BGer B 64/1999 |
BGer B 64/1999 vom 06.06.2001 |
[AZA 7]
|
B 64/99 Ge
|
I. Kammer
|
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Maillard
|
Urteil vom 6. Juni 2001
|
in Sachen
|
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
|
gegen
|
BVG-Sammelstiftung Waadt Versicherungen, Place de Milan, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin,
|
und
|
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
|
A.- Der 1950 geborene B.________ war seit April 1981 im Sägerei- und Transportbetrieb seines Vaters als Chauffeur tätig und ab Januar 1985 bis zur Kündigung des Vorsorgevertrages per 31. Dezember 1989 bei der BVG-Sammelstiftung Waadt Versicherungen (nachfolgend Stiftung) vorsorgeversichert. Am 10. April 1985 fiel ihm ein Heuballen auf den Kopf, worauf neurologische Ausfälle mit starken Schmerzen in der linken Hand und an sämtlichen Fingern links auftraten. Am 8. Juli 1987 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall, als er auf dem Trittbrett eines Lastwagens ausrutschte und auf die Kante einer Strassenchaussierung fiel. Dabei zog er sich ein Supinationstrauma im oberen Sprunggelenk sowie einen anterolateralen Kapselriss zu. Von Juli 1988 bis September 1989 bezog er eine ganze, daran anschliessend bis Ende Februar 1993 eine halbe und seither wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrerseits richtet ihm ab Oktober 1989 eine als Komplementärrente berechnete Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % aus.
|
B.- Am 4. Juni 1996 liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage einreichen mit dem Begehren, die Stiftung sei zu verpflichten, ihm ab Oktober 1989 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab März 1993 gestützt auf einen solchen von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins. Weiter sei das Alterskonto weiterzuführen und ihm Prämienbefreiung im Umfang des entsprechenden Invaliditätsgrades zu erteilen.
|
Mit Entscheid vom 4. Oktober 1999 hiess das Verwaltungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Stiftung, B.________ ab 1. Januar 1991 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Zins auszurichten, das Alterskonto ab 1. Juli 1988 weiterzuführen und ihm zwischen 1. Oktober 1987 und 31. Dezember 1989 Prämienbefreiung im Umfang von 50 % zu gewähren. Soweit weitergehend, wurde die Klage abgewiesen.
|
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Stiftung zur Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen koordinierten Lohn von Fr. 13'440. - und einen Invaliditätsgrad von 50 % bis Ende Februar 1993 und gestützt auf einen solchen von 100 % ab März 1993 sowie Zins von 5 % ab Fälligkeit zu verpflichten sei. Weiter sei die Prämienbefreiung in Übereinstimmung mit dem Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung zu gewähren.
|
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Stellungnahme eines Rechtsbegehrens enthält.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen
|
Bestimmungenzutreffenddargelegt. Daraufkannverwiesenwerden.
|
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1991 Anspruch auf eine halbe Rente der Stiftung hat. Umstritten ist indessen die Höhe des als Berechnungsgrundlage dienenden koordinierten Lohnes, der Umfang der Prämienbefreiung vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1989 sowie die im Vordergrund stehende und als erste zu entscheidende Frage, ob der Versicherte ab März 1993 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
|
3.- Mit Verfügung vom 12. September 1995 erhöhte die Invalidenversicherung die bisher gewährte halbe Rente rückwirkend ab 1. März 1993 auf eine ganze Rente. Das kantonale Gericht lehnte die vom Beschwerdeführer gestützt darauf ebenfalls auf den 1. März 1993 anbegehrte Erhöhung der BVG- Rente ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, für die Annahme eines Konnexes zwischen der Verschlechterung der Gesundheit des Versicherten und dem Unfall vom 10. April 1985 sowie der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit müsse der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Berufend auf das den Versicherten betreffende Urteil vom 27. Januar 1998, in welchem es - im Streit um Unfallversicherungsleistungen aus dem genannten Unfall - den adäquaten Zusammenhang generell und hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs mindestens einen solchen zwischen dem Unfall und einem allfälligen hirnorganischen Leiden verneint hatte, erachtete das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der Stiftung die Voraussetzung für eine Erhöhung der BVG-Invalidenrente als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Adäquanz sei nicht erforderlich und die verlangte Konnexität zwischen dem Unfall und der Erhöhung des Invaliditätsgrades sei klar gegeben. Nach dem BSV setzt das Ziel von Art. 23 BVG, bei der beruflichen Vorsorge einen möglichst lückenlosen Vorsorgeschutz für das Invaliditätsrisiko zu haben, bei der Beurteilung der Frage, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf den ursprünglichen Unfall oder auf neue Ursachen zurückzuführen sei, einen klaren Massstab für die Adäquanz. Neue Ursachen würden nur dann und in dem Ausmass zu einem Ausschluss der Leistungspflicht der für die bisherige Invalidität leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung führen, als sie, wäre der Versicherte nach dem Austritt aus der früheren Vorsorgeeinrichtung in eine neue eingetreten, die Leistungspflicht der neuen Institution auslösen würde.
|
4.- Nach Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Folgendes zu gelten:
|
a) Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzigder Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
|
b) Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
|
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
|
5.- a) Der sachliche und zeitliche Konnex als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt namentlich dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch die in Erw. 4 erwähnte Rechtsprechung in derart gelagerten Fällen entwickelt. Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes gilt indessen in jedem Fall, also auch dann, wenn - wie vorliegend - ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird, ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird.
|
b) Nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verschlimmerung des Leidens und dem Unfall. Die berufliche Vorsorge sichert - wie die AHV/IV - das wirtschaftliche Auskommen bei Alter, Tod und Invalidität. Die AHV/IV soll den Existenzbedarf angemessen decken, die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen (Art. 113 BV; Art. 34 quater Abs. 2 und 3 altBV). Ob das wirtschaftliche Auskommen durch Krankheit oder Unfall in Frage gestellt wird, ist unerheblich. Wie in der AHV/IV spielt demnach auch in der beruflichen Vorsorge die Adäquanz eines solchen Unfalls keine Rolle.
|
6.- Die Vorinstanz hat unter Berufung auf ihr früheres Urteil vom 27. Januar 1998 auf die umfassende Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhanges verzichtet, weil es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Nach dem in Erw. 5b Gesagten ist indessen ein solcher entgegen der Auffassung der Vorinstanz gar nicht erforderlich. Vielmehr muss zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erhöhung der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der zeitliche Konnex ist nach der Aktenlage gegeben, weil der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Ob der Gesundheitsschaden eine Krankheit oder aber eine Folge eines Unfalles ist, ist nicht von Bedeutung. Es ist daher zu prüfen, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder im vorliegenden Fall für die Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Diese Prüfung hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole.
|
7.- Hinsichtlich der Höhe des koordinierten Jahreslohnes und des Umfangs der Prämienbefreiung vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1989 kann auf die in allen Teilen überzeugende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 und 5 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 1999 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
|
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
III. Die BVG-Sammelstiftung Waadt Versicherungen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
|
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 6. Juni 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der I. Kammer:
|
Der Gerichtsschreiber:
|