BGer U 193/1999
 
BGer U 193/1999 vom 05.10.2001
[AZA 7]
U 193/99 Gr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. Oktober 2001
in Sachen
F.________, 1931, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jörg Müller, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1931 geborene F.________ erlitt am 5. Januar
1986 einen Berufsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) die gesetzlichen Leistungen
erbrachte. Sie schloss den Fall mit der Zusprechung einer
Invalidenrente ab 1. September 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades
von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung
auf Grund eines Integritätsschadens von 15 % ab (rechtskräftige
Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem am
28. Juli 1993 ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte
die SUVA weitere Leistungen. Am 14. Dezember 1995 liess
F.________ ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1993, basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 71 %. Die SUVA wies das
Begehren mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
30. April 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
erneut die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab
1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
71 % beantragen.
Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen zum Rückfall und zur Kausalität, namentlich
von psychischen Gesundheitsstörungen, sowie die hiezu
ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
2.- Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 1986 als
Kontrolleur der Verkehrsbetriebe X. von einem Fahrgast
tätlich angegriffen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen zog
er sich dabei eine tendopathische Periarthropathie mit
radiologisch nachgewiesener partieller Rotatorenmanschettenläsion
zu. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente
(25 %) ab 1. September 1988 sowie eine Integritätsentschädigung
(15 %) zu (Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem
F.________ sich am 3. April 1987 auch bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, Eingliederungsversuche
gescheitert waren und eine zugesprochene
IV-Rente per Ende November 1988 wieder aufgehoben worden
war, ordnete die nunmehr zuständige IV-Kommission für Versicherte
im Ausland am 16. Juli 1992 eine medizinische
Abklärung durch die Klinik W. in Z. an. Im Gutachten vom
9. November 1992 werden als Diagnosen ein subacromiales
Impingement der rechten Schulter bei Re-Ruptur der Suprasinatussehne
sowie der Verdacht auf Läsion des vorderen Limbus
der rechten Schulter erhoben. Gestützt auf diese Befunde
ging am 28. Juli 1993 eine Rückfallmeldung an die SUVA,
welche am 2. September 1993 für die Behandlungs- und Hospitalisationskosten
Kostengutsprache erteilte. Da nach
Ansicht der Ärzte die psychische Konstitution während des
Klinikaufenthaltes sehr auffällig erschien, liessen sie,
ehe über weitere Schritte zu entscheiden war, den Beschwerdeführer
durch Dr. phil. L.________, Z., psychologisch
untersuchen. Dieser stellte im Bericht vom 14. Dezember
1993 zusammenfassend fest, dass innerhalb der somatischen
Situation multiple psychosomatische Faktoren (depressive
Symptome) mitausschlaggebend seien. Die Re-Ruptur wurde
zunächst operativ (16. November 1993 und 3. Februar 1994)
und anschliessend mittels physikalischer Therapie behandelt.
Gemäss Bericht vom 29. Juni 1994 an die SUVA liegt
bezüglich der Schmerzreduktion ein gutes operatives Ergebnis
vor; der Patient sei subjektiv sehr zufrieden und praktisch
vollständig schmerzfrei. Die aktive Schulterfunktion
sei jedoch durch die Psyche stark reduziert.
In der Folge sprach die Invalidenversicherung
F.________ mit drei Verfügungen vom 25. August 1994 rückwirkend
ab 1. Oktober 1992 zunächst eine halbe und ab
1. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad:
71 %) zu. Dieser liess am 14. Dezember 1995 bei der
SUVA ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag, es sei die
Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgrund einer Invalidität
von 71 % neu zu berechnen. Die SUVA lehnte dies mit
Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Gemäss den vorliegenden
medizinischen Unterlagen könne nach Abschluss des Rückfalls
im Juli 1994 keine Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen
festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden
seien nicht unfallkausal. Im Übrigen sei die SUVA an einen
von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad
nicht gebunden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid
vom 11. Juli 1996 fest.
3.- Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen
Akten richtig feststellte, verschlechterte sich der somatische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit
nach Februar 1988 bis zum Entscheid über das hier zu beurteilende
Revisionsgesuch nicht. Es trifft wohl zu, dass
sich die Schmerzen zeitweise verstärkten, doch waren diese
Anlass zu weiteren, von der SUVA übernommenen medizinischen
und therapeutischen Behandlungen. Deren Ursache, eine
gefundene Re-Ruptur, konnte erfolgreich angegangen werden,
so dass nach Abschluss der Therapie praktisch Schmerzfreiheit
erreicht werden konnte. Dies macht deutlich, dass die
Schmerzzunahme - namentlich für bleibende Schmerzen wurde
dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Integritätsentschädigung
ausgerichtet - nur vorübergehender Natur war. Auch
konnte die Einschränkung der Beweglichkeit im Schulterbereich
gar noch vermindert werden. Andererseits ergibt sich
aus den Akten, dass schon früh psychische Probleme (Arztberichte
Dr. R.________ vom 24. November 1987 und 23. Februar
1988, Abschlussuntersuchung Dr. F.________, Kreisarzt der
SUVA, vom 18. Dezember 1987, Gutachten der Klinik H., E.,
vom 3. August 1988, Gutachten der Klinik W., Z., vom
9. November 1992; vgl. auch: Protokoll des Stadtrates von
Zürich vom 30. November 1988 [Geschäft Nr. 3511]) auftraten,
welche im jetzigen Zeitpunkt einen gewichtigen Teil
der Erwerbsunfähigkeit bilden. Bei diesen Gegebenheiten
musste das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 5. Januar 1986 prüfen und hat
diese mit zutreffender Begründung, welcher sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst,
verneint. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass das
Unfallgeschehen (Tätlichkeit) dem mittleren Bereich zugeordnet
wurde. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er scheint
zu übersehen, dass in die Adäquanzbeurteilung weder die
Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
noch die Behandlungsdauer des psychischen Leidens
einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c
mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass
der Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität
von 71 % bezieht; denn die Renten der IV werden
im Gegensatz zu jenen des Unfallversicherers unabhängig vom
Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen
Störungen und einem bestimmten schädigenden Ereignis
gewährt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung gestellt.
Luzern, 5. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: