BGer U 367/2000
 
BGer U 367/2000 vom 20.07.2001
[AZA 7]
U 367/00 Ws
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 20. Juli 2001
in Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, Bahnhofstrasse 2, 6122 Menznau,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 5000 Aarau
A.- Die 1973 geborene A.________ arbeitete seit 3. Oktober 1994 als Zimmerin bei der M.________ AG, Hochbau-Tiefbau-Holzbau, L.________, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 6. Dezember 1995 erlitt sie als Beifahrerin in einem Fahrzeug einen Unfall, als dieses frontal mit einem Reh kollidierte. Nachdem sie zunächst mangels Beschwerden gearbeitet hatte, suchte sie am 19. Dezember 1995 wegen zunehmender Kopfschmerzen, Gefühllosigkeit in den Armen und starken Schwindels ihren Hausarzt Dr. med. S.________, L.________, auf, der eine Commotio Cerebri sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Am 12. Februar 1996, als sie ihre Arbeit zu 50 % wieder aufnahm, erlitt sie einen weiteren Unfall. Sie sass angegurtet in ihrem Fahrzeug, als ein Geldtransportlieferwagen in das Heck ihres PWs fuhr. Im Kantonsspital X.________ wurden am 13. Februar 1996 ein HWS-Schleudertrauma sowie ein Status nach HWS-Distorsion im Dezember 1995 festgestellt. Die SUVA erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen. Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zog sie Berichte des Dr. med. S.________, L.________ (vom 22. Januar 1996), des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (vom 16. Januar 1996 und 20. Februar 1997), des Kantonsspitals X.________ (vom 13., 19. und 27. Februar 1996), der Klinik Y.________, A.________ (vom 22. Februar 1996), des Kreisarztes Dr. med. C.________ (vom 7. März 1996, 3. und 22. Juli 1996, 19. August 1996, 10. April 1997 und 14. April 1998), der Klinik Z.________ (vom 29. Januar und 3. März 1997), des Dr. med. F.________, Neurologie FMH (vom 11. März und 17. Juli 1997), des Medizinisch-Radiologischen Instituts, R.________, O.________ (vom 6. September 1997), und des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (vom 1. Dezember 1997 und 26. Februar 1998), bei. Zudem liegen Berichte über die berufliche Abklärung der Invalidenversicherung (vom 24. Oktober 1997) und der Eingliederungsstätte V.________ (vom 30. Oktober 1997) bei den Akten. Gestützt auf diese Unterlagen stellte die SUVA die Leistungen mit Verfügung vom 29. Mai 1998 per 30. Juni 1998 ein, da die jetzt noch geklagten Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den beiden Unfällen stünden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA nach Beizug einer Stellungnahme des Dr. med. B.________, FMH für Chirurgie, Leitender Arzt des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin (vom 9. Dezember 1998), mit Entscheid vom 17. Dezember 1998 ab.
B.- Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und einen Bericht der Rehabilitationsklinik R.________ vom 16. April 1999 einreichen, in der sie vom 4. März bis 1. April 1999 hospitalisiert war. Die SUVA legte Berichte der Klinik Z.________ vom 2. Dezember 1996, des Dr. med. O.________ vom 21. Januar 1999 und des Dr. med. B.________ vom 28. Juni 1999 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, die SUVA habe ihr rückwirkend ab 1. Juli 1998 die gesetzlichen Leistungen zu entrichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die SUVA zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Am 2. November 2000 reichte die Versicherte einen gleichentags erstellten Bericht des Prof. Dr. med. E.________, Chefarzt und Med. Direktor, Rehabilitationsklinik R.________, ein.
Die SUVA beantragt - unter Beilage eines Berichts des Dr. med. B.________ vom 18. Dezember 2000 - Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Helsana Versicherungen AG, die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, stellt Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133; RKUV 1996 Nr. U 248 S. 176) sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (117 V 359) im Besonderen zutreffend dargelegt. Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beschwerden zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bedeutung und den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen für die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhanges und die Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 122 V 159 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten im Allgemeinen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.- Die SUVA hat ihre Leistungspflicht im Anschluss an den ersten Unfall vom 6. Dezember 1995 und den zweiten Unfall vom 12. Februar 1996 bis zur Einstellung ihrer Leistungen per 30. Juni 1998, demnach während rund 2 1/2 Jahren, anerkannt. Da die Verfügung vom 29. Mai 1998 leistungsaufhebend ist, liegt die Beweislast, dass bei der Beschwerdeführerin der status quo ante oder status quo sine erreicht ist und die SUVA damit nicht mehr leistungspflichtig ist, bei dieser (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2).
3.- a) Die Rehabilitationsklinik R.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 16. April 1999 einen Status nach Verkehrsunfall am 6. Dezember 1995 mit HWS-Distorsion mit zervikozephalem Symptomenkomplex sowie einen Status nach Verkehrsunfall am 12. Februar 1996 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung mit postcommotionellem Syndrom, zervikobrachialem und zervikothorakalem Syndrom, neuropsychologischen Defiziten, posttraumatischer Anpassungsstörung und vegetativer Dysregulation. Die unfallanamnestischen Angaben zum zweiten Unfall, die eindeutig die Kriterien einer traumatischen Hirnverletzung erfüllten, stünden im Widerspruch zur Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 1998. Die multiplen Beschwerden hätten die Versicherte zusammen mit den kognitiven Beeinträchtigungen und einer posttraumatischen Anpassungsstörung sowie einer vegetativen Dysregulation in ihrer psychophysischen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin sieht den Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und ihren Leiden durch diesen Bericht bestätigt.
SUVA und Vorinstanz sprechen diesem Bericht den Beweiswert ab, da er ohne Kenntnis der vollständigen SUVA-Akten, insbesondere der Berichte des Kreisarztes Dr. med. C.________, der neurologischen (und neuropsychologischen) Erhebungen der Klinik Z.________ sowie des Dr. med. F.________ erstellt worden sei. Die SUVA macht zudem geltend, die Rehabilitationsklinik R.________ sei nicht über die aktenkundige Echtzeitanamnese der Unfallereignisse informiert gewesen. Weiter habe ihr der Vertreter der Versicherten die vorinstanzliche Beschwerdeschrift zugestellt, womit der Anschein für einen unzulässigen Beeinflussungsversuch bzw. eine Instruktion der Klinikärzte gegeben sei.
b) aa) Vorab ist festzuhalten, dass die Klinik R._________ nicht vom Vertreter der Beschwerdeführerin, sondern von Dr. med. O.________ zu ihrer Behandlung beigezogen wurde. Aus der Stellungnahme von Prof. E.________ vom 2. November 2000 geht hervor, dass ihm der Vertreter der Versicherten nicht nur die vorinstanzliche Beschwerdeschrift, sondern auch den Bericht des Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 1998 und den angefochtenen Einspracheentscheid der SUVA zugestellt hat. Damit hat er die Rehabilitationsklinik R._________ nicht nur über seine Argumentation, sondern auch über diejenige der SUVA aufgeklärt. Von einer unkorrekten Beeinflussung bzw. Instruktion der Klinik kann daher nicht gesprochen werden.
bb) Gemäss der Stellungnahme des Prof. E.________ vom 2. November 2000 standen der Rehabilitationsklinik R._________ die Berichte des Dr. med. O.________ vom 1. Dezember 1997 und 26. Februar 1998, des Dr. med. C.________ vom 14. April 1998, der Klinik Z.________ vom 2. Dezember 1996, 29. Januar 1997 und 3. März 1997, sowie des Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 1998 zur Verfügung.
Entgegen dem Vorbringen von SUVA und Vorinstanz kannte die Rehabilitationsklinik R._________ mithin den Abschlussbericht des Dr. med. C.________ und sämtliche Berichte der Klinik Z.________.
Soweit SUVA und Vorinstanz insbesondere den Berichten des Dr. med. B.________, des Dr. med. C.________ und des Dr. med. F.________ einen höheren Beweiswert zuerkennen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. med. F.________ und Dr. med. C.________ nicht im Besitz des Berichts der Klinik Z.________ vom 2. Dezember 1996 waren, der bei der SUVA nachträglich am 21. Juni 1999 einging und erst in die Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 28. Juni 1999 einbezogen wurde. Im Weiteren kann die Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 17. Juli 1997 nicht als abschliessend beurteilt werden, da er selber einen stationären Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik B._________ oder in der Klinik S._________ vorgeschlagen hat. Schliesslich hat Dr. med. B.________ die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht, sondern sich lediglich theoretisch aufgrund der Akten geäussert.
Nach dem Gesagten ist dem Bericht der Rehabilitationsklinik R._________ vom 16. April 1999 der Beweiswert nicht abzusprechen, sondern er ist wie die anderen medizinischen Berichte in die Beweiswürdigung einzubeziehen, zumal der Richter grundsätzlich alle Beweismittel zu würdigen hat (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
4.- a) aa) Nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall vom 6. Dezember 1995 ein HWS-Schleudertrauma erlitten (Berichte des Dr. med. M.________ vom 16. Januar 1996, des Kantonsspitals X.________ vom 19. Februar 1996, der Klinik Z.________ vom 3. März 1997, des Dr. med. F.________ vom 11. März 1997, des Dr. med. O.________ vom 1. Dezember 1997, des Dr. med. C.________ vom 14. April 1998 und der Rehabilitationsklinik R._________ vom 16. April 1999). Die SUVA bestreitet dies unter Hinweis auf die Ausführungen des Dr. med. B.________. Diese Streitfrage ist indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Dass die SUVA den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den Beschwerden bejaht hat, hat sie nämlich durch die Erbringung ihrer Leistungen zum Ausdruck gebracht.
bb) Am 12. Februar 1996, also rund zwei Monate später, hat sich der zweite Unfall (Auffahrkollision eines Lieferwagens) ereignet. Auch in diesem Fall haben die Ärzte ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Diesbezüglich kann auf die in Erw. 4a/aa hievor zitierten Arztberichte verwiesen werden. Die anschliessenden Beschwerden der Versicherten während rund 2 1/4 Jahren bis zur Einstellung der Leistungen durch die SUVA waren unbestrittenermassen schwergewichtig durch diesen zweiten Unfall geprägt; die Vorinstanz bejaht denn auch zutreffend das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem Unfall und den Beschwerden der Versicherten. Ob die Beschwerden nach dem ersten Unfall durch ein Schleudertrauma der HWS oder durch andere Verletzungen hervorgerufen wurden, ist deshalb nur bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien von Interesse (vgl. Erw. 4b hiernach). Ebenfalls nicht entscheidend ist die von der SUVA verneinte Frage, ob bei der Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall eine kurze Bewusstlosigkeit vorlag oder nicht. Unabhängig auch davon, ob die Beschwerdeführerin (entsprechend der Annahme der Rehabilitationsklinik R._________) eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat, ist - wie gesagt - danach zu fragen, ob sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung den status quo ante oder den status quo sine erreicht hat. Ein solcher Beweis ist der SUVA jedoch in keiner Weise gelungen. Vielmehr leidet die Beschwerdeführerin - wie auch die Vorinstanz festgestellt hat - weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen (Augenflimmern), Lärmempfindlichkeit, häufig auftretendem Schwindel, selten an Übelkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie an Konzentrationsproblemen und Gedächtnisstörungen (Berichte der Rehabilitationsklinik R._________ vom 16. April 1999, des Dr. med. C.________ vom 14. April 1998 sowie des Dr. med. O.________ vom 26. Februar 1998 und 1. Dezember 1997).
Dr. med. O.________ und Dr. med. B.________ erwähnen in ihren Berichten vom 1. Dezember 1997 bzw. 9. Dezember 1998 beiläufig einen Treppensturz, den die Beschwerdeführerin am 5. September 1994, als sie noch nicht bei der SUVA versichert war, erlitten hat. Zusätzlich wird im Bericht der Rehabilitationsklinik R._________ vom 16. April 1999 ein Motorradunfall mit ausgedehnter Weichteilverletzung am linken Bein festgehalten, allerdings ohne Angabe eines Datums. Es wird jedoch nicht behauptet, die Beschwerden der Versicherten seien auf diese beiden Unfälle bzw. auf einen von ihnen zurückzuführen. Dr. med. O.________ legte im Bericht vom 1. Dezember 1997 vielmehr dar, die nach dem Unfall vom 5. September 1994 aufgetretenen Nackenbeschwerden seien relativ prompt zurückgegangen. Er bejaht denn auch den Kausalzusammenhang zwischen den beiden HWS-Distorsionen vom 6. Dezember 1995 und 12. Februar 1996 und den anhaltenden Beschwerden. Die Distorsionen hätten zwar ein bezüglich Haltung/Form pathologisch vorverändertes Achsenorgan und eine haltungsmässig pathologisch vorveränderte HWS getroffen. Diese vorbestehende, kombinierte Fehlform und Fehlhaltung des Achsenorgans sowie die damit assoziierte Haltungsinsuffizienz Grad II seien vor den besagten Unfallereignissen jedoch asymptomatisch gewesen und hätten nie Anlass zu diagnostischen und/oder therapeutischen Interventionen gegeben. Die bei den streitigen Unfallereignissen stattgehabten Traumatisierungen dürften vor allem den Kapselbandapparat im Bereich der oberen HWS sowie die gesamte Schultergürtelmuskulatur in Mitleidenschaft gezogen haben.
cc) Die Diagnose des Dr. med. F.________ im Bericht vom 11. März 1997, die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin könnten als "Migraine accompagnée" angesehen werden, wird selbst von Dr. med. B.________ verworfen. Aber auch wenn der Auffassung des Dr. med. F.________ zu folgen wäre, könnte die SUVA daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er als Auslöser wahrscheinlich das HWS-Beschleunigungstrauma ansieht.
b) aa) Die Vorinstanz legt dar, bei der Beschwerdeführerin seien die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben, träten aber im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund. Denn Dr. med. C.________ habe ausgeführt, für die Beschwerden der Versicherten seien vermutlich psychosoziale Gründe ausschlaggebend (Bericht vom 22. Juli 1996) bzw. sie hinterlasse einen weinerlichen, mutlosen, wenn nicht sogar depressiven Eindruck (Bericht vom 14. April 1998). Weiter habe Dr. med. F.________ im Bericht vom 17. Juli 1997 dargelegt, sie drohe gesundheitlich und sozial zu entgleiten, was aus medizinischer Sicht nicht zwingend sei; er habe deshalb eine stationäre psychosomatische Behandlung empfohlen. Auch Dr. O.________ habe sie als leicht deprimiert und resigniert eingestuft (Bericht vom 1. Dezember 1997). Schliesslich habe die Eingliederungsstätte V.________ festgehalten, die Versicherte bedürfe weiterer psychologischer Behandlung, da sie die Unfälle psychisch noch nicht verarbeitet habe (Bericht vom 30. Oktober 1997). Weiter führt die Vorinstanz aus, der Unfall vom 12. Februar 1996 sei gemäss den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien nicht geeignet, eine psychische Fehlreaktion zu verursachen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
bb) Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Prof. E.________ legte in der Stellungnahme vom 2. November 2000 dar, bei der Beschwerdeführerin seien alle subjektiven Symptomangaben der körperlichen Beschwerden für einen Zustand nach zweifacher HWS-Distorsion und einer zusätzlichen Hirnerschütterung beim zweiten Unfall typisch. Zusätzlich lägen objektive klinische Befunde am Weichteilsystem des Nackens und des Schultergürtels sowie des oberen Rumpfes vor, die mit den Symptomen korrelierten und diese erklärten. Es handle sich dabei um ein klinisch gut fassbares myofasziales Syndrom mit den umschriebenen Bewegungseinschränkungen an der Halswirbelsäule, Verspannungszuständen an bestimmten Muskeln und Muskelsystemen, wie sie ausführlich und kompetent auch durch Dr. med. O.________ im Bericht an die SUVA vom 1. Dezember 1997 zusammengefasst worden seien. In psychischer Hinsicht hätten sie eine sogenannte Anpassungsstörung diagnostiziert. Damit seien die psychischen Symptome gemeint, die in Reaktion auf die körperlichen Unfallfolgen aufgetreten seien, weil diese trotz aller therapeutischer Bemühungen persistiert und auch die Konsequenz der beruflichen Neuorientierung mit sich gebracht hätten. Auf der psychischen Ebene lägen ängstliche und depressive Stimmungsaspekte vor, die jedoch nicht ein Ausmass hätten, das Anlass zu einer weitergehenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gegeben habe. Die psychischen Symptome seien also eine Reaktion auf die persistierenden körperlichen Probleme und nicht deren Ursache. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Fehlreaktion vor.
Aus diesen Ausführungen des Prof. E.________ in Verbindung mit dem Bericht des Dr. O.________ vom 1. Dezember 1997 (vgl. Erw. 4a/bb hievor) ergibt sich, dass nicht die psychische Problematik, sondern die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen. Es bestehen keine Gründe, von der Einschätzung des Prof. E.________ abzuweichen, da sie sich auf eine stationäre, einmonatige Beobachtung und Behandlung der Beschwerdeführerin unter Beizug einer Psychologin stützt. Unter diesen Umständen vermögen die von der Vorinstanz angeführten Arztberichte zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher nach Massgabe von BGE 117 V 359 zu beurteilen.
5.- Im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, sind die Unfälle, namentlich der bedeutendere zweite Unfall vom 16. Februar 1996, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Kriterien der langanhaltenden Schmerzen, des schleppenden Heilungsverlaufs und der lange dauernden Arbeitsunfähigkeit (BGE 117 V 367) sind als erfüllt anzusehen, letzteres auch dann, wenn hinsichtlich der Verletzungen beim ersten Unfall nicht von einem Schleudertrauma der HWS auszugehen wäre. Selbst bei Abzug der Dauer von rund zwei Monaten vom ersten bis zum zweiten Unfall wäre das Kriterium der langen Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten, da der Beschwerdeführerin bis 15. Februar 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 16. Februar 1998 für körperlich leichte Tätigkeiten lediglich eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Berichte des Dr. med. O.________ vom 26. Februar 1998 und 21. Januar 1999). Erst im August 1998 konnte sie dann eine 50%ige Arbeit bei der Firma T._________ aufnehmen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher zu bejahen.
Damit ist die Sache an die SUVA zur Bemessung des Invaliditätsgrades und zur Festsetzung der entsprechenden Leistungen zurückzuweisen.
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist demnach gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 28. Juni 2000 und der Einspracheentscheid
vom 17. Dezember 1998 aufgehoben, und es wird
die Sache zur Festsetzung der Leistungen im Sinne der
Erwägungen an die SUVA zurückgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG
zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: