schleuderverletzung
|
der HWS auch eine Läsion der LWS erlitten zu
|
haben, welche Ursache für die von Dr. G.________ vom Spital
|
X.________ erstmals im Bericht vom 28. Februar 1996 näher
|
umschriebenen lumbalen Schmerzen seien.
|
b) Die von Dr. G.________ beurteilten Röntgenbilder
|
seitlich und die Funktionsaufnahmen vom 20. November 1995
|
sowie die MRT-Aufnahmen des Spitals X.________ vom 12. März
|
1995 zeigen neben einer leichten Fehlhaltung sowie einer
|
rechtskonvexen Skoliose eine beginnende Osteochondrose und
|
Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, bei der Osteochondrose
|
eine kleine mediane Diskushernie L4/L5 und ausserdem eine
|
kleine mediane bis rechts paramediane Diskushernie L5/S1
|
sowie eine anteriore interaspongiöse bzw. retromarginale
|
Diskushernie in der Bodenplatte von LWK 1, wie dies von der
|
Klinik Y.________ in Präzisierung der Ausführungen des Dr.
|
G.________ im Bericht vom 4. Mai 1998 festgehalten wurde.
|
Darüber hinaus sprachen die Ärzte von einer massiv eingeschränkten
|
Inklination in allen Segmenten ohne Anhaltspunkte
|
für eine Fraktur, eine Nervenwurzelkompression, eine
|
Instabilität oder Spinalkanalstenose.
|
c) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache
|
im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
|
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
|
entstehen und ein Unfallereignis nur
|
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
|
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt
|
kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden,
|
wenn das Unfallereignis von besonderere Schwere und geeignet
|
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,
|
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
|
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
|
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch
|
den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend)
|
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das
|
Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive
|
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben
|
sind (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000,
|
U 4/00, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar
|
2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom
|
4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S.
|
vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996,
|
U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom
|
10. Oktober 1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in
|
ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die
|
Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere
|
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
|
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.
|
Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten
|
Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen
|
der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache
|
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen
|
Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen
|
auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes
|
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall
|
auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis
|
auf das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; vgl. auch
|
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). Wenn die Beschwerdeführerin
|
unter Hinweis auf ein auszugsweise vorgelegtes,
|
einen anderen Fall betreffendes Gutachten des Prof. Walz
|
von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom
|
10. Juli 1998 sowie die von ihrem Rechtsvertreter zusammengestellte
|
Auflistung von Fällen, in denen Ärzte Jahre
|
nach einem Unfallereignis (erstmals) diagnostizierte cervikale
|
Diskushernien mit diesem in Verbindung gebracht haben
|
sollen, so ist dies höchstens geeignet aufzuzeigen, dass
|
die vorherrschende Auffassung bezüglich des ursächlichen
|
Zusammenhangs zwischen Diskushernien und Unfall möglicherweise
|
von einigen Ärzten in Frage gestellt wird. Von der
|
Einholung eines Grundsatzgutachtens, wie es die Beschwerdeführerin
|
beantragt, ist abzusehen. Es ist nicht Sache des
|
Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche
|
Kontroversen zu klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf,
|
die Unfallkausalität auf Grund der im konkreten Fall
|
bestehenden Verhältnisse und unter Berücksichtigung der
|
jeweils herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen.
|
d) Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. P.________ räumt
|
in seinem Bericht vom 11. Juni 1997 zwar rückblickend ein,
|
dass die Versicherte bei der ersten, einen Tag nach dem
|
Unfallereignis liegenden Konsultation nicht nur Schmerzen
|
im HWS-Bereich, sondern auch Kreuzbeschwerden leichter
|
Intensität geklagt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf
|
habe die Patientin indessen nie mehr lumbale Schmerzen
|
erwähnt. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt der von
|
der Beschwerdeführerin am 3. März 1995 selbst ausgefüllten
|
Unfallmeldung, worin sie einzig Verletzungen im Bereich des
|
Nackens, der Arme und der Beine angibt. Auf Grund dieser
|
Aktenlage ist mit Dr. V.________ (in der Stellungnahme vom
|
9. April 1997), dessen Ausführungen mangels konkreter Anhaltspunkte
|
für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
gerügte Befangenheit beigezogen werden dürfen, davon auszugehen,
|
dass das Unfallereignis vom 24. Januar 1995 keine
|
Diskushernie verursacht hat und damit die von Dr.
|
G.________ mittels bildgebender Verfahren festgestellten
|
Befunde keine Rückschlüsse auf eine abgelaufene Lendenwirbelverletzung
|
zulassen. Selbst wenn man angesichts des
|
nachträglichen Hinweises des Hausarztes auf die bei der
|
ersten Konsultation geklagten lumbalen Beschwerden von
|
einem Auslösen von Bandscheibenvorfällen durch den Unfall
|
ausgehen wollte, so wären die damit zusammenhängenden, nur
|
kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden als zu gering zu
|
bezeichnen, als dass nach Brückensymptomen für die nach der
|
Leistungseinstellung geklagten LWS-Beschwerden zu suchen
|
wäre. Deshalb ist auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin
|
nun tatsächlich, wie von ihr unter Hinweis auf die
|
Patientenkarte der Physiotherapie Surental behauptet, bei
|
der von Dr. P.________ am 18. März 1995 wegen resistenter
|
Nackenschmerzen verordneten physiotherapeutischen Behandlung
|
auch im Kreuzbereich therapiert worden sei. Der Vollständigkeit
|
halber sei einzig erwähnt, dass bei der auf der
|
Patientenkarte aufgeführten Bestandsaufnahme vom 21. März
|
1995 zwar auf einen dumpfen Schmerz im Bereich LWS hingewiesen
|
wird. Daraus nun aber den Schluss zu ziehen, für
|
dieses Leiden sei zwingend eine Behandlung erforderlich
|
gewesen, geht angesichts des ebenfalls auf der Patientenkarte
|
befindlichen Hinweises, dass dieser Schmerz nur am
|
Morgen und in Ruhe anwesend sei und bei Bewegung abflaue,
|
zu weit. Auf die beantragten weiteren Abklärungen in dieser
|
Richtung kann nach Gesagtem aber verzichtet werden.
|
e) Können die vom Spital X.________ am 20. November
|
1995 und 12. März 1996 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle
|
mit dem Unfall vom 24. Januar 1995 nicht (mehr) in
|
einen natürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden, fehlt
|
es an einem organischen Substrat, welches die Leistungspflicht
|
der SUVA für die LWS-Beschwerden begründen könnte.
|
6.- a) Was den Beschwerdekomplex im Bereich der HWS
|
anbelangt, so bemängelt die Versicherte zunächst, die MRT
|
von Dr. B.________ vom 29. Mai 1995 sei zu spät durchgeführt
|
worden, sodass das dort erkannte kleine verkalkte
|
Hämatom beim Wirbelkörper C6 nunmehr möglicherweise nicht
|
mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
|
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Kausalzusammenhang
|
gebracht werden könne. Darüber hinaus sei die von Dr.
|
M.________ aufgeworfene Frage nach der traumatischen Entstehung
|
dieses Hämatoms, welches gemäss Angaben von Dr.
|
B.________ immerhin zu einer ausgeprägten und damit bedeutsamen
|
segmentalen Einengung geführt habe, nicht genügend
|
abgeklärt worden.
|
b) Vorab ist auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin
|
hinzuweisen. Zwar finden sich im Bericht von Dr. B.________
|
vom 30. Mai 1995 die Worte "ausgeprägte segmentale Einengung
|
des Spinalkanals", indessen steht ihnen das Adjektiv
|
"wenig" vor, weshalb sie lediglich als diskret oder leicht
|
zu bezeichnen ist, was Dr. B.________ übrigens an anderer
|
Stelle, wie auch Dr. M.________ in der Schlussbeurteilung
|
vom 22. Juni 1995, getan haben. Weiter kann weder dem Hausarzt
|
noch der SUVA zum Vorwurf gereichen, (erst) rund vier
|
Monate nach dem Unfallereignis eine MRT veranlasst zu haben.
|
Wie Dr. V.________ in der Stellungnahme vom 9. April
|
1997 unter Hinweis auf Literatur in nachvollziehbarer Weise
|
darlegt, ist eine solche regelmässig nicht vor Beendigung
|
der Akutphase angezeigt. Bezüglich des Vorwurfs, die Ursache
|
der Protrusion sei ungenügend abgeklärt, ist festzuhalten,
|
dass die Versicherte sowohl radiologisch durch Dr.
|
B.________ und neurologisch durch Dr. M.________ untersucht
|
wurde, ohne dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
|
vom 24. Januar 1995 und dem fraglichen Hämatom als überwiegend
|
wahrscheinlich bezeichnet werden konnte. Dr.
|
M.________ erachtete dies im Bericht vom 22. Juni 1995 als
|
bloss möglich, während sich Dr. B.________ zu dieser Frage
|
in der Expertise vom 30. Mai 1995 ausschwieg, was sich
|
gemäss den auch in diesem Punkt überzeugenden, unter Verweis
|
auf das Schrifttum getätigten Ausführungen des Dr.
|
V.________ als treffend erweist, da allein auf Grund eines
|
kernspintomographischen Befundes nichts Verbindliches über
|
eine mögliche traumatische Ursache einer Bandscheibenprotrusion
|
gesagt werden könne. Dementsprechend erübrigte
|
es sich auch, von Seiten der SUVA auf den von Dr.
|
M.________ zurückhaltend formulierten Vorschlag, "vielleicht
|
müsste der Radiologe dazu noch spezifischer Stellung
|
nehmen", näher einzugehen, ohne dass ihr deswegen eine Verletzung
|
der Untersuchungsmaxime zur Last gelegt werden
|
könnte.
|
c) Neben dem fraglichen Hämatom, welches nach Gesagtem
|
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
|
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführen
|
ist, sind die weiteren Anormalitäten im Bereich
|
der HWS nach übereinstimmender Einschätzung der Dres.
|
B.________ und M.________ degenerativ bedingt, weshalb mit
|
Vorinstanz und SUVA von einem Schleudertrauma der HWS ohne
|
organisch nachweisbare Funktionsausfälle auszugehen ist.
|
Weil von zusätzlichen Abklärungen wie der beantragten Einholung
|
eines weiteren neurologischen Gutachtens oder einer
|
neurochirurgischen Expertise keine neuen, rechtswesentlichen
|
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet
|
werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
|
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
|
7.- a) Bis zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
|
des Dr. W.________ vom 17. Juli 1995 hatte die Versicherte
|
stets über Nackenbeschwerden sowie Parästhesien an
|
beiden Armen sowie Fusssohlen geklagt. Weitere für ein
|
Schleudertrauma der HWS typische Symptome wie diffuse
|
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
|
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
|
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
|
usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen dagegen zumindest
|
nicht in einem in masslicher Hinsicht bedeutsamen Umfang
|
vor. Wenn die Versicherte erstmals gegenüber dem am 13. Dezember
|
1995 eine neuropsychologische Untersuchung durchführenden
|
Spital X.________ etwas anders behauptet, erscheint
|
dies wenig glaubwürdig, widrigenfalls sich in den zahlreichen
|
Akten, welche aus der Zeit vor der Bescheinigung
|
voller Arbeitsfähigkeit durch Dr. W.________ per 24. Juli
|
1995 stammen, entsprechende Hinweise finden müssten. Anlässlich
|
der angesprochenen Exploration stellte Dr.
|
W.________ nicht nur fest, dass die Versicherte nicht mehr
|
über Nackenschmerzen, sondern nur noch über Beschwerden im
|
Bereich des cervico-thoracalen Übergangs sowie Sensibilitätsstörungen
|
an beiden Händen und Füssen klage. Darüber
|
hinaus erachtete er die Behandlung als abgeschlossen und
|
bezeichnete die Versicherte ab 24. Juli 1995 neu als voll
|
arbeitsfähig. Zuvor war der Versicherten als Coiffeuse eine
|
Arbeitsfähigkeit von 50 %, und eine solche als Putzfrau von
|
0 % attestiert worden. Da sich die Einschätzung des Dr.
|
W.________ mit jener des damaligen Hausarztes Dr.
|
P.________ deckt und später auch noch vom von der Beschwerdeführerin
|
mit der Bitte um Weiterbehandlung des HWS-Traumas
|
aufgesuchten Dr. E.________ am 27. September 1995
|
bestätigt worden ist, erweisen sich die dagegen vorgebrachten
|
Einwendungen als unbehelflich. Ein offener Widerspruch
|
zu der rund einen Monat früher, am 22. Juni 1995, abgegebenen
|
Stellungnahme des Dr. M.________ zur Restarbeitsfähigkeit
|
besteht nicht, zumal sich dieser massgebend vom subjektiven
|
Beschwerdebild leiten liess und eine zwischenzeitig
|
erfolgte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen
|
ist.
|
Es lässt sich demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
|
nicht beanstanden, wenn die SUVA im Anschluss an
|
die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 1995 ihre
|
Leistungen (bis auf weiteres) einstellte.
|
b) Nun klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der am
|
20. November 1995 durchgeführten ambulanten Untersuchung
|
durch Dr. G.________ vom Spital X.________ nicht nur über
|
Rückenbeschwerden, die der Arzt zur Hauptsache im lumbalen
|
Bereich ortet, sondern auch über Vergesslichkeit und Gefühlsarmut
|
in der dominanten rechten Hand. Bei der neuropsychologischen
|
Untersuchung durch lic. phil. O.________,
|
Spital X.________, am 13. Dezember 1995 (Bericht vom
|
2. Februar 1996, von welchem die SUVA erst im 2. Schriftenwechsel
|
anfangs 1998 Kenntnis erhalten hatte) gibt die Versicherte
|
weiter an, neben nicht näher definierten Schmerzen
|
an Gefühlsstörungen in beiden Händen, durch die Schmerzen
|
bedingte Schlafprobleme, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,
|
gestiegener Aggressivität, reduzierter Belastbarkeit
|
sowie herabgesetzter Aufmerksamkeit zu leiden. Dies
|
sind teilweise Beschwerden, wie sie häufig nach einem
|
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung
|
auftreten können (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ob sie
|
vorliegend tatsächlich mit dem am 24. Januar 1995 erlittenen
|
Schleudertrauma der HWS im natürlichen Kausalzusammenhang
|
stehen und wie weit sie sich gegebenenfalls auf die
|
Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben und eine
|
medizinische Behandlung erforderten, lässt sich anhand der
|
vorhanden Akten nicht abschliessend beantworten. Die in
|
Unkenntnis der gesamten SUVA-Akten und daher ohne umfassende
|
Kenntnisse der Vorakten abgegebenen, zudem die lumbalen
|
Beschwerden fälschlicherweise dem Unfall zurechnenden Berichte
|
des Spitals X.________ sind hiefür keine geeignete
|
Grundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Ebenso wenig lässt
|
die, teilweise an gleichen Mängeln leidende, zudem etwa ein
|
Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides
|
vom 5. Mai 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen)
|
erstellte Expertise (vom 4. Mai 1998) der Klinik
|
Y.________ eine abschliessende Beurteilung zu. Was die
|
Diagnosen der Neuropsychologen des Spitals X.________ und
|
der Klinik Y.________ anbelangt, ist zudem zu beachten,
|
dass die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand
|
nicht in der Lage ist, selbstständig eine abschliessende
|
Beurteilung der Genese festgestellter Störungen vorzunehmen
|
(BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Umgekehrt schliesst aber allein
|
die Latenzzeit von rund elf Monaten, mit welcher neben den
|
Parästhesien sowie den eventuell wieder verstärkt aufgetretenen
|
Nackenschmerzen weitere für ein Schleudertrauma
|
der HWS typische Beschwerdesymptome aufgetreten sind, die
|
Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
|
diesen und dem Unfall nicht von vornherein aus (vgl. BGE
|
117 V 363 Erw. 5d/aa und RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Ebenso
|
wenig kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
|
nicht weiter abgeklärt werden mit der Begründung,
|
es fehle auf alle Fälle an der darüber hinaus erforderlichen
|
Adäquanz zwischen Unfall und dem für ein Schleudertrauma
|
der HWS typischen Beschwerdebild. Denn dass die
|
möglichen Folgen des als mittelschwer einzustufenden
|
Unfalls schon relativ rasch von einer ausgeprägten
|
psychischen Störung im Sinne von BGE 123 V 99 überdeckt
|
worden sind, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, kann
|
anhand der Akten nicht gesagt werden. Es wird daher an der
|
SUVA liegen, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
|
ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Je nachdem,
|
welches Ergebnis diese zeitigen, wird sie über den 24. Juli
|
1995 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben.
|
8.- Wegen Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen
|
Anstandes durch die in Erw. 1 hievor beispielhaft
|
aufgezählten Äusserungen ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
|
in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine
|
Ordnungsbusse aufzuerlegen, die angesichts der Schwere des
|
Disziplinarfehlers sowie des Umstandes, dass es sich um
|
einen Wiederholungsfall handelt (Urteil W. vom 17. Dezember
|
1996, U 155/96), im gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen
|
ist.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
|
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
|
des Kantons Aargau vom 3. Juni 1998 und der
|
Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 1997 aufgehoben werden
|
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
|
zurückgewiesen wird, damit diese, nach
|
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
|
Leistungsanspruch neu verfüge.
|
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der
|
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
|
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
|
von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
|
zu bezahlen.
|
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
|
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
|
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
|
zu befinden haben.
|
V. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird eine Ordnungsbusse
|
von Fr. 300.- auferlegt.
|
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
|
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
|
Luzern, 12. April 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der III. Kammer:
|
Der Gerichtsschreiber:
|