BGer U 305/2000 |
BGer U 305/2000 vom 13.09.2001 |
[AZA 7]
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U 305/00 Hm
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer
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Urteil vom 13. September 2001
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in Sachen
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CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen,
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betreffend
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S.________, 1965
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A.- Der 1965 geborene S.________ zog sich am 2. Januar 1998 bei einem Sturz auf einer Treppe eine Verletzung am linken Knie zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die Angaben ihres Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 25. Februar 1998 stellte die Anstalt gemäss Schreiben vom 26. Februar 1998 ihre Taggeldleistungen ab 9. März 1998 ein, und am 4. März 1998 verfügte sie die Einstellung der Heilbehandlung auf den 31. März 1998. Die CSS Versicherung als Krankenversicherung von S.________ erhob Einsprache, welche die SUVA nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 26. Mai 1998 abwies mit der Begründung, dass der Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei.
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B.- Die von der CSS Versicherung hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie beantragt hatte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, S.________ über den 31. März 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab, wobei es der unterliegenden CSS Versicherung eine Gerichtsgebühr von Fr. 2500.- auferlegte (Entscheid vom 17. November 1999).
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C.- Die CSS Versicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, S.________ über Ende März 1998 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich der als Mitbeteiligter beigeladene S.________ nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Darlegungen zu den Folgen der Beweislosigkeit (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1) und zum Wegfall der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei ursprünglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesener Unfallkausalität einer Gesundheitsschädigung bei Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine sowie zur Beweislastverteilung in einem solchen Fall (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, es lasse sich anhand der medizinischen Unterlagen nicht hinreichend schlüssig beurteilen, ob die verbleibenden Kniebeschwerden des Versicherten in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. Januar 1998 stünden. Da - auch im Hinblick auf den inzwischen wieder veränderten Gesundheitszustand - von zusätzlichen Untersuchungen keine Klärung der Kausalitätsfrage zu erwarten sei, liege Beweislosigkeit vor, deren Folgen grundsätzlich die Unfallversicherung zu tragen habe, weil es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle. Indessen sei zu beachten, dass diese Rechtsprechung (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326) im Zusammenhang mit dem Dahinfallen von Dauerleistungen, namentlich Invalidenrenten, ergangen sei. Für solche Leistungen werde eine länger dauernde oder bleibende Gesundheitsschädigung vorausgesetzt. Demgegenüber stelle die Heilbehandlung eine befristete Leistung dar, die bis zum Erreichen des Heilerfolges gewährt werde. Es bestehe eine natürliche Vermutung dafür, dass das Leiden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abheile. Sei dieser verstrichen, könne der natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr ohne weiteres angenommen werden. Das bedeute aber, dass der Nachweis fortbestehender Unfallfolgen in solchen Fällen dem Versicherten obliege. Dementsprechend entfalle vorliegend die Verpflichtung der SUVA, weiter für die Heilbehandlung aufzukommen, da die CSS Versicherung den Nachweis dafür, dass die Kniebeschwerden des Versicherten nach einer Rehabilitationszeit von drei Monaten weiterhin in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden, nicht erbracht habe.
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3.- Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als mit Bezug auf die Unfallkausalität der Kniebeschwerden des Versicherten von Beweislosigkeit auszugehen ist, indem die medizinischen Akten kein klares Bild ergeben und von ergänzenden Abklärungen kein schlüssiges Resultat erwartet werden kann; dies wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt. Nicht gefolgt werden kann hingegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts bezüglich der Folgen der Beweislosigkeit. Die auf Art. 8 ZGB beruhenden Beweislastregeln gelten auch in der Unfallversicherung generell, ungeachtet der in Frage stehenden Leistungsart. Dies hat das Gericht im Urteil O. vom 31. August 2001, U 285/00, entschieden; in jenem Fall hatte eine andere Vorinstanz die Rechtsprechung von RKUV 1994 Nr. U 206 auf Taggeld- und Heilkostenansprüche, nicht aber auf Rente anwenden wollen. Die vorliegend von der Vorinstanz vorgenommene Beschränkung der Beweislastregel, laut welcher die Unfallversicherung, die ihre Leistungspflicht auf Grund eines ausgewiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs anerkannt hat, im Falle von Beweislosigkeit hinsichtlich des Fortbestehens der Unfallkausalität weiterhin haftet, auf Dauerleistungen, namentlich Invalidenrenten, verletzt ebenso Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben mit der Feststellung, dass die SUVA über den 31. März 1998 hinaus für die Behandlung der Kniebeschwerden des Versicherten Leistungen zu erbringen hat.
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4.- Zu prüfen ist des Weitern die Zulässigkeit der Auferlegung von Gerichtskosten im kantonalen Beschwerdeverfahren, wenn es um einen Rechtsstreit zwischen zwei Sozialversicherern um die Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten geht.
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Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
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5.- In dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Auferlegung von Gerichtskosten im kantonalen Beschwerdeverfahren gestützt auf die zitierte Bestimmung Folgendes dargelegt:
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Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG sieht die Auferlegung einer Spruchgebühr und der Verfahrenskosten nur für den Fall vor, dass sich eine Partei leichtsinnig oder mutwillig verhält. Von dieser Ausnahme abgesehen schreibt er vorbehaltlos ein für die Parteien kostenloses Verfahren vor. Nachdem der Grundsatz der Kostenlosigkeit für die Parteien gilt, von denen immer mindestens eine ein Versicherer ist, kann der Wortlaut zum einen nicht dahin gehend verstanden werden, dass lediglich die Beschwerde führende Person, nicht aber die verfügende Instanz von Verfahrenskosten befreit sein sollte. Zum andern enthält die Bestimmung keine über das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten hinausgehende Ausnahme für Verfahren unter Versicherern im Sinne einer Kostenpflichtigkeit des unterliegenden - beschwerdeführerischen (vgl. Art. 129 UVV) oder beschwerdegegnerischen - Versicherers. Hätte der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrenskosten für Versicherer - im Allgemeinen oder nur bei Streitigkeiten zwischen Versicherern - eine andere Regelung treffen wollen als für Versicherte, hätte er in Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht allgemein von "Parteien" gesprochen, sondern - wie im Bereich der Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG), die nur dem obsiegenden Beschwerdeführer und damit grundsätzlich nur der versicherten Person (BGE 126 V 150 f.) zusteht - eine ausdrückliche Differenzierung getroffen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 196). Der Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht demnach dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.
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Der Bundesrat, dessen Entwurf eines Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG (BBl 1976 III 240 und 277) unverändert zum Gesetz wurde, erklärte in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141 ff.), die Verfahrensregeln der kantonalen Versicherungsgerichte für den Bereich der Unfallversicherung würden jenen der übrigen Sozialversicherungszweige angeglichen. Die bedeutsamste Neuerung bestehe darin, dass das Verfahren nicht nur - wie bisher - für bedürftige Beschwerdeführer kostenlos sein müsse, sondern in allen Fällen, in denen nicht leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten einer Partei vorliege (Ziff. 356 der Botschaft [BBl 1976 III 179]).
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Bei der Regelung der übrigen Sozialversicherungszweige über das kantonale Beschwerdeverfahren, an die eine Angleichung stattfinden sollte, handelt es sich insbesondere um Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in der Fassung gemäss Art. 82 IVG [AS 1959 827 und 849 ff.]), auf welchen im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; damals Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern [AS 1952 823]), im Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; damals Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige [AS 1952 1021]), im Bundesgesetz vom 15. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) verwiesen wird (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FLG; Art. 24 EOG; Art. 69 IVG [AS 1972 2483, 2495 und 2498]; Art. 7 Abs. 2 ELG) und welchem - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - auch Art. 30bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 in der vor Inkrafttreten des UVG geltenden Fassung (AS 1964 965 und 979 f.) entsprach. Nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in der Fassung gemäss Art. 82 IVG (und ebenso nach der ursprünglichen Fassung des Art. 85 Abs. 2 AHVG [Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, Band 8, S. 447 und 477]) muss das Verfahren "für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können". Aus den Materialien zur ursprünglichen Fassung von Art. 85 Abs. 2 AHVG (im Entwurf [BBl 1946 II 555 ff. (584)] noch nicht Art. 85, sondern Art. 90), an welcher der diese Bestimmung revidierende Art. 82 IVG bezüglich der Kostenfreiheit nichts geändert hat, ist ersichtlich, dass die Bundesversammlung den Ausdruck "grundsätzlich" dahin verstand, dass er nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ausnahmen der Leichtsinnigkeit und Mutwilligkeit vorbehält, nicht aber darüber hinausgehende Ausnahmen zulässt. Die Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission, die abgesehen von der noch fehlenden Erwähnung der Mutwilligkeit den schliesslich zum Gesetz gewordenen Wortlaut vorschlug, wiesen nämlich in der parlamentarischen Debatte darauf hin, dass eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten nur auferlegt werden sollten, wenn ein Fall offensichtlich leichtsinniger Beschwerdeführung vorliege (Amtl. Bull. 1946 N 687). Der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission seinerseits erklärte, der Nationalrat habe beschlossen, die Auferlegung von Kosten auf Fälle leichtsinniger Beschwerdeführung zu beschränken, wobei die ständerätliche Kommission noch das Wort "mutwillig" eingefügt habe, sodass die Kosten gemäss deren - Gesetz gewordenem - Antrag nicht nur bei leichtsinniger, sondern auch bei mutwilliger Beschwerde auferlegt werden könnten (Amtl. Bull. 1946 S 439). Wenn die Eidgenössischen Räte schon Art. 85 Abs. 2 AHVG im Sinne eines nur einer Ausnahme bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit zugänglichen Grundsatzes der Kostenlosigkeit verstanden (vgl. auch ZAK 1969 S. 371 Erw. 2), muss der Gesetzgeber, da es hier am Wort "grundsätzlich" fehlt, erst recht Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG so und damit gleich wie der Bundesrat verstanden haben.
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Die Materialien (historische Auslegung) bestätigen somit die sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung (grammatikalische Auslegung). Auch wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses der Versicherten begründet wurde (vgl. zum AHVG Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 [BBl 1946 II 365 ff. (517)]; Votum eines Berichterstatters der nationalrätlichen Kommission [Amtl. Bull. 1946 N 687]), ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen.
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Im Weiteren hat das Gericht in Auslegung von Art. 61 lit. a des noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der inhaltlich mit Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmt, festgestellt, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren ausser bei Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit auch für Versicherer weiterhin die Kostenfreiheit gilt. Schliesslich hat es erkannt, dass eine Übertragung der zu Art. 134 OG ergangenen Rechtsprechung (BGE 126 V 192 Erw. 6, 120 V 494 Erw. 3, 119 V 222 Erw. 4), wonach im letztinstanzlichen Verfahren in Streitigkeiten zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht dem unterliegenden Versicherer Gerichtskosten auferlegt werden, auf den das kantonale Beschwerdeverfahren betreffenden Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG mangels Vergleichbarkeit der beiden Bestimmungen nicht in Frage kommt.
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6.- Da im vorliegenden Fall weder von Leichtsinnigkeit noch von Mutwilligkeit einer Partei die Rede sein kann, bleibt für die Auferlegung von Gerichtskosten im kantonalen Beschwerdeverfahren kein Raum.
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7.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Dieser Grundsatz gilt u.a. dort nicht, wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Entsprechend hat die SUVA als unterliegende Partei die Kosten des letztinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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St. Gallen vom 17. November 1999 und der Einspracheentscheid
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vom 26. Mai 1998 aufgehoben, und es wird
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festgestellt, dass S.________ gegenüber der SUVA über
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den 31. März 1998 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung
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hat.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der SUVA auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der
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Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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