BGer U 197/1999 |
BGer U 197/1999 vom 24.09.2001 |
[AZA 7]
|
U 197/99 Vr
|
IV. Kammer
|
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
|
Gerichtsschreiber Krähenbühl
|
Urteil vom 24. September 2001
|
in Sachen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
|
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
B.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
|
Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, 4900
|
Langenthal,
|
und
|
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
|
A.- Die 1947 geborene B.________ arbeitete seit dem
|
19. August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in
|
der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen
|
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am
|
20. Februar 1990 sass sie auf dem Beifahrersitz eines
|
Personenwagens, dessen Lenkerin auf ein vor ihr abbremsendes
|
Fahrzeug auffuhr. Bei dieser Kollision zog sich
|
B.________ gemäss Diagnose des wegen Nackenbeschwerden noch
|
am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma
|
der Halswirbelsäule zu. Anlässlich der Erstuntersuchung
|
fanden sich eine Verspannung der Nackenmuskulatur
|
sowie eine allseitige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule
|
mit vor allem in der Endphase deutlich schmerzhafter
|
Inklination; neurologische Ausfälle lagen nicht vor;
|
ebenso wenig konnten ossäre Läsionen festgestellt werden;
|
auch eine Gehirnerschütterung schloss Dr. med. S.________
|
in einem späteren Bericht vom 18. Mai 1990 ausdrücklich
|
aus.
|
Verschiedene Versuche, ihre frühere Erwerbstätigkeit
|
wieder aufzunehmen, scheiterten. Die Patientin klagte immer
|
wieder über Nackenbeschwerden und, im Laufe der Zeit, auch
|
über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafprobleme
|
sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm, insbesondere in
|
einzelnen Fingern der linken Hand. In einem Bericht des
|
Dr. med. A.________ vom 9. August 1991 ist zudem von einer
|
psychischen Komponente die Rede, welche sich zu den
|
körperlichen Beschwerden hinzugesellt habe. Auf den
|
17. Oktober 1990 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
|
in der Firma H.________ AG in gegenseitigem
|
Einvernehmen. Ab April bis Juli 1991 wurde B.________
|
probeweise als Hilfskraft im Pflegeheim N.________ in
|
Vordemwald beschäftigt, wobei eine definitive Anstellung
|
zufolge ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch nicht
|
zustande kam. Ab Mai 1992 war B.________ schliesslich mit
|
einem Tagespensum von vier Stunden als Haushalthilfe für
|
die Y.________ tätig. Wegen Überforderung kam es im März
|
1993 zur Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses.
|
Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom
|
20. Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen
|
war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer
|
Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des
|
Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen
|
Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des
|
Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992
|
mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar
|
und auch die neuropsychologische Testung habe
|
keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die
|
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente
|
oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien,
|
schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit
|
nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch
|
Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die
|
Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt
|
fest.
|
Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht
|
der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom
|
10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm
|
chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische
|
Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht
|
in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von
|
lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut
|
erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am
|
4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere
|
war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für
|
Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single
|
Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte
|
Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med.
|
C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen
|
der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu
|
den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen
|
geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom
|
22. August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar
|
1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte
|
sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med.
|
M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom
|
10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997.
|
B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht
|
des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte
|
sie die Ausrichtung von Taggeldern über den
|
23. Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente
|
und einer Integritätsentschädigung.
|
Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten
|
der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit
|
Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen
|
Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück,
|
damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze.
|
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der
|
Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die
|
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen
|
Verhandlung ab.
|
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
|
SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung
|
ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni
|
1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen
|
Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
|
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag
|
auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das
|
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
|
lassen.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung
|
einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
|
EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden
|
Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte.
|
Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen
|
Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung
|
beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige
|
es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten.
|
Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen
|
Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V
|
58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin).
|
Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin
|
in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren
|
bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf
|
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
|
Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen
|
kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung
|
gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention
|
gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische
|
Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August
|
2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober
|
2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich
|
auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat
|
die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen
|
wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr
|
erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung
|
einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das
|
Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die
|
auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder
|
abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird
|
demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin
|
ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden.
|
2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden
|
Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die
|
heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles
|
vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
|
erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser
|
im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März
|
1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt.
|
b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende
|
Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion
|
und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen
|
und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im
|
Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie
|
von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit.
|
In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich
|
lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen
|
Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen
|
sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit,
|
geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und
|
Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am
|
9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische
|
Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli
|
1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische
|
Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen
|
von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin
|
schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete
|
Wesensveränderung geltend.
|
Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte
|
unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines
|
am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe
|
untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom
|
29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken
|
Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen
|
wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten.
|
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen
|
Beeinträchtigungen mit dem versicherten
|
Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit
|
dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten
|
Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde
|
führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992
|
hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen
|
zu erbringen hat.
|
a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten
|
durch die Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie
|
die Zusprechung von Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrenten
|
(Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigungen
|
(Art. 24 UVG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen
|
Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
|
Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe
|
der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung
|
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
|
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461
|
f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses
|
für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche
|
Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
|
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
|
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
|
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
|
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
|
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
|
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
|
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
|
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
|
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
|
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
|
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
|
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
|
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
|
Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen
|
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V
|
352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung
|
der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung
|
zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE
|
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien
|
für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer
|
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern
|
eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
|
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
|
Stellungnahmen).
|
4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen
|
der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte,
|
ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht
|
auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen
|
zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden.
|
Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von
|
einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt
|
Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine
|
Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren
|
verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit
|
der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in
|
alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med.
|
C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin
|
zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule
|
klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche
|
Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule
|
und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut
|
unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien -
|
bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte
|
für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion -
|
keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und
|
keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische
|
Poliklinik des Spitals X.________
|
berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl
|
betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination
|
normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch
|
noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat
|
nachweisbar; objektive Befunde, welche die
|
Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor.
|
Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den
|
Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte
|
ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum
|
Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch
|
vom körperlichen Befund her zu erklären sei.
|
b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen
|
Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass
|
sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht
|
spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte,
|
den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen
|
hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige
|
Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt
|
gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in
|
der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von
|
Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre,
|
welche gestützt auf Art. 11 UVV eine Wiederaufnahme der
|
Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können,
|
liegen nicht vor.
|
5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
|
wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht
|
der Unfallversicherung unter Umständen aber
|
auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben
|
sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen
|
der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen
|
auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre
|
nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster
|
Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
|
Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig
|
beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch
|
bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
|
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
|
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
|
Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V
|
360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten
|
bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
|
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive"
|
Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für
|
die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen
|
Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
|
der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule
|
zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte
|
typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich
|
oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich
|
sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule
|
kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform
|
einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits-
|
bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten
|
Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE
|
117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
|
Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem
|
sie die Kausalitätsfrage nach der in BGE 117 V 359 dargelegten
|
Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen
|
als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat.
|
b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin
|
nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten
|
Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem
|
Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was
|
den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen
|
Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden
|
und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt,
|
ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid
|
festzuhalten, dass nach der in BGE 119 V 335 erfolgten
|
Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen
|
der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen
|
Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen
|
über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und
|
Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich
|
des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen
|
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden.
|
Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen
|
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein.
|
Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf
|
Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall
|
- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang
|
in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten
|
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
|
Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer
|
Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch
|
nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen
|
besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt
|
(Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und
|
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung
|
nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad
|
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben.
|
Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung
|
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die
|
geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
|
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
|
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
|
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
|
Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse
|
Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität
|
zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden
|
können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata
|
der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen,
|
unter Umständen dennoch nicht als überwiegend
|
wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen.
|
Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als
|
Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden
|
müssen.
|
c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang
|
massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am
|
3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals
|
D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus
|
abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________
|
bejaht.
|
aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen
|
bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
|
den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin
|
und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend
|
zuverlässigen Schlüsse ziehen.
|
Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich
|
vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________
|
noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit
|
einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in
|
Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht
|
erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell
|
1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer
|
Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden
|
Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen
|
des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober
|
1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung
|
des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion
|
rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic.
|
phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine
|
bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen
|
Abklärung festgestellten, nicht auf die
|
spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin
|
zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht
|
über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen
|
Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil.
|
P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt
|
in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite
|
ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für
|
Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis
|
zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage
|
im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr.
|
M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen
|
würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata
|
der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante
|
Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der
|
neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt
|
sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische
|
Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe
|
"die letzte Beweisführung" jedoch offen.
|
Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität
|
keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in
|
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist -
|
durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________
|
seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft
|
vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre
|
die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit
|
eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls
|
beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits
|
Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber
|
auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die
|
durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma
|
haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil.
|
P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren
|
behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen
|
Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall
|
vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem
|
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
|
für die geklagten Beschwerden ursächlich zu
|
betrachten.
|
bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu
|
Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der
|
Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
|
hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395
|
S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z.
|
vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft
|
hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt.
|
Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher
|
auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
|
nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität
|
eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen.
|
Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich
|
der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen
|
Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach
|
die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen
|
Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung
|
mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des
|
Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine
|
entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden.
|
d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine
|
hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang
|
zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
|
vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen
|
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
|
qualifizieren zu können.
|
aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen
|
der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit
|
und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre
|
Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten
|
häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere
|
bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken-
|
und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik.
|
So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med.
|
T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter
|
werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke
|
Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend
|
in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den
|
linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von
|
diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei;
|
es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche
|
zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man
|
letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es
|
bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf
|
das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt
|
werden könnte, herauszukristallisieren.
|
bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen
|
der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität
|
auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen
|
Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich
|
einzig der Bericht der neurologischen Klinik des
|
Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem
|
die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das
|
Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein
|
genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der
|
Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome
|
nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen,
|
soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen,
|
eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der
|
Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von
|
einer - wie in BGE 119 V 340 f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt
|
- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge
|
gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen
|
Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum
|
gesprochen werden.
|
cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch
|
bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung
|
dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt.
|
Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin
|
schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden
|
bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von
|
nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie
|
ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes,
|
in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen
|
gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im
|
Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose
|
wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen
|
multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt.
|
Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde
|
schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend
|
interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut
|
gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen
|
Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht
|
gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht
|
vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig
|
psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein
|
wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben,
|
und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass
|
sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen
|
Entwicklung breit mache. Angesichts dieser
|
anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall
|
vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der
|
Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt,
|
welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht
|
ausgeräumt werden.
|
dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen
|
Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata
|
typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches
|
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall
|
vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung
|
sämtlicher für die Beurteilung massgebenden
|
Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
|
den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht
|
als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für
|
die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung
|
nicht genügt.
|
6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen
|
verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische
|
Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen
|
Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen,
|
ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung
|
für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine
|
umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich
|
die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist
|
bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
gestellte Eventualantrag, wonach
|
eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich
|
berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens
|
kann davon indessen abgesehen werden, da die von
|
einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie
|
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung
|
der Beschwerdegegnerin zum Vornherein
|
keinen Einfluss haben können.
|
b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu
|
umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um
|
Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender
|
Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis
|
zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den
|
Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich
|
einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen
|
Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin
|
notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen
|
worden war, erscheint dies zumindest fraglich,
|
wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende
|
Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser
|
Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden
|
Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen
|
war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt
|
zu werden.
|
Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das
|
Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches
|
Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher
|
somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund
|
drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der
|
adäquaten Kausalität nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
|
dargelegten Methode zu prüfen (BGE 123 V 99 f. Erw. 2). Im
|
Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE
|
117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die
|
einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen
|
psychischer Komponenten berücksichtigt werden
|
(BGE 117 V 367 Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz
|
der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls
|
aber klar verneint werden.
|
c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz
|
zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der
|
Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten
|
für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden
|
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
|
sein, was indessen nicht zutrifft.
|
Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von
|
besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete
|
es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer
|
Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts
|
der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen
|
werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt
|
nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran
|
nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige
|
Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch
|
nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten
|
- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher
|
Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit.
|
Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von
|
Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher
|
Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen
|
gesprochen werden.
|
7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen
|
ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
|
später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata
|
typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt
|
gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen
|
Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht
|
bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
der SUVA begründet.
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
|
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
|
Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben.
|
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
|
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
|
zugestellt.
|
Luzern, 24. September 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident Der Gerichts
|
der IV. Kammer: schreiber:
|