BGer U 326/2000
 
BGer U 326/2000 vom 03.05.2001
[AZA 7]
U 326/00 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 3. Mai 2001
in Sachen
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- M.________ (geboren 1947) war seit Jahren als Bauarbeiter bei der Firma W.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 16. September 1996 zog er sich bei einem Sturz eine distale Radiustrümmerfraktur links zu. Mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 sprach ihm die SUVA für die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zu. M.________ liess am 6. Dezember 1999 Einsprache erheben, auf welche die SUVA infolge Verspätung nicht eintrat (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2000).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Juli 2000 ab.
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die SUVA zur Beurteilung zurückzuweisen, eventuell sei ihm eine den monatlichen Betrag von Fr. 871.-- übersteigende Rente sowie eine Integritätsentschädigung nach behördlichem Ermessen, beides zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 1996, zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren mit Entscheid vom 8. Februar 2001 ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--, welchen M.________ innert Frist leistete.
E.- Am 15. Februar und 1. März 2001 liess M.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht weitere Eingaben zukommen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Streitig ist, ob die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde.
b) Die Verfügung vom 26. Oktober 1999 wurde von der SUVA eingeschrieben versandt und nach Angaben der Post am 27. Oktober 1999 zugestellt. Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzlichen Verfahren hingegen, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie den Empfang der Verfügung quittiert habe und die entsprechende Sendung ihm vielmehr erst am 4. November 1999 in den Briefkasten gelegt worden sei. Er gehe davon aus, dass die Verfügung nicht ihm, sondern dem in demselben Mehrfamilienhaus lebenden X.________ ausgehändigt worden sei. Zum Beweis beantragte er die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau und Kinder, des betreffenden Postbeamten und des X.________ sowie eine Expertise bezüglich der den Empfang der Sendung quittierenden Unterschrift. Das kantonale Gericht sah im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung und dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Abnahme der beantragten Beweise ab und wies die Beschwerde ab.
c) Auf Grund der vorliegend eingeschränkten Kognition hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob das kantonale Gericht berechtigt war, von der Abnahme der beantragten Beweise abzusehen.
d) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch hinsichtlich der Zustellung einer Verfügung (BGE 121 V 5 Erw. 3).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 Abs. 1 BV (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
Eine weitergehende Sachverhaltsabklärungspflicht lässt sich auch nicht aus den vorliegend massgebenden kantonalen Bestimmungen (Ingress Art. 108 UVG) ableiten (vgl. Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 8 ff. zu Art. 18, N 6 f. zu Art. 19 und N 2, 4 f., 14 f. zu Art. 21).
e) Das kantonale Gericht hat sich in seinem Entscheid auf die von der Post bestätigte Aushändigung der Sendung abgestützt und ausgeführt, dass es den Sachverhalt als genügend abgeklärt betrachte und somit von der Abnahme der beantragten Beweise absehe, weil es keinen Anhaltspunkt für die vorschriftswidrige Zustellung durch den Postbeamten gebe, eine dem Beschwerdeführer nicht nahestehende Person den Empfang des Briefes nicht mit "M.________" quittiert hätte, der Versicherte, nach eigenen Aussagen, von X.________ keine, auch keine verspätete Post erhalten habe, und er sich im Übrigen auch ausschweige, wie er denn in den Besitz des fraglichen Briefes gekommen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Sendung am 27. Oktober 1999 von einem der Kinder entgegen genommen worden sei.
Die Vorinstanz hat demnach ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von der Abnahme der angebotenen Beweismittel absah, und das rechtliche Gehör des Versicherten nicht verletzt, zumal ihr bei Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 8 zu Art. 18; Erw. 1). Der Entscheid vom 11. Juli 2000 ist somit nicht zu beanstanden.
3.- Der Beschwerdeführer rügt zudem die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren.
Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, da es keinen Anhaltspunkt gebe, der die von der Post bestätigte Zustellung ernsthaft in Zweifel ziehen würde. Diese Würdigung verletzt kein Bundesrecht (vgl. Erw. 1 und 2). Die Abweisung besteht somit zu Recht.
4.- Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um prozessuale Fragen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: