BGer 5C.62/2001 |
BGer 5C.62/2001 vom 10.05.2001 |
{T 0/2}
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5C.62/2001/STS/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G
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10. Mai 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
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abteilung, Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und
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Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
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A.S.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue
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du Marché 1, Postfach 908, 3960 Siders,
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gegen
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P.S.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten
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durch Advokat Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp,
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betreffend
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Ehescheidung nach Art. 115 ZGB,
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hat sich ergeben:
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A.- Der 1920 geborene P.S.________ und die 1963 geborene
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A.L.________ heirateten nach wenigen Monaten Bekanntschaft am
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6. Dezember 1995 in Z.________. Nach erfolgloser Versöhnung
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reichte P.S.________ am 18. Mai 1999 gegen A.S.________ beim
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Richter des Bezirkes X.________ Klage ein, mit der er nebst
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der Scheidung um Zuspruch einer Rente und um Genugtuung er-
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suchte. A.S.________ beantragte die kostenpflichtige Abwei-
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sung der Klage. Nach der Durchführung einer Vorverhandlung
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wurde den Parteien mit Rücksicht auf das neue Scheidungsrecht
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(Art. 7b Abs. 2 SchlTZGB) an der Beweisverhandlung vom 6. Ja-
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nuar 2000 Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren zu stel-
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len. In der Folge ersuchte P.S.________ um Scheidung der Ehe
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nach Art. 115 ZGB und um Zuspruch einer vom Richter festzu-
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setzenden Rente.
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Mit Urteil vom 4. Mai 2000 schied der Bezirksrichter
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von X.________ die Ehe nach Art. 115 ZGB, wies das Unter-
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haltsbegehren des Klägers ab, auferlegte die Gerichtskosten
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zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten und verpflichtete
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Letztere zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung
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an den Kläger.
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B.- Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das
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Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. Januar 2001 ab. Es
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begründete die ausgesprochene Scheidung hauptsächlich damit,
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der Kläger sei die Ehe aus Liebe eingegangen und es könne ihm
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nach Art. 115 ZGB nicht zugemutet werden, in einer Ehe zu
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verharren, welche die Beklagte bloss zum Schein eingegangen
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sei.
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C.- Die Beklagte beantragt mit Berufung, das Urteil des
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Kantonsgerichts vom 17. Januar 2001 sei aufzuheben und die
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Scheidung nicht auszusprechen.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Geht sowohl aus der Begründung der Berufungsschrift
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als auch aus dem materiellen Antrag im Ergebnis klar hervor,
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dass die Beklagte um Abweisung der Scheidungsklage ersucht,
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steht dem Eintreten auf die grundsätzlich zulässige Berufung
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(Art. 44 a.A. OG) auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 55
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Abs. 1 lit. b OG betrachtet nichts entgegen (Poudret/Sandoz-
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Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judi-
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ciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.4.1, 1.4.1.1 und 1.4.1.3 f. zu
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Art. 55 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel
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in Zivilsachen, Rz 113 S. 152).
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2.- Das Kantonsgericht leitet aus der Entstehungsge-
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schichte der (kurzen) Bekanntschaft und den Briefen, die der
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Kläger der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1995 ge-
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schrieben hat, her, dieser sei die Ehe mit der Beklagten
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schon nach bloss zwei kurzen Treffen eingegangen, weil er die
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Beklagte vor den Nachteilen habe bewahren wollen, die ihr aus
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dem kurz bevorstehenden Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in
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der Schweiz entstanden wären. Gleichzeitig habe er aber immer
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erklärt, dass er eine Familie gründen wolle und ein Kind
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wünsche. Der Kläger sei der Beklagten bezüglich des Heirats-
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termines entgegengekommen in der von der Beklagten geschürten
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Hoffnung, diese werde mit ihm dann auch zusammenleben und ein
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Kind zeugen. Die Beklagte habe zugegeben, dass sie möglichst
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schnell einen Schweizer heiraten wollte und an Stelle des
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Klägers auch einen anderen genommen hätte. Nach der Heirat
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sei die Beklagte zunächst am ursprünglichen Wohnort geblieben
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und erst im Frühjahr 1996 zum Kläger gezogen; sie habe in
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Y.________ ein Geschäft geführt. Ab Juli 1998 habe sie sich
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nur wenige Tage in X.________ aufgehalten; am 16. Juli 1998
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sei sie nach Wien gegangen, um ihre zwar kranke, aber entge-
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gen ihren Aussagen nicht pflegebedürftige Mutter zu betreuen.
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Danach habe sie sich nur vom 31. August bis zum 3. September,
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vom 21. Oktober bis zum 1. November und vom 14. bis zum 16.
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Dezember 1998 in X.________ aufgehalten. Während des folgen-
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den Jahres habe sie nicht mehr Tage in X.________ verbracht.
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Nach der vom Beklagten erstellten Liste sei die Klägerin
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durchschnittlich einmal im Monat zu Hause gewesen; sie habe
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jeweils ihr Haushaltsgeld von monatlich Fr. 2'500.-- abge-
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holt. Ab dem Juli 1998 habe sie die Wohngemeinschaft aufge-
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geben und ihr eigenes Leben geführt. Der Kläger habe nicht
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mehr gewusst, was geschehe; eine Lebensgemeinschaft habe von
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Anfang an nicht bestanden. Auch die Geschwister des Klägers
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seien im Verlauf der Zeit zur Einsicht gelangt, dieser sei
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von der Beklagten nur aus fremdenpolizeilichen Gründen und
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wegen des Geldes geheiratet worden. Das Kantonsgericht ge-
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langt zum Schluss, der Kläger habe die Beklagte aus Liebe
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geheiratet und sei von deren Zuneigung anfänglich überzeugt
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gewesen. Dem Kläger könne die Weiterführung der Ehe nicht
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zugemutet werden, nachdem er habe erkennen müssen, dass er
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von der aus dem Balkan stammenden Beklagten nicht aus Zu-
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neigung geheiratet worden sei. Angesichts seines hohen Alters
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sei dem Kläger das Abwarten der Vierjahresfrist nach Art. 114
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ZGB auch aus unterhalts- und erbrechtlichen Gründen unzumut-
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bar, zumal die Beklagte nun behaupte, aus der ehelichen Woh-
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nung nicht ausgezogen zu sein und somit ein zweiter Rechts-
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streit über den Beginn der Vierjahresfrist nicht vermieden
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werden könne.
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a) Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen zum An-
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wendungsbereich des gegenüber Art. 114 ZGB subsidiären Schei-
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dungsanspruches von Art. 115 ZGB Stellung bezogen. Ob ein
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schwerwiegender Grund im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist
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oder ob dem klagenden Gatten das Abwarten der Vierjahresfrist
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nach Art. 114 ZGB zugemutet werden kann, beurteilt der Rich-
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ter nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 342
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E. 3 S. 345 ff.; 126 III 404 E. 4 S. 407 ff.). Mit dem neusten Urteil (BGE 127 III 129 E. 3 S. 132 ff.)hat das Bundesgericht weiter erkannt, dass der auf Scheidung klagende Gatte allein mit der Begründung, er sei die Ehe zum Schein eingegangen, keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB begründen kann und Art. 114 ZGB beachten muss (Geschäftsnummer 5C.1/2001).
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Soweit die Beklagte in allgemeiner Hinsicht geltend
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macht, Art. 115 ZGB dürfe nicht mit aArt. 142 ZGB verglichen
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werden, und die schwerwiegenden Gründe müssten gemäss Art. 4
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ZGB konkretisiert werden, weichen ihre Standpunkte nicht von
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denjenigen des Bundesgerichts im zuerst zitierten Urteil
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(BGE 127 III 129 E. 3a und 3b S. 132 ff.) und
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der Argumentation im angefochtenen Entscheid ab. Wenn sie
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weiter geltend macht, Art. 115 ZGB sei restriktiv anzuwenden,
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verkennt sie, dass das Bundesgericht im zuerst genannten Ur-
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teil (a.a.O. E. 3b) von der mit BGE 126 III 404 vorgezeich-
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neten Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 115 ZGB
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etwas abgerückt ist (dazu Rechtsprechungsberichte von
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B. Schnyder, ZBJV 137/2001, S. 397 und von R. Weber, AJP 2001
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S. 469 f.).
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b) Mit Urteil vom 7. August 2000 hat das Kantonsge-
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richt St. Gallen erwogen, ein Unzumutbarkeitsgrund im Sinne
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von Art. 115 ZGB könne bei missbräuchlicher Eheschliessung
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vorliegen, wenn der klagende Partner "die wirklichen Heirats-
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gründe" des Beklagten nicht kannte (ZBJV 137/2001 S. 81 ff.
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E. b a.E. S. 82). Diesen Grundsatz auf eine bloss von einer
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Partei zum Schein eingegangene Ehe übertragend wird in der
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Literatur ausgeführt, denkbar sei die "Scheidung wegen Unzu-
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mutbarkeit für denjenigen Ehegatten, der eine eheliche Ge-
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meinschaft eingehen wollte und nach der Heirat feststellen
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muss, dass der andere Ehegatte nie einen Ehewillen hatte und
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die Ehe nur einging, um sich fremdenpolizeiliche Vorteile zu
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verschaffen" (D. Steck, Die Scheidungsklagen [nArt. 114 - 117
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ZGB], in: Das neue Scheidungsrecht, S. 37 Ziff. 3; ähnlich
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auch R. Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidier-
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tem Schweizerischem Scheidungsrecht [Art. 111 - 116 ZGB],
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Diss. Zürich 2001, S. 320 bei Fn. 1296).
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Konkret rügt die Beklagte, die in Lehre und Recht-
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sprechung erwähnten Beispiele für eine Scheidung wegen Un-
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zumutbarkeit des Fortbestehens der Ehe (dazu BGE 126 III 404
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E. 4h S. 410, drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zü-
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rich, publiziert in SJZ 96/2000 S. 345 ff. Nrn. 22 bis 24
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und A. Rumo-Jungo, Rechtsprechungsbericht, recht 19/2001
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S. 83 f.), setzten mehr voraus als die vom Kläger erlebte
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Beeinträchtigung. Es liege auf der Hand, dass eine Mutter die
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Scheidung nach Art. 115 ZGB verlangen könne, wenn ihr Gatte
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die Kinder misshandelt habe; das Gleiche gelte für eine Gat-
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tin, die Opfer von Gewalttätigkeiten ihres Gatten geworden
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sei. Sie aber habe sich nicht unmoralisch verhalten und den
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Kläger offensichtlich nicht hinreichend geschädigt. Das Kan-
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tonsgericht habe dem Kläger bloss helfen wollen, möglichst
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schnell einen Schlussstrich unter seine missratene Lebens-
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planung zu ziehen. Das lasse sich mit Art. 115 ZGB nicht ver-
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einbaren; insoweit sei diese Bestimmung durch den angefochte-
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nen Entscheid verletzt worden.
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Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
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stellungen des Kantonsgerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) hat die
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Beklagte den Kläger im Glauben gelassen, auch sie wolle
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(wenn auch nicht sofort) eine Lebensgemeinschaft eingehen,
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dies aber von allem Anfang an nicht gewollt und in erster
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Linie ausländerrechtliche und sekundär finanzielle Vorteile
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angestrebt. Da weiter feststeht, dass der Kläger eine Ehe im
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Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft ein-
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gehen wollte, ist er insoweit von der Beklagten getäuscht,
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bzw. hintergangen worden, weshalb das Kantonsgericht die
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Scheidung nicht bundesrechtswidrig ausgesprochen hat.
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3.- Bleibt die Berufung nach dem Dargelegten erfolglos,
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wird die unterliegende Beklagte kostenpflichtig (Art. 156
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Abs. 1 OG); eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch
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nicht, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und
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dem Kläger somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159
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Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des
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Kantonsgerichts Wallis (Zivilgerichtshof I) vom 17. Januar
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2001 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklag-
|
ten auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-
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richt des Kantons Wallis (Zivilgerichtshof I) schriftlich
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mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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