BGer C 411/2000 |
BGer C 411/2000 vom 29.08.2001 |
[AZA 0]
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C 411/00 Bl
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 29. August 2001
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in Sachen
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I.________ Cie SA, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 16. Dezember 1999 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an die Firma I.________ Cie SA für die Zeit vom 15. Dezember 1999 bis 14. März 2000.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab.
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Die I.________ Cie SA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei ihr Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen, und es sei die Verfügung betreffend Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 12'666. 30 aufzuheben.
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Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Verfügung des AWA vom 16. Dezember 1999, mit welcher gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 15. Dezember 1999 Einspruch erhoben wurde. Hingegen hat die Vorinstanz über die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung über einen Betrag von Fr. 12'666. 30 noch nicht entschieden.
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Daher kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit eingetreten werden, als es um den erwähnten Einspruch des AWA geht.
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2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung von der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 237) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.
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3.- Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die beantragte Kurzarbeitsentschädigung F.________ betraf, welcher bis Ende Juni 1999 Verwaltungsratsmitglied der Firma I.________ Cie SA gewesen ist. Weiter trifft zu, dass das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat zeitlich auffallend eng mit dem ersten Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung zusammenfällt. Sodann wurde der Genannte gemäss Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 1999 als Administrator gewählt. Gleichzeitig verblieben sein Vater B.________ sen. und ein weiterer Verwandter, E.________ im Verwaltungsrat. Unter solchen Umständen behielt F.________ weiterhin massgebenden Einfluss auf den Gang der Firma, zumal neben ihm offenbar nur noch eine einzige Person angestellt war. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung zu Recht als Versuch missbräuchlicher Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezeichnet. Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts Weiteres beizufügen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, vermag dagegen nicht aufzukommen.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des SMUV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 29. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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