BGer U 253/1999 |
BGer U 253/1999 vom 13.06.2001 |
[AZA 7]
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U 253/99 Ge
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
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Lauper
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Urteil vom 13. Juni 2001
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in Sachen
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1957 geborene W.________ stiess am 20. Dezember
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1993 auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen zusammen.
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Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.________,
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Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri,
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multiple Prellungen, eine LWS-Stauchung paravertebral,
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einen Verdacht auf Muskelzerrung oder Blutung in die
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Lumbalmuskulatur sowie eine Schulterprellung rechts
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(Bericht vom 4. Januar 1994). Die Schweizerische
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen dieses
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per 16. April 1994 abgeschlossenen Unfalles auf und erbrachte
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die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung
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und Taggeld.
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Nachdem die Anstalt einen ersten Rückfall (vom November
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1994) gestützt auf einen Bericht des Dr. med.
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M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie von
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der Abteilung Unfallmedizin (vom 9. Januar 1995)
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rechtskräftig abgelehnt hatte (Einspracheentscheid vom 18.
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Januar 1995), meldete der Versicherte am 31. Januar 1997
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einen weiteren Rückfall zum Grundfall von 1993. Dabei legte
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er einen Bericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie
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FMH, (vom 23. Dezember 1996), mitsamt den Ergebnissen von
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zwei computertomographischen (vom 10. Mai 1995 und 28.
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November 1996) sowie einer kernspintomographischen (vom 6.
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Dezember 1996) Untersuchung ins Recht. Mit Verfügung vom
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14. Februar 1997 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht
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mit der Begründung, die Rückenbeschwerden stünden in keinem
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rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem
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Unfallereignis. Auf Einsprache hin holte sie einen Bericht
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der Frau Dr. med. N.________ vom Institut für medizinische
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Radiologie und Nuklearmedizin X.________ (vom 4. August
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1997) ein. Aufgrund dieser Unterlagen sowie einer
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Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 12.
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August 1997 wies der Unfallversicherer die Einsprache mit
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Entscheid vom 15. September 1997 ab.
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B.- W.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, die
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SUVA sei zu verpflichten, ihm für den Vorfall vom 20. Dezember
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1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere
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habe sie Taggelder auszurichten und die Heil- und
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Pflegekosten zu übernehmen.
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Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 wies das kantonale Gericht
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die Beschwerde ab.
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C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
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Anträge erneuern.
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Die Anstalt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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an. Das Bundesamt für Sozialversicherung
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hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen
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gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend
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dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige
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Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), das
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Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht
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des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119
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V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen)
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und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112
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Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a,
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je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
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Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und den
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Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers
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(Art. 18 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu
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den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11
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UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.),
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zur Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282
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Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) und zu den Beweisgrundsätzen der
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überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und
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208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast (BGE 125 V
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195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung
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(BGE 124 V 94 Erw. 4b). Darauf kann verwiesen
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werden.
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b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht
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es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch
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alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
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entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
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unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche
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Ursache in Betracht fällt (statt vieler Urteil H. vom
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18. August 2000, U 4/00, mit zahlreichen Hinweisen). Als
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weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
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werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und
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geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,
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und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder
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radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
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auftreten. Wird die Diskushernie durch den
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Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt
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die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
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ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur,
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wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes
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Urteil H. vom 18. August 2000; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung
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von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere
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S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
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Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.
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Berlin 1993, S. 164 ff.).
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer
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geklagten Rückenbeschwerden, insbesondere die Diskushernie
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L 4/5, in einem natürlichen Kausalzusammenhang
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mit dem versicherten Ereignis vom 20. Dezember 1993 stehen.
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a) Die Vorinstanz hat dies aufgrund der medizinischen
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Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. E.________
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(vom 4. Januar 1994), M.________ (vom 9. Januar 1995),
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S.________ (vom 23. Dezember 1996) und N.________ (vom
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4. August 1997) sowie der verschiedenen computer- und
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kernspintomographischen Untersuchungen verneint, da sich
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der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 - neben einer
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Commotio cerebri und diversen Prellungen - lediglich eine
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Stauchung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Atypische
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Verletzungen seien dabei nicht festgestellt worden;
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namentlich seien auch weder ossäre Verletzungen noch
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neurologische Ausfälle zu verzeichnen gewesen, und die
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ischialgieformen Schmerzschübe seien erstmals im Mai 1995
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aufgetreten. Abgesehen davon, dass nach heutigem medizinischen
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Wissensstand eine einmalige heftige Krafteinwirkung
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keine Diskushernie verursachen könne, habe Frau Dr.
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N.________ aufgrund ihrer MR-Untersuchung die Diskushernie
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L 4/5 auf einen degenerativen Prozess zurückgeführt. Darauf
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wiesen auch die vom Versicherten im Rahmen des ersten
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Rückfalls von 1994 gemachten Aussagen hin, denen zufolge er
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nach dem Heben schwerer Lasten ab und zu einen "müden
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Rücken" gehabt habe bzw. die Beschwerden nach Arbeiten im
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Keller und nach dem Streichen des Balkons in gebückter
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Stellung aufgetreten seien. Damit sei das Rückenleiden
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nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
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versicherte Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die SUVA
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hierfür keine Leistungspflicht treffe.
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b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Versicherte
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hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer
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anderen Beurteilung zu führen. Aktenwidrig ist insbesondere
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die Behauptung, dass er seit dem Unfall von 1993 an persistierenden
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Beschwerden leide, nachdem er in der Einsprache
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vom 28. November 1994 (die Abweisungsverfügung des ersten
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Rückfalls betreffend) selber angegeben hatte, seit ca. Ende
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Januar 1994 - dem Zeitpunkt übrigens, in welchem er die Arbeit
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uneingeschränkt wieder aufgenommen hatte - völlig beschwerdefrei
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gewesen zu sein. Nicht relevant sind weiter
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die Ausführungen bezüglich der Beweislast, da die Beweislastregeln
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in casu nicht zur Anwendung gelangen, nachdem
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der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht
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ist und somit keine Beweislosigkeit vorliegt (vgl.
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BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen; zu den Beweisgrundsätzen
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im Grundfall einerseits, bei Rückfall und Spätfolgen
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andererseits siehe RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
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Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind sodann
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die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei.
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Dies gilt insbesondere auch für die angeblichen
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Diskrepanzen zwischen den Berichten des Dr. E.________
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(vom 16. November 1994) und des Dr. L.________ (vom 22.
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November 1994 und 12. August 1997). Es kann hiezu auf die
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vernehmlassungsweise vorgebrachten Ausführungen der SUVA
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hingewiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht
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nichts beizufügen hat. Schliesslich erübrigen
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sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen
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mit Bezug auf die Kausalität keine neuen
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Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des
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Prozesses zu beeinflussen vermöchten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
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Luzern, 13. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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