BGer C 298/2000 |
BGer C 298/2000 vom 11.06.2001 |
[AZA 7]
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C 298/00 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 11. Juni 2001
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der 1937 geborenen S.________ ab 1. Oktober 1998 im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, ihre Vermittlungsfähigkeit sei im Umfang von 100 % zu bejahen.
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Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Hinblick darauf, dass - vorbehältlich des hier keine Rolle spielenden Vertrauensschutzes - Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem bisweilen unzutreffenden Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen rechtlichen Gehalt zu verstehen sind (BGE 120 V 497 Erw. 1a; SVR 1998 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 1c), ist von Amtes wegen zu prüfen, was Gegenstand der Verfügung und dementsprechend Thema des Beschwerdeverfahrens bildet.
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a) Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Arbeitslose sind laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen).
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Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
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b) Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Bei diesem Doppelbegriff (BGE 121 V 346 Erw. 2a mit Hinweis) handelt es sich einerseits ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalles stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalles auf den Umfang des Taggeldanspruches auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; so ausdrücklich noch Art. 18 Abs. 1 erster Satz AVIG in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 112 V 231 Erw. 1b und 239 Erw. 1b).
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c) Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zur letzten Anstellung vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 Erw. 3). Es kommt darauf an, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang er bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa). Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa). Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmern erblickt werden, die - bei sonst gleichen Verhältnissen - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren, können sich doch diese Versicherten über einen entsprechend höheren versicherten Verdienst ausweisen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw. 6c/aa mit Hinweis).
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d) In der vorinstanzlich bestätigten Verfügung hat das AWA eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angenommen, ist somit davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit eine masslich abstufbare Grösse ist. Dies steht im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss der erwähnten Rechtsprechung, welche eine Graduierung der letzteren ausschliesst (Erw. 1a hievor). Das AWA hielt der Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht bereit, sich für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu stellen. Nach dem Gesagten ging die Verwaltung (und ihr folgend die Vorinstanz) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1998 lediglich einen Arbeitsausfall von 50 % erleide und folglich in diesem Umfang entschädigungsberechtigt sei, dies unter der zweiten Voraussetzung, dass sie im Rahmen des 50%igen Arbeitsausfalls vermittlungsfähig ist.
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2.- Somit ist im Folgenden das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu prüfen. Die Vorinstanz hat ferner die Rechtsprechung zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit bei qualifiziert ungenügenden Arbeitsbemühungen (ARV 1996/ 97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Vollzeitstelle inne hatte, lässt nicht den Schluss zu, als Arbeitslose habe sie weiterhin eine Stelle mit vollem Pensum gesucht. Ebenso irrelevant sind ihre Aussagen, wonach sie sich für eine Vollzeitstelle zur Verfügung gehalten habe. Massgebend sind vielmehr ihre Arbeitsbemühungen, die sie zu belegen hat (Art. 17 Abs. 1 letzter Satz AVIG). In den Akten finden sich von Januar 1997 bis September 1998 einzig Bewerbungen um Teilzeitstellen.
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Der Einwand, sie habe irrtümlich "Teilzeitstelle" angekreuzt, aber in Wirklichkeit eine Vollzeitbeschäftigung gesucht, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal die Versicherte bei mehreren Bewerbungen ausdrücklich den Vermerk "Teilzeit" angebracht hat. Überdies gab sie gegenüber der Verwaltung an, sie habe die Zwischenverdienste bei ihren Söhnen beibehalten wollen und deshalb nur Teilzeitstellen gesucht. Das Alter hinderte sie sodann in keiner Weise daran, sich nach Vollzeitstellen umzusehen. Gerade ältere Arbeitslose sind gehalten, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2; Gerhards, a.a.O., N. 14 zu Art. 17). Ganztagesstellen hat es auch auf dem schwierigen Arbeitsmarkt gegeben. Massgebend ist nicht der Erfolg der Stellensuche, sondern dass überhaupt Bemühungen vorgenommen werden. Auch wenn die Verwaltung der Beschwerdeführerin keine Vollzeitstelle zugewiesen hat, entlastet sie dies nicht von der Pflicht, selber entsprechende Anstrengungen zu tätigen. Nach dem Gesagten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst nur eine Teilzeitstelle gesucht hat.
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b) Wohl erreichte die Versicherte am 13. Oktober 1998 das Alter von 61 1/2 Jahren, worauf sie gemäss Rz 102 des von ihr angerufenen Kreisschreibens des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; heute Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit ist. Abgesehen davon, dass derartige Verwaltungsweisungen das Gericht nicht binden (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen), würde sich angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin ab
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1. Oktober 1998, wie von der Verwaltung verfügt, lediglich bereit war, eine Teilzeitstelle anzutreten. Es ist kein Grund ersichtlich, ihr ab 13. Oktober nur deshalb einen Arbeitsausfall von 100 % statt 50 % anzurechnen, weil sie das genannte Alter erreicht hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SMUV, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 11. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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