BGer U 439/2000
 
BGer U 439/2000 vom 10.08.2001
[AZA 7]
U 439/00 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 10. August 2001
in Sachen
A.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Mit Verfügung vom 4. September 1998 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt dem 1946 geborenen, vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 1997 bei der Firma H.________ Baustoffe AG, als angelernter Schweisser angestellt gewesenen A.________ für die Folgen eines am 20. November 1996 erlittenen Arbeitsunfalls ab 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 fest.
B.- Hiegegen liess A.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 sowie die Verfügung vom 4. September 1998 seien aufzuheben, und es sei ihm gestützt auf eine umfassende, unabhängige Begutachtung der körperlichen Restschäden eine seinem effektiven Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2000 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen. Des weitern wird die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV) und die Bemessung derselben (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV), namentlich auch die Bedeutung der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala entwickelten Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (BGE 124 V 32 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze über die Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen sind einzig der für den Rentenumfang massgebende Invaliditätsgrad und das Ausmass der Integritätseinbusse.
3.- a) Es steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer zufolge der beim Unfall vom 20. November 1996 erlittenen Fraktur des Pilon tibial rechts im angestammten Beruf als Schweisser nicht mehr arbeitsfähig ist. In Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 2. März 1998, sind Vorinstanz und Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss gelangt, dass ihm die Ausübung einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. M.________, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik des Spitals, vom 13. Februar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde, beziehe sich doch diese Einschätzung lediglich auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Beschäftigung ermittelten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gestützt auf die in der SUVA-internen Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) angeführten Lohnangaben ein trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbares Einkommen (Invalideneinkommen) von durchschnittlich Fr. 43'500.-. Aus dem Vergleich mit dem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 54'340.-, welches nicht bestritten wird, resultierte ein Invaliditätsgrad von rund 20 %.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die Einschätzung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit im Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 2. März 1998 in Zweifel zu ziehen, zumal der entsprechende Bericht in beweisrechtlicher Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1 hievor) vollumfänglich genügt. Namentlich bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe vor, welche den Vorwurf mangelnder Objektivität des Kreisarztes zu begründen vermöchten. Sodann bezieht sich die im Bericht des Dr. med. M.________ vom 13. Februar 1998 bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, auf den angestammten Beruf. Hätte sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. M.________ entgegen der üblichen Verwendung des Begriffs (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 8 f.) auch auf leidensangepasste Tätigkeiten bezogen, wäre dies ausdrücklich zu erkennen gegeben worden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auch die Angaben des Dr. med. S.________ vom 15. Dezember 1999 gegenüber der Arbeitslosenkasse auf die angestammte Tätigkeit als Schweisser. Der Hausarzt lässt die von der Arbeitslosenkasse gestellte Frage, ob die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch andere als die bisherige Stelle erfasse, offensichtlich unbeantwortet, indem er lediglich vermerkt, er stehe für weitere Fragen zur Verfügung. Schliesslich vermag auch das letztinstanzlich ins Recht gelegte ärztliche Attest des Dr. med. S.________ vom 28. Oktober 2000, wonach der Beschwerdeführer nicht nur bei stehender, sondern auch bei sitzender Tätigkeit Schmerzen verspüre, die Beurteilung im Bericht des Dr. med. W.________ nicht umzustossen. Abgesehen davon, dass der Hausarzt keine näheren - insbesondere auch keine der Einschätzung des Dr. med. W.________ widersprechenden - Angaben zum Grad der körperlichen Leistungsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit macht, ist nicht ersichtlich, ob seine Aussagen lediglich den aktuellen Gesundheitszustand betreffen, oder ob sie auch mit Bezug auf den allein massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 116 V 248 Erw. 1a) am 29. Januar 1999 Geltung beanspruchen. Auf das ärztliche Attest ist daher nicht abzustellen.
c) Dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf die DAP-Erfassungsblätter der SUVA einen statistischen Durchschnittswert herangezogen hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob die konkret beigezogenen DAP-Lohnangaben angesichts des Umstands, dass vier der sieben in den Akten dokumentierten Verweisungstätigkeiten ausschliesslich sitzend auszuführen sind, dem Beschwerdeführer aber im wesentlichen nur wechselbelastende Tätigkeiten zuzumuten sind, eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens darstellen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn nicht auf die herangezogenen DAP-Erfassungsblätter, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 1998 abgestellt wird, resultiert - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) - kein höherer Invaliditätsgrad (TA1/Total/Anforderungsniveau 4: 4'268.- x 41.9/40 [übliche wöchentliche Arbeitszeit] x 12 = 53'648.76; 53'648.76 - 8047.32 (= 15 %) = 45'601.45; 45'601.45 : 54'340 (= nicht bestrittenes Valideneinkommen) x 100 = 83.2; Invaliditätsgrad => 16.8 %). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich bei gesamthafter Würdigung der in Betracht fallenden beruflichen und persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (leidensbedingte Einschränkung, Nationalität/Aufenthaltskategorie) nicht, einen Abzug von mehr als 15 % vorzunehmen.
4.- Schliesslich ist auch die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden. Namentlich ist der Auffassung des kantonalen Gerichts beizupflichten, dass eine Verschlimmerung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten mässigen OSG-Arthrose (Bericht des Dr. med. W.________ vom 2. März 1998) zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids zwar möglich, indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad voraussehbar war. Die künftige Entwicklung wurde daher bei der Bemessung des Integritätsschadens zu Recht unberücksichtigt gelassen (siehe die seit 1. Januar 1998 gültige, vorliegend anwendbare Bestimmung des Art. 36 Abs. 4 UVV; vgl. auch die bis 31. Dezember 1997 gültig gewesene Ziff. 3 des Anhangs 3 zur UVV und die hiezu ergangene Rechtsprechung in RKUV 1998 Nr. U 296 S. 238 Erw. 2d, 1991 Nr. U 132 S. 309). Die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nichts zu ändern.
5.- Die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung kann, wenn auch bezüglich der Aussichtslosigkeit im Sinne eines Grenzfalles, gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 10. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: