BGer U 135/1999 |
BGer U 135/1999 vom 14.08.2001 |
[AZA 7]
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U 135/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Hostettler
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Urteil vom 14. August 2001
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in Sachen
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G.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch das
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Patronato X.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Der 1939 geborene G.________ war seit dem 12. Februar
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1964 bei der Baugesellschaft Y.________ AG als Maurer
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tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
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Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
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Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
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16. Dezember 1996 fiel er bei der Arbeit von einer Leiter
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und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur
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rechts und eine Rissquetschwunde occipital zu. Die
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SUVA kam für die Heilungskosten auf und gewährte Taggelder
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bis zum 30. September 1997. Mit Verfügung vom 30. Oktober
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1997 sprach sie G.________ ab 1. Oktober 1997 eine Invalidenrente
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auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und
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eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die mit Bezug auf
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die Rente erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom
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20. August 1998 ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
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G.________ eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %
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beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons
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Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. März 1999 ab.
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C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte
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Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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während das Bundesamt für Sozialversicherung
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sich nicht hat vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche gesetzliche
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Bestimmung und die Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades
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nach der Methode des Einkommensvergleichs
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(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen)
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und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen
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Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie zu den
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invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21) zutreffend dargelegt.
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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ist in materieller Hinsicht einzig das Invalideneinkommen,
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das dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
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entscheidenden Einkommensvergleich zu Grunde zu
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legen ist, streitig.
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3.- a) SUVA und Vorinstanz haben bei der Festsetzung
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des hypothetischen Invalideneinkommens sog. DAP-Lohnangaben
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(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) herangezogen. Danach
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könnte der Beschwerdeführer als Lagerist, Angestellter,
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Portier oder Nachtwächter bei ganztägiger Arbeit einen
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Lohn von monatlich mindestens Fr. 4100.- oder Fr. 53'300.-
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im Jahr erzielen. Dieser bestreitet die Höhe des erzielbaren
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Lohnes und macht sinngemäss geltend, bei der Ermittlung
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des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Löhne sei
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u.a. ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, da gemäss einer
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allgemeinen Erfahrung gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer
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nicht den gleichen Lohn erhielten wie gesunde.
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b) Ob beim Beizug von DAP-Löhnen ein Abzug zu gewähren
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ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt
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bleiben. Insbesondere wenn die versicherte Person, wie
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hier, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
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keine ihr an sich noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit
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aufgenommen hat, können nämlich Tabellenlöhne beigezogen
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werden. Dazu ist seit 1994 von den Tabellenlöhnen
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auszugehen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
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(LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesen sind. Bei
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deren Anwendung ist zu beachten, dass die erfassten Löhne
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auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen
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und dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
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selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
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sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
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einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
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sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Es ist anhand der gesamten
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Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in
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welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
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zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a),
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dies höchstens bis zu 25 % (BGE 126 V 75).
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c) Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer noch möglichen
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und zumutbaren Arbeiten rechtfertigt es sich, von
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den Zahlen auszugehen, wie sie in Tabelle TA7 der LSE 1996
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für den Tätigkeitsbereich Nr. 32 (sichern, bewachen) des
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privaten und öffentlichen Dienstleistungssektors ausgewiesen
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sind. Danach betrug der monatliche Bruttolohn bei
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40 Wochenstunden für mit einfachen und repetitiven Aufgaben
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beschäftigte Männer Fr. 4865.-. Bei einer damals üblichen
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durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft
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7/2001 S. 96 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen
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Nominallohnentwicklung (1997: + 0,5 %; Die Volkswirtschaft
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7/2001 S. 97 Tabelle B 10.2) ergibt dies für 1997
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ein Gehalt von monatlich Fr. 5121.- bzw. von Fr. 61'452.-
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im Jahr. Da der Beschwerdeführer auf Grund der verminderten
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Belastbarkeit des rechten Handgelenks eingeschränkt und
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namentlich von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen
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ist, ist eine Verminderung des Tabellenlohnes um
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15 % angemessen. Somit ist für 1997 von einem Invalideneinkommen
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von rund Fr. 52'234.- auszugehen. Stellt man
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dieses Einkommen dem Valideneinkommen von Fr. 66'183.-
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gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad, der den Anspruch
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auf eine Invalidenrente von 20 % begründet.
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Die Invaliditätsbemessung der SUVA erweist sich somit
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als rechtens, woran die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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nichts zu ändern vermögen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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