BGer 1P.565/2001 |
BGer 1P.565/2001 vom 27.09.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.565/2001/zga
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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27. September 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
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betreffend
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Strafverfahren,
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hat das Bundesgericht
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in Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 27. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Juli 2001 eingereicht hat,
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dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 4. September 2001 aufgefordert hat, bis zum 18. September 2001 eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 90 Abs. 2 OG),
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dass es ihn ausserdem unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hat, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass der Beschwerdeführer - der sich nicht mehr vernehmen liess - innert Frist weder ein Exemplar des angefochtenen Entscheids eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet hat,
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dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
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im Verfahren nach Art. 36a OG
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erkannt :
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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