BGer U 240/1999
 
BGer U 240/1999 vom 07.08.2001
[AZA 7]
U 240/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber
Fessler
Urteil vom 7. August 2001
in Sachen
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Johannes Michael Helbling, Bahnhofstrasse 6,
8302 Kloten,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1953 geborene K._________ war seit 1978 bei
der Firma E._________ AG als Chauffeur tätig und gestützt
auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert.
Am 10. April 1991 wurde er beim Abladen eines
Lastwagens von umstürzenden Holzjalousien getroffen. Noch
am selben Tag begab er sich ins Spital X.________, wo eine
Ellenbogenkontusion rechts sowie eine parietale Kontusion
rechts diagnostiziert wurden. Der am 23. Mai 1991 konsultierte
neurologische Spezialarzt Dr. med. R.________ bestätigte
die im Rahmen der Erstbehandlung gestellte Diagnose
im Sinne eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts mit leichten
sensiblen Funktionsstörungen ohne motorische Ausfälle. Am
10. Juli 1991 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen
und der Versicherte ab 15. Juli 1991 als wieder vollständig
arbeitsfähig betrachtet. Wegen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen
im Bereich ulnarer Ellenbogen und Hand rechts
begab sich K.________ am 21. September 1991 erneut in ärztliche
Behandlung. Nachdem er am 31. Oktober 1991 die Arbeit
«zufolge Unfalles» hatte aussetzen müssen, meldete die
Firma am folgenden Tag einen Rückfall. Am 13. November 1991
erfolgte die operative Revision des Nervus ulnaris rechts
mit Vorverlagerung, Denervation am Epicondylus und Neurolyse
im Sulcusbereich. Da sich nicht Beschwerdefreiheit
einstellte, wurde am 12. August 1992 ein zweiter Eingriff
(Dekompression des Nervus ulnaris u.a. durch Narbenkorrektur)
durchgeführt. Postoperativ persistierten die Beschwerden
im Bereich des Vorderarms und der Hand rechts und der
Versicherte blieb arbeitsunfähig. Auf den 30. November 1992
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf.
Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung durch
die Invalidenversicherung besuchte K.________ vom 31. August
1993 bis 7. Februar 1994 einen lerntechnischen Vorbereitungskurs.
Daran anschliessend begann er am 1. März 1994
eine zweijährige Handelsschulausbildung, welche er indessen
nicht erfolgreich beendete. In der Folge absolvierte er vom
12. Februar bis 9. August 1996 bei der Stiftung Y.________
ein sechsmonatiges Arbeitstraining. Im «Abschlussbericht»
vom 18. Juni 1996 wurde u.a. festgehalten, der Versicherte
könne aus gesundheitlichen Gründen an einem Arbeitsplatz in
der freien Wirtschaft nicht bestehen. In gleichem Sinne
äusserte sich auch der Berufsberater der IV-Stelle des
Kantons Zürich in seinem Bericht vom 11. Juli 1996. Gemäss
Anstellungsvereinbarung vom 4. Juli 1996 arbeitete
K.________ ab 12. August 1996 an einem geschützten Arbeitsplatz
in der Abteilung 'Telefondienste HP' der Stiftung
Y.________ an 20 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn
von Fr. 5.- brutto. Die IV-Stelle setzte schliesslich den
Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 auf 90 % fest und richtete
ab diesem Zeitpunkt (wieder) Rentenleistungen aus.
Nach einem nochmaligen Untersuch am 15. November 1995
durch den Neurologen Dr. med. R.________ nahm Kreisarzt Dr.
med. J.________ die Beurteilung des Integritätsschadens vor
und bezifferte diesen auf 10 %. Daran hielt er in seiner
Stellungnahme vom 19. September 1996 zu dem vom Versicherten
bei Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für
Chirurgie, zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten vom
4. Juni 1996 fest. In einer weiteren Aktennotiz vom selben
Tag äusserte sich Dr. med. J.________ auch zur unfallbedingt
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nach nochmaliger
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med.
P.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin (Bericht vom
26. November 1996) sprach die SUVA am 5. Dezember 1996
K.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente
(Erwerbsunfähigkeit: 25 %) sowie eine Integritätsentschädigung
(Integritätseinbusse: 15 %) zu. Diese Verfügung
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997.
B.- K.________ liess Beschwerde erheben und zur Hauptsache
die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 90 % und einer Integritätsentschädigung
auf der Basis von 50 % beantragen. Nach Vernehmlassung
der SUVA und zweitem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom
7. Juni 1999 das Rechtsmittel ab.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien
der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab
1. November 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
90 %, eventualiter von 45 %, eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung auf der Basis von 40 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung als Folge des am
10. April 1991 erlittenen Berufsunfalles.
2.- a) aa) Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff
des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 III
112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen Unfall, Gesundheitsschaden
und gesundheitlich bedingten Einschränkungen
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Beweiswürdigungsregeln
bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352
Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig
wiedergegeben werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen
zum Begriff der Invalidität, zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades sowie zur Entstehung des Rentenanspruchs
(Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG),
ferner die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 UVG
und Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36
Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 210 Erw. 4a,
116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1). Darauf kann verwiesen
werden.
bb) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 (erster
Satz) UVV dort, wo ein oder mehrere versicherte Ereignisse
zu verschiedenen Integritätsschäden führen, die Entschädigung
nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt
wird. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden
Prozentzahlen selbst dann zusammengezählt, wenn
eine, mehrere oder alle davon für sich den Grenzwert von
5 % nicht erreichen, deren Summe aber die Erheblichkeitsschwelle
von 5 % übersteigt (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen;
RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a, 1989 Nr. U 78
S. 361 Erw. 2b).
Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht
versicherte Ereignisse, worunter namentlich ein krankhafter
Vorzustand fällt, einen Integritätsschaden, d.h. besteht
ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in
einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen
aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden zwar
ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls
nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen
Abteilung der SUVA einzuschätzen. Diesfalls ist
aber in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe
von Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG entsprechend dem
Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten
Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c).
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenrenten
und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt,
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur
teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen
vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei
nicht berücksichtigt (Satz 2).
Die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift setzt voraus,
dass der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einen
bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben.
Dagegen kommt Art. 36 Abs. 2 UVG, und zwar auch dessen
zweiter Satz, nicht zum Zuge, wenn die beiden Einwirkungen
einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile
betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder
sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind
die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu
bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V
58 Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Bejahung der Leistungspflicht
für einen krankhaften Vorzustand nicht erforderlich
ist eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens selber.
Umgekehrt genügt es nicht, dass eine vorbestandene
Krankheit, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit
geführt hatte, sich aufgrund von Art und Ausmass des unfallbedingten
Gesundheitsschadens nunmehr erwerblich negativ
auswirken (vgl. RKUV 1992 Nr. 145 S. 89 Erw. 5b).
Die Kürzung einer Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2
zweiter Satz UVG im Besonderen ist nur zulässig, wenn der
krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende
Gesundheitsschädigung verursacht, bereits
vor diesem Ereignis zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit
geführt hat. Dabei genügt sowohl nach dem Wortlaut als
auch nach dem Zweck dieser Bestimmung (Erleichterung der
Schadensabwicklung für den Versicherten; BGE 113 V 138
oben) nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Vielmehr muss der krankhafte Vorzustand invalidisierenden
Charakter haben und die bereits vor dem Unfall eingetretene
Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit
eine Rentenkürzung gerechtfertigt ist (BGE 121 V 331 f.
Erw. 3b; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 148 ff. Erw. 6b).
3.- a) In Bezug auf den Rentenanspruch ist zunächst
streitig und zu prüfen, ob die von Prof. Dr. med.
S.________ festgestellte deutliche Beeinträchtigung der
Beweglichkeit der rechten Schulter bei der Invaliditätsbemessung
zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach Auffassung
des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen nicht
(natürlich kausal) auf den Unfall vom 10. April 1991 zurückzuführenden
Gesundheitsschaden, weshalb er unbeachtlich
sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die gleich lautenden
Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. J.________
sowie des Dr. med. P.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin
der SUVA, welcher die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
als degenerativer Natur qualifiziert hat.
Prof. Dr. med. S.________ führt in seinem Gutachten
vom 4. Juni 1996 u.a. aus, der Versicherte habe beim Unfall
vom 10. April 1991 eine Kontusion und zwar wahrscheinlich
eine direkte Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des
rechten Ellenbogens erlitten. Daraus habe sich ein Sulcus
ulnaris-Syndrom entwickelt, das sich auch nach zweimaliger
operativer Behandlung als hartnäckig und persistent erwiesen
habe. Als Endzustand sei eine rein sensible, proximale
Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen zurückgeblieben.
Die darauf zurückzuführenden Schmerzen und
Sensibilitätsstörungen strahlten sowohl zur lateralen Handkante
und den Fingern IV und V als auch zum Oberarm und zur
Schulter aus (S. 9 f.). Aufgrund dieser auf einer umfassenden
Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden
sowie der objektiven Untersuchungsbefunde beruhenden
Aussagen, welche auch von den Ärzten der SUVA nicht in
Zweifel gezogen werden, lassen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden
und die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit
nicht klar voneinander trennen, und zwar schon
rein anatomisch aufgrund des Verlaufes des Nervus ulnaris
im Oberarm- und Schulterbereich nicht. Der unfallbedingte
Gesundheitsschaden im Bereich des Ellenbogens erscheint
somit durchaus geeignet, die Funktionen des Schultergelenkes
zu beeinflussen. Davon geht auch Prof. Dr. med.
S.________ aus, wenn er sagt, die Folgen der Kontusion des
Nervus ulnaris beschränkten sich nicht auf die sensible
Ulnarisparese, sondern es sei insgesamt eine erhebliche
Funktionsbehinderung des ganzen rechten Armes entstanden.
Dass die Ellenbogen-Verletzung in keinem Zusammenhang mit
der resp. einer allfälligen (vorbestandenen) Periarthropathie
an der Schulter steht, wie Dr. med. P.________ in
seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 schreibt, leuchtet
ohne weiteres ein. Dies hindert indessen nicht die
Feststellung, dass im Sinne eines neurologischen Zusammenhangs
in Bezug auf die Beeinträchtigung im Bereich von
Ellenbogen und Hand rechts sowie der Schulter rechts zwei
sich überschneidende Krankheitsbilder vorliegen. Dieser
Konnex ergibt sich daraus, dass gemäss Bericht des Dr. med.
R.________ vom 15. November 1995 bei bestimmten Armbewegungen,
insbesondere bei Armstreckung starke Schmerzen u.a. an
der Beugeseite des ulnaren Vorderarmes auftreten, welche,
wie dargelegt, zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlen und
zumindest auf diese Weise deren Beweglichkeit einschränken.
Da Hinweise in den Akten fehlen, dass vor dem Unfall die
Erwerbsfähigkeit wegen Affektionen im rechten Schulterbereich
erheblich vermindert war, ist entgegen Vorinstanz und
SUVA die Behinderung im Gebrauch dieses Körperteils bei der
Invaliditätsbemessung selbst dann zu berücksichtigen, wenn
sie auf einen unfallfremden (degenerativen) Vorzustand oder
eine spätere Erkrankung zurückzuführen wäre (Art. 36 Abs. 2
zweiter Satz UVG).
b) Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht
fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz
von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes
Dr. med. J.________ gemäss Aktennotiz vom 19. September
1996 ausgegangen. Danach sind dem Versicherten
sämtliche sehr leichten, manuellen Arbeiten, die keinen
Krafteinsatz der rechten Hand verlangen und kein Heben von
Gewichten von über 2 kg erfordern, zumutbar. In Frage kämen
somit beispielsweise leichte Kontroll- oder Sortierarbeiten
sowie die Überwachung und Bedienung von automatischen Maschinen.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche
medizinischen Unterlagen sich die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung
stützt, geht sie von der, wie dargelegt,
unzutreffenden Annahme aus, die Einschränkung der
Beweglichkeit der rechten Schulter habe unberücksichtigt zu
bleiben. Auf die Einschätzung des Dr. med. J.________ kann
sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie den
gemäss Dr. med. R.________ und Prof. Dr. med. S.________
ebenfalls durch die Ulnarisparese verursachten Beeinträchtigung
der Beweglichkeit des Ellenbogens sowie der schmerzbedingten
Behinderung im Gebrauch der rechten Hand zu wenig
Rechnung trägt. Aufgrund der Beschwerden und Funktionsdefizite
in der ganzen rechten oberen Extremität ist der Beschwerdeführer
faktisch als Einhänder einzustufen, der
seine rechte Hand bei der Arbeit - wenn überhaupt - nur
noch in ganz untergeordnetem Masse als Hilfshand einsetzen
kann. Es kann ihm daher nicht mehr zugemutet werden, bei
einer manuellen Arbeit seinen rechten Arm und seine rechte
Hand dauernd einzusetzen und damit Gewichte bis zu 2 kg zu
heben. Überdies fallen häufigere Schreibarbeiten wegen der
dabei auftretenden schmerzhaften Verkrampfungen ausser Betracht.
Die im Einspracheentscheid vom 11. April 1996 genannten
Verweisungstätigkeiten, u.a. Überwachungsarbeiten
an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten,
Qualitätskontrolle, Arbeiten im Auskunftsdienst oder
als Portier, können auch bei vorwiegendem Gebrauch der
linken Hand ausgeführt werden und sind daher vom (unfall-)
medizinischen Standpunkt aus grundsätzlich vollzeitlich
zumutbar. Hingegen fällt die Tätigkeit als Transportdisponent
ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer die
gemäss Unfallversicherer hiefür erforderliche Umschulung
(zweijährige Handelsschulausbildung) nicht erfolgreich
beendet hat.
Bei den angeführten noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten
handelt es sich um solche, die auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind.
Zudem werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische
Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen
verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs-
und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende
Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b am Ende).
c) aa) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens
aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen
Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische
Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
1996 (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne
herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig.
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses als Chauffeur Ende November 1992 Umschulungsmassnahmen
der Invalidenversicherung. Daran anschliessend
absolvierte er ein Arbeitstraining. Nach einer
weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeit an einem geschützten
Arbeitsplatz wechselte er auf 1. August 1997 in den
Service- und Reinigungsdienst einer Fotoautomaten betreibenden
Firma. Dass es sich dabei um ein besonders stabiles
Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht,
wird von keiner Seite geltend gemacht und ist nach
Lage der Akten zu verneinen. Der mit dieser Tätigkeit erzielte
Verdienst von Fr. 1300.- gemäss Angaben in der vorinstanzlichen
Replik kann daher nicht als Invalideneinkommen
gelten (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb am Anfang).
Von der (selbstständigen) Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
ist im Übrigen nicht etwa deshalb abzusehen, weil die
IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. September 1996 den Invaliditätsgrad
auf 90 % festgesetzt hat. Diese Argumentation
verkennt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
für den Unfallversicherer u.a. dann nicht
massgebend ist, wenn er auf einem Rechtsfehler oder einer
nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht (BGE 126 V 292
Erw. 2b, 119 V 471 f. Erw. 2b und 474 oben; vgl. auch RKUV
2000 Nr. U 402 S. 390). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle
ausweislich der Akten den Einkommensvergleich nicht
auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der aus
medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
Vielmehr stellte sie auf die Angaben des Berufsberaters
in seinem Schlussbericht vom 11. Juli 1996 ab, wonach
aufgrund der Behinderung ein Einsatz in der freien
Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Dementsprechend setzte
sie offensichtlich dem vom Beschwerdeführer damals an einem
geschützten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 500.-
bis Fr. 600.- monatlich dem Invalideneinkommen gleich. Diese
Invaliditätsschätzung muss als rechtsfehlerhaft bezeichnet
werden, weshalb sie keine Verbindlichkeit beanspruchen
kann.
bb) Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens
den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn
für drei bestimmte Tätigkeiten («Maschinen einrichten,
bedienen, unterhalten», «Transport von Personen, Waren
und Nachrichten», «Sichern, bewachen») von Männern mit Anforderungsniveau
des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) im privaten und öffentlichen Sektor
(Bund) zu Grunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden
ein monatliches Einkommen von Fr. 4977.- ([Fr. 4617.- +
Fr. 4865.- + Fr. 4752.-]/3 x 41,9/40; LSE 96 S. 25 TA7/12,
31 und 32 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Von diesem Betrag
hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % vorgenommen,
da der Beschwerdeführer seinen rechten Arm schonen und
somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten
mit geringeren Einkünften rechnen müsse. Daraus
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'784.- (12 x
[0,75 x Fr. 4977.-]).
Von den Tätigkeiten «Maschinen einrichten, bedienen,
unterhalten», «Transport von Personen, Waren und Nachrichten»
sowie «Sichern, bewachen» können die ersten beiden
aufgrund der, wie dargelegt, weit eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit
als vom kantonalen Gericht angenommen klarerweise
nicht als Grundlage für die ziffernmässige Bestimmung
des Invalideneinkommens dienen. Der Beschwerdeführer
ist faktisch Einhänder, wobei die lädierte rechte Hand die
dominante ist, die überdies bei der Arbeit nicht mehr als
vollwertige Zudien- und Haltehand einsetzbar ist. Die unter
«Sichern, bewachen» fallenden Tätigkeiten bilden keine genügende
Basis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(vgl. zu diesem Begriff BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard,
La notion de marché du travail équilibré de
l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f.,
90 f. und 96 f.) erzielbaren Einkommens.
cc) In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens
aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens
lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen
monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau
des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind
in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor
massgebend. Das grundsätzliche Abstellen auf den betreffenden
Arbeitsmarkt rechtfertigt sich, weil der öffentliche
Sektor lediglich den Bund umfasst. Es kommt dazu, dass die
- durchaus unterschiedlichen - Lohnniveaus zwischen Privatwirtschaft
und Bundesverwaltung im untersten Bereich der
einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht erheblich voneinander
abweichen (vgl. LSE 94 S. 15 ff., 96 S. 8 f. sowie
98 S. 13 ff.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens
ist somit die nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselte
Tabelle mit den Lohnangaben für den privaten
Sektor (LSE 96 S. 17 TA1).
Der im Sinne des soeben Gesagten massgebende Tabellenlohn
von Fr. 4294.- oder Fr. 4498.- nach Aufrechnung auf
41,9 Wochenstunden würde nun aber den Umständen des vorliegenden
Falles nicht gerecht. Der Beschwerdeführer ist faktisch
Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante
rechte. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch
von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem
Masse gebrauchen. Insbesondere führt zu häufiges Schreiben
zu schmerzhaften Verkrampfungen der rechten Hand. Zu berücksichtigen
ist sodann, dass es dem Versicherten trotz
Einsatzwillen nicht gelungen ist, die Handelsschulausbildung
erfolgreich zu beenden. Wenn auch nicht davon gesprochen
werden kann, es bestünden realistischerweise keine
Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, sind der
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch enge
Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten
ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor
zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in
stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.
d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern
für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich
des privaten Sektors von Fr. 3882.- auszugehen.
Wird dieser Betrag entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41,9 Stunden erhöht und von der
so erhaltenen Summe vorab unter dem Titel leidensbedingte
Einschränkung ein Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V
78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc), ergibt sich ein Invalideneinkom-
men von jährlich Fr. 36'597.- (12 x [0,75 x Fr. 3882.- x
41,9/40]). Daraus resultiert bei einem unbestrittenen Valideneinkommen
von Fr. 60'500.- für 1996 eine unfallbedingte
Erwerbseinbusse von Fr. 23'903.- oder ein Invaliditätsgrad
von rund 40 % (Fr. 23'903.-/Fr. 60'500.- x 100 %). In
diesem Umfang besteht ab 1. November 1996 Anspruch auf eine
Invalidenrente.
4.- Die in Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung
in erster Linie streitige Frage, ob die Beweglichkeitseinschränkung
in der rechten Schulter (natürlich
kausale) Folge des Unfalles vom 10. April 1991 ist,
oder ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen, insbesondere
degenerativen Veränderungen beruht, hat die Vorinstanz
im Sinne des Dr. med. P.________ beantwortet. Dieser hat
sich in seiner Beurteilung vom 26. November 1996 dahingehend
geäussert, der Versicherte habe nach dem Unfall nie
über eine Verletzung der rechten Schulter oder Beschwerden
in diesem Bereich geklagt. Der Kreisarzt habe am 11. März
und 7. Dezember 1992 explizit noch eine frei bewegliche
Schulter beschrieben. Auch indirekt bestehe zwischen einer
Ellenbogen-Verletzung und einer Periarthropathie an der
Schulter kein natürlicher Zusammenhang.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Zur Diskussion
steht nicht, ob medizinisch ein Zusammenhang zwischen einer
Periarthropathie und einer Ellenbogen-Verletzung besteht,
sondern ob ein solcher zwischen der Beeinträchtigung der
Schulterfunktionen und der Kontusion des Nervus ulnaris im
Ellenbogenbereich mit konsekutiver, rein sensibler proximaler
Ulnarisparese als Folge des Unfalles vom 10. April 1991
gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der unfallbedingte
Gesundheitsschaden zu einer Beweglichkeitseinschränkung im
Ellenbogen rechts geführt hat. Dass ein Funktionsdefizit im
Schulterbereich ohne weiteres nicht, auch nicht teilweise,
auf die selbe Ulnarisparese zurückgeführt werden könne, wie
Dr. med. P.________ schreibt, leuchtet nicht ein, dies umso
weniger, als auch die Schulter zum Versorgungsgebiet des
Nervus ulnaris gehört.
Da sich Prof. Dr. med. S.________ nicht explizit zur
Unfallkausalität der eingeschränkten Beweglichkeit der
rechten Schulter geäussert sondern diese in konkludentem
Sinne als gegeben betrachtet hat, sind die Akten mit Bezug
auf den Umfang der Integritätseinbusse nicht spruchreif.
Die SUVA wird zur Abklärung dieser Frage ein Gutachten
einzuholen haben und hernach über den Entschädigungsanspruch
neu verfügen
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und
der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente auf
der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % hat.
Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Sache an
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen,
damit sie nach ergänzender Abklärung im
Sinne von Erwägung 4 über den betreffenden Anspruch
neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: