BGer 6S.219/2001 |
BGer 6S.219/2001 vom 29.06.2001 |
[AZA 0/2]
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6S.219/2001/bue
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
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richterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.
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J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
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Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t,
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betreffend
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Landesverweisung, bedingter Vollzug
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(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appel-
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lationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom
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24. Januar 2001),
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wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit
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Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen:
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J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollen-
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deten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkunden-
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fälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnis-
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strafe von acht Monaten und einer unbedingten Landes-
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verweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es
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den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei
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Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die
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die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November
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1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen
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hatte.
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erst-
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instanzliche Urteil.
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beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
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aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
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Vorinstanz zurückzuweisen.
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stelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids
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einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der
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Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich
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solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten,
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die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechts-
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schutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundes-
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gericht, 2. Auflage, N 6.37).
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teilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und
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deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten
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Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die
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Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Be-
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schwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt
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sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jäh-
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rige Landesverweisung überhaupt beschwert ist.
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verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie
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nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE
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117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Voll-
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zug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist
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diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zu-
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sätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
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Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden
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Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im
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Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der
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erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine
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selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte
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weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung
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der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Be-
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schwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht
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kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
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einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die
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Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.
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angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Lan-
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desverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die
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anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer
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Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil
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die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls
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länger dauern würde als die rechtskräftige Landesver-
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weisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr
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leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur
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5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen
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müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich
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ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in
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peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeits-
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beschwerde entgegen.
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entgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9
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Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vorn-
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herein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzu-
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weisen (Art. 152 OG).
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pflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der
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Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhält-
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nissen Rechnung zu tragen.
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um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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getreten.
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abgewiesen.
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Beschwerdeführer auferlegt.
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Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus-
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schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2001
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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