BGer 7B.84/2001 |
BGer 7B.84/2001 vom 07.05.2001 |
[AZA 0/2]
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7B.84/2001/LEV/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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7. Mai 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 14. März 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
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betreffend
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Lohnpfändung; Berechnung des Existenzminimums,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) In der Betreibung Nr. x gegen den Schuldner Z.________ verfügte das Betreibungsamt Beromünster eine Lohnpfändung. Mit Pfändungsurkunde vom 12. Dezember 2000 setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum von Z.________ auf Fr. 3'200.-- fest. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde mit dem Antrag, sein Existenzminimum sei um Fr. 810.-- zu erhöhen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2001 kam die Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, die Existenzminimumsberechnung sei korrekt erfolgt, und wies die Beschwerde ab. Das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf die in der Folge eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2001 nicht ein.
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b) Z.________ hat den Entscheid vom 14. März 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerdeschrift vom 2. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sein Existenzminimum sei neu auf Fr. 5'290.-- festzusetzen und das Betreibungsamt Beromünster sei anzuweisen, an dieses ausbezahltes Feriengeld zurückzuerstatten.
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Das Obergericht hat in seinen Gegenbemerkungen über die Mitwirkung von Oberrichter Y.________ im Scheidungsverfahren von Z.________ orientiert und im Übrigen keinen Antrag gestellt. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig, wenn Gelegenheit zum Vorbringen im kantonalen Verfahren bestand (Art. 79 Abs. 1 OG). Die obere Aufsichtsbehörde ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - an seinem Antrag auf Erhöhung des Existenzminimums um Fr. 810.-- sinngemäss festgehalten. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Existenzminimums, d.h. eine Festsetzung höher als Fr. 4'010.-- (Fr. 3'200.-- plus Fr. 810.--) verlangt, kann er daher nicht gehört werden; neu und daher ebenfalls unzulässig ist insbesondere auch der Antrag auf Rückerstattung von an das Betreibungsamt ausbezahltem Feriengeld. Ebenso wenig können die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente als Beweismittel berücksichtigt werden.
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b) Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.
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Von vornherein unbehelflich ist daher, soweit der Beschwerdeführer Prozesshandlungen im hängigen Scheidungsverfahren kritisiert. Soweit er im Übrigen vorbringt, im kantonalen Beschwerdeverfahren seien ihm zu Unrecht die Akten nicht zugesendet worden, und allenfalls eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, kann er im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ohnehin nicht gehört werden; eine derartige Rüge könnte nur mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
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3.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der am Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mitwirkende Oberrichter Y.________ befangen sei, weil dieser als Richter im hängigen Scheidungsverfahren involviert sei. Auf dieses Vorbringen
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kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern eine Befangenheit im Sinne von Art. 10 SchKG vorgelegen hat, die eine Ausstandspflicht des betreffenden Richters begründet hätte (vgl. Gilliéron, Commentaire LP, N. 43 f. zu Art. 10), zumal durch das Scheidungsverfahren der Ausgang des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem andere Rechtsfragen zu entscheiden sind, nicht vorbestimmt ist, so dass eine Vorbefassung ausser Betracht fällt.
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b) Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
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Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, so genügt von Bundesrechts wegen, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. Weitere Erfordernisse an Antrag und Begründung dürfen die Kantone nicht aufstellen (Gilliéron, a.a.O., N. 234 zu Art. 17, m.H.; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a, m.H.).
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Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Antrag gestellt habe, weil sich aus seiner Eingabe nicht ergebe, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Erhöhung des Existenzminimums um Fr. 810.-- beantrage, habe er lediglich die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes kritisiert, ohne sich mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Erstinstanz auseinander zu setzen. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere
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zu streng angewendet habe, wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf seine erneuten Vorbringen zur Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, da sich die Beschwerde insoweit nicht gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid der oberen Aufsichtsbehörde richtet (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Dass der Hinweis der oberen Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht, die Kinderzulagen seien bei der aktuellen Existenzminimumsberechnung weder beim Einkommen noch bei den Auslagen berücksichtigt worden, unzutreffend und daher zu berichtigen sei (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. 81 OG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
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4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Beromünster und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer
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kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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