BGer U 260/2000 |
BGer U 260/2000 vom 31.07.2001 |
[AZA 7]
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U 260/00 Gi
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 31. Juli 2001
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in Sachen
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B.________, 1935, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 28. Juni 1995 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1935 geborenen B.________ zufolge des Unfalls vom 19. Juni 1991 mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Invalidenrente zu. Revisionsweise erhöhte die Anstalt diese ab 1. Oktober 1997 mit Verfügung vom 9. Oktober 1997 auf 33 1/3 %. Mit Einspracheentscheid vom 11. August 1998 hielt sie daran fest.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2000 ab.
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C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid wie auch der Einspracheentscheid vom 11. August 1998 seien aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 18 Abs. 2 UVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die Bemessung des Invalidenverdienstes Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3a/bb; 124 V 322 Erw. 3b/aa).
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b) Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
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Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen). Das gilt sinngemäss auch, wenn dem Unfall mehrere nicht versicherte Ereignisse gegenüberstehen.
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2.- Die Vorinstanz ist zur Feststellung gelangt, ausser der Periarthrosis humerus scapularis rechts seien keine weiteren Beschwerden auf den Unfall vom 19. Juni 1991 zurückzuführen. Weiter betrachtete sie diese Schulterschmerzen und das nicht versicherte cervico-brachiale Syndrom als zwei verschiedenartige, sich nicht beeinflussende Körperschädigungen, weshalb in Anlehnung an die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ vom 15. August 1997 dem Versicherten rein unfallbedingt eine ganztägige Arbeit zuzumuten sei. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass er den rechten Arm nur noch bei hängendem oder leicht ausgelenktem Oberarm einsetzen könne, körpernah mit der rechten Hand nur gut bis Schulterhöhe greifen, seitlich nur gut um Unterarmlänge ausgreifen und nur 5 bis 10 kg handhaben könne sowie brüske Bewegungen und auf das rechte Schultergelenk wirkende Schläge vermeiden müsse. Was die Auswirkungen dieser Einschränkungen anbelangt, zog das kantonale Gericht den statistischen Lohn eines Mannes für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, S. 17) bei, glich diesen der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 1/2000, Anhang S. 27, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis 1997 von 0,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 28, Tabelle B10.2) an und berücksichtigte die konkreten Umstände des Einzelfalls (u.a. die eingeschränkte Einsetzbarkeit der rechten Hand) mit einem Abzug von 10 %, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'820.- und im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 70'497.-) ein Invaliditätsgrad von rund 31 % ergab, weshalb der von der SUVA festgelegte Invaliditätsgrad von 33 1/3 % als angemessen erachtet wurde.
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Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen, zumal sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, die bereits von der Vorinstanz entkräfteten Vorbringen zu wiederholen. Soweit der Versicherte geltend macht, vor dem Unfall gesund gewesen zu sein, so belegt dieser Umstand allein nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.) - einen überwiegenden Zusammenhang zwischen Unfall und den gesamten nunmehr vorliegenden Beschwerden. Mithin besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abzuweichen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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