BGer U 214/1999
 
BGer U 214/1999 vom 30.08.2001
[AZA 7]
U 214/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 30. August 2001
in Sachen
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma
X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte
er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern
auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt
verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts
die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte
mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er
über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den
Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte
S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu
Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete
die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma
der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in
Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom
15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom
3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse
vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden
Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar
1989 abgeschlossen werden.
Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei
Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich
und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen.
Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt
für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und
anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute.
Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in
Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei
mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger
radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm
auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung
vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete
Rückfall für erledigt betrachtet.
Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr.
H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt
bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie
des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen
der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen
als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte
der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der
Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen
Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht
wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem
chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge
Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales
Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen
(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen
Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden
degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit
akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer
Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration
des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht
auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte
u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik
S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser
Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988
gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr.
H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar
1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für
die Herniation das auslösende Ereignis gewesen.
Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich
S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in
eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der
Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines
Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte,
welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen
Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung
übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets
vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine
Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er
über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde
Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung
vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur
Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt
Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik
I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt
Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________
gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996
äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung,
empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine
medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische
Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die
Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht
einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich,
wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten
wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte
Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische
Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite
angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik
P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden
musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche
am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen,
multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis
25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung
näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen
Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren
und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation
im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen
keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am
4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch
den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein
somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen
Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten
MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und
C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf
Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und
rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont
eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig
schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit
3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen
der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch
bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März
1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit.
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt
S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von
3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der
Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des
Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen
per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998).
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 5. Mai 1999 abwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die
SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen
zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente
auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit
und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a.
ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins
Recht gelegt.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend
sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV)
und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf
Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).
Darauf kann verwiesen werden.
b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu
nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der
Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings
müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE
119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung
zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei
den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend
ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117
V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund
treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall
vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert -
nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer
Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente
Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen
Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich.
c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend
festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte,
teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht
versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente
Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden
(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch
nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der
Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder
allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In
einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe
von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der
nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden
zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz
1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45).
2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen
insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie
im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli
1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis
für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung
der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger
C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender
Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet
der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien
C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik.
Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme
des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995,
wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis
in Verbindung zu bringen sei.
b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September
1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache
in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein
Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst,
nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten
Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S.
vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden,
Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162
ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993,
S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium
werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall
neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die
im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden
darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass
die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV
2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55
oben).
c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer
Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die
Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall
vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den
Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr.
H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als
(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen
finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss
erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom
19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts
A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis
C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das
Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten
Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang
bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu
verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher
begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar
1995 nichts zu ändern.
3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas
der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als
nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang
zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom
Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel
sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem
Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt,
erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität,
verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in
Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und
seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer
Beschwerden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung
erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen
dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden
anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere
S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so
oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass
die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995
nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und
dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung
an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz
nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse
seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte.
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass die differenzierende
Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen
die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit
nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin,
dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung,
Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach
einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer
länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische
Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit
leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung
des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer
geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene
Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen
nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten,
sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft.
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein
Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988)
oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs
durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung
der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November
1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions-
bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert
wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie
u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im
rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht
der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher
beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im
Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später
erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar
angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung,
welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen,
dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt
haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes
gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem
ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer
für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung
kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig
klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis
über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus
der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor),
so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma
der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist.
Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis
vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der
zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im
natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen
Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem
kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten
Kriterien zu beantworten.
d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der
hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs
und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren
und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat
er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet.
Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen,
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der
richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen
Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann
allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der
Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich
Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien
in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während
der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen
werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich
in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der
den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme
keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte
gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die
Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich
wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren
und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin.
Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom
Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen
Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen
ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht
vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es
an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen
Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte
doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem
Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen
ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen
Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf
auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere
kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten
Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden
sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990
(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis
Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei
Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die
Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint.
4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der
objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen.
Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung
des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden,
wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende
Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung,
dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule,
insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer
Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden
seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern
von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige
sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht
gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den
18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung
nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als
gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden
psychischen Beschwerden gewürdigt.
b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der
Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit,
die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten
kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den
von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)
näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele
aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist
angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen
stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein
sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-,
und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in
ausreichender Anzahl zu finden sind.
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA
und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte
im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma
W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes
vorgebracht.
d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer
bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor
erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte,
hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den
sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten
von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder
Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der
Vorinstanz bestätigt worden ist.
Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen
1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE
126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für
Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau
4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf
Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft,
Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich
ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich
Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick
darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an
sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim
Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu
den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken
kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend
ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion
von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund
Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen
(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von
der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad
von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden.
5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben
Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________
vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der
Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden
bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter
dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten
Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des
für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre
Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen,
bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes
von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen.
Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu
entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf
3,75 % festgesetzt.
b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung
abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von
der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage
dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet
werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar
hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms
ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten)
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer
Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten
Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu
erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei
Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von
dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre
Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen
der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor)
um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1
UVG).
Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe
vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er
übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen
Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist.
Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände
oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik,
der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall
in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite
sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik
sind hingegen nicht zu entschädigen.
6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen
per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns
auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende
Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu
verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht
nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem
Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich
etwas Stichhaltiges vorgebracht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: