BGer K 72/2001 |
BGer K 72/2001 vom 08.08.2001 |
[AZA 7]
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K 72/01 Hm
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Grünvogel
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Urteil vom 8. August 2001
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in Sachen
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1. H.________,
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2. S.________,
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3. A.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Heiniger, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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betreffend
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M.________, geboren am 4. November 1942, gestorben am 18. Januar 2000
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A.- Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 1998 hielt die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) an ihrer Auffassung fest, dass sie für den Aufenthalt von M.________ (geb. 1942) in der Klinik X.________ vom 22. Juni bis 18. Juli 1998 wegen fehlender Spitalbedürftigkeit keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen habe.
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B.- Dagegen liess M.________ durch Advokat S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 1998 sei aufzuheben und die Helsana zu verpflichten, M.________ die Kosten für den Spitalaufenthalt in der privaten Abteilung in der Klinik X.________ für die Zeit vom 22. Juni bis 18. Juli 1998 zu ersetzen. Das Gericht nahm die Beschwerde gleichzeitig als Klage über Ansprüche aus Zusatzversicherungen entgegen (Verfügung vom 19. April 1999).
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Nachdem die Versicherte am 18. Januar 2000 verstorben war, sistierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2001 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft der verstorbenen Versicherten und gab Advokat S.________ auf, dem Gericht von einem rechtskräftigen Entscheid über den Erbschaftsantritt sofort schriftlich Kenntnis zu geben und die massgeblichen Urkunden betreffend Feststellung der Erben und Erwerb bzw. Ausschlagung der Erbschaft zusammen mit der Mitteilung, ob die Erben den Prozess weiterführen, einzureichen.
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Am 11. April 2001 brachte Advokat S.________ dem Gericht ein vom überlebenden Ehegatten H.________ unterzeichnetes Schreiben (vom 5. April 2001) bei, worin er unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Advokaten vom 22. März 2001 im Namen der Erbengemeinschaft mitteilte, nicht in den Prozess eintreten zu wollen. Darauf schrieb das kantonale Gericht Beschwerde und Klage als durch Rückzug erledigt ab (Präsidialverfügung vom 25. April 2001).
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C.- H.________, S.________ und A.________ lassen gemäss Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, mit welcher sie geltend machen, sie hätten nie den Verzicht zur Fortsetzung des Prozesses erklärt, wenn sie von Advokat S.________ umfassend über die Konsequenzen des Rückzugs, nämlich die damit einhergehende Verpflichtung, die Rechnung der Klinik X.________ für den Spitalaufenthalt übernehmen zu müssen, informiert worden wären. Sie beantragen die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 25. April 2001 und die Verpflichtung der Helsana, die durch die Grundversicherung gedeckten Kosten für den Spitalaufenthalt der verstorbenen M.________ vom 22. Juni bis 18. Juli 1998 zu übernehmen; eventuell sei die Sache unter Aufhebung der Präsidialverfügung vom 25. April 2001 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird die Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung eines bei der Vorinstanz eingereichten Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Präsidialverfügung vom 25. April 2001 verlangt. Gleichzeitig wird das Schreiben von Advokat S.________ vom 22. März 2001 ins Recht gelegt.
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Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.- Mit Beschluss vom 7. Juni 2001 tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob das kantonale Gericht die Beschwerde mit Recht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat. Hingegen kann es auf den materiellen Antrag auf Verpflichtung der Helsana zur Übernahme der durch die Grundversicherung gedeckten Kosten für den Spitalaufenthalt von M.________ in der Klinik X.________ vom 22. Juni bis 18. Juli 1998 nicht eintreten (vgl. BGE 117 V 122 Erw. 1).
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2.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
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Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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3.- Nachdem das kantonale Sozialversicherungsgericht bereits am 7. Juni 2001 das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Mai 2001 prozessual erledigt hat, ist dem Sistierungsgesuch die Grundlage entzogen.
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4.- Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Der Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; denn die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Hingegen kann eine wegen Beschwerderückzugs ergangene Abschreibungsverfügung angefochten werden mit der Begründung, der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (BGE 109 V 237 Erw. 3; vgl. auch BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen). Die Verzichtserklärung von Erben, den von der verstorbenen Person angestrengten Prozess fortführen zu wollen, entspricht einer Rückzugserklärung.
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5.- Die Beschwerdeführer legen letztinstanzlich erstmals das Schreiben von Advokat S.________ vom 22. März 2001 ins Recht, auf welches sie sich in der Verzichtserklärung vom 5. April 2001 bezogen haben.
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Nachdem das Prozessvertretungsmandat des Advokates mangels anderslautender Abrede (vgl. in den vorinstanzlichen Akten liegende Vollmachtsurkunde vom 9. Juli 1998) gestützt auf Art. 35 Abs. 1 OR mit dem Tod von M.________ erloschen und der Rechtsvertreter von den Beschwerdeführern nicht zur Weiterführung des Prozesses beauftragt worden war, sondern gegenteils im Auftrag des Gerichts eine Erklärung der Erben zum Prozessfortgang eingeholt hatte, mithin sein Verhalten der Vorinstanz anzurechnen ist, hätte es an dieser gelegen, das erwähnte Schriftstück vom 22. März 2001 von Amtes wegen vor der Entscheidfindung einzuholen. Diese Unterlassung rechtfertigt den Einbezug dieses Aktenstücks in die Entscheidfindung (Erw. 2b hievor).
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6.- Die Beschwerdeführer haben den Verzicht auf eine Fortführung des Prozesses am 5. April 2001 ausdrücklich und vorbehaltlos erklärt. Bei dieser Aussage sind sie zu behaften.
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In den vorinstanzlichen Akten fehlen unter Einschluss des Schreibens vom 22. März 2001 Anhaltspunkte dafür, dass die Willensäusserung nicht eindeutig gewesen oder irrtümlich erfolgt wäre, was das Gericht verpflichtet hätte, den tatsächlichen Willen des Rechtsuchenden zu ermitteln (Urteil G. vom 5. Juni 2000 [H 236/99] sowie unveröffentlichtes Urteil M. vom 5. November 1985 [H 193/85]). Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über eine angeblich ungenügend erfolgte Orientierung über die Auswirkungen eines Rückzuges durch Advokat S.________ sind nicht geeignet darzutun, dass die Beschwerdeführer das Rechtsmittel unter dem Einfluss eines relevanten Willensmangels zurückgezogen haben. Dem an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben von Advokat S.________ vom 22. März 2001 lässt sich unmissverständlich der Prozessgegenstand entnehmen:
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Die Weigerung der Helsana, die Aufenthaltskosten zu übernehmen. Damit musste es für die Beschwerdeführer zugleich klar sein, dass beim Rückzug diese Kosten, falls nicht bereits von der Verstorbenen bezahlt, der Erbmasse angelastet würden. Dafür, dass die Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erhalten hätten, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Dies wird denn auch nicht behauptet.
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Der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz kann somit nicht beanstandet werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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