BGer H 293/2000 |
BGer H 293/2000 vom 16.10.2001 |
[AZA 7]
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H 293/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Urteil vom 16. Oktober 2001
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in Sachen
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S.________, 1927, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1927 geborene S.________ leidet an der Littleschen Krankheit. Die Invalidenversicherung erbrachte seit 1961 verschiedene Leistungen, unter anderem mehrmals Kostenübernahme für Roll- und Elektrofahrstühle. So wurde dem Versicherten auch mit Beschluss vom 15. Mai 1992 die leihweise Abgabe eines Fahrstuhles Ortopedia zugesprochen.
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Am 2. November 1992 wurde S.________ 65 Jahre alt. Mit Mitteilung vom 10. April 1995 wurde ihm im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Übernahme der Kosten für einen Elektrohilfsantrieb an den gewöhnlichen Rollstuhl und mit Mitteilung vom 1. Oktober 1997 die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Ortopedia - ebenfalls im Rahmen der Besitzstandsgarantie - zugesprochen. Am 13. Juli 1999 stellte er ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen selbst angeschafften Reserve-Rollstuhl in der Höhe von Fr. 2885.-. Mit Verfügung vom 17. August 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2000 ab.
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C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es seien ihm die erwähnten 75 % für den Reserve-Rollstuhl sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Ziff. 9.51 der - nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA als abschliessend zu betrachtenden - Hilfsmittelliste umschriebenen Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung an den Kosten eines Rollstuhles.
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Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass über den Anspruch eines Altersrentners auf Ausrichtung von Hilfsmitteln die IV-Stelle entscheidet. Heisst sie den Anspruch gut, so stellt sie den Versicherten die entsprechende Mitteilung oder einen Bezugsschein zu. Lehnt sie den Anspruch ganz oder teilweise ab, so erlässt die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine Verfügung (Art. 6 Abs. 3 HVA).
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2.- Fest steht, dass der Versicherte bei Einreichung des Gesuchs vom 13. Juli 1999 Altersrentner war. Sein Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln beurteilt sich deshalb nach Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV.
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Entsprechend kommen auch die Verfahrensvorschriften von Art. 6 HVA zur Anwendung. Da die IV-Stelle vorliegend dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat, war sie nach dem klaren und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 HVA nicht berechtigt, eine Verfügung zu erlassen. Vielmehr hätte die Ausgleichskasse verfügen müssen.
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Die Sache deshalb aus formellen Gründen zur Leistungsprüfung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse zu überweisen, käme indes unter den gegebenen Umständen einem prozessualen Leerlauf mit unnötigen, dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufenden Verzögerungen gleich.
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Denn die Ausgleichskasse müsste negativ verfügen, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - kein Anspruch auf einen Reserverollstuhl besteht. Es ist deshalb von einer Überweisung an die Ausgleichskasse abzusehen.
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3.- a) Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Zweifel, dass Altersrentner keinen Anspruch auf einen zweiten Rollstuhl hätten, da das Kreisschreiben KHMI die Abgabe eines Zweitrollstuhles unter der Bedingung der unbedingten Notwendigkeit vorsehe, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Altersversicherung (KSHA) indes keine solche Bestimmung enthalte und beim Versicherten die Abgabevoraussetzungen durch die Invalidenversicherung im Rahmen einer Besitzstandsgarantie nicht erfüllt seien. Demgegenüber lehnt die IV-Stelle den Anspruch mit der Begründung ab, es bestehe vorliegend keine unbedingte Notwendigkeit für einen Zweitrollstuhl. Sie macht geltend, der Versicherte könne sich auf die Besitzstandsgarantie berufen, da er bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen für Rollstühle bezogen habe und deshalb zur Beurteilung des Anspruches die Kriterien der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zur Anwendung gelangten.
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b) Art. 2 Abs. 1 HVA setzt voraus, dass der Bezüger der Altersrente für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf das beantragte Hilfsmittel angewiesen ist. Unbestrittenermassen ist der Versicherte auf seinen Rollstuhl Ortopedia, dessen leihweise Abgabe die IV-Stelle ihm zugesprochen hat, angewiesen.
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Was hingegen den fraglichen Zweitrollstuhl betrifft, macht der Versicherte geltend, er benötige diesen für die Zeit, während welcher sich sein Rollstuhl Ortopedia in der Reparatur befinde, da er sich einmal nicht mehr aus eigener Kraft aus dem vom Rollstuhl-Lieferanten für die Reparaturzeit zur Verfügung gestellten, aber unpassenden Ersatzrollstuhl habe erheben können.
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Der Bedarf an einem Zweitrollstuhl beschränkt sich damit auf wenige Gelegenheiten von kurzer Dauer und der angeschaffte Zweitrollstuhl bleibt die meiste Zeit unbenützt.
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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Reparatur nicht auf einen Rollstuhl verzichten muss und deshalb eingeschränkt wäre, sondern es wird ihm vom Lieferanten zulasten der Invalidenversicherung ein Ersatz-Rollstuhl zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Zweitrollstuhl nicht ausgewiesen. Dass der Versicherte einmal einen ihm unpassenden Rollstuhl als Ersatz erhalten hat, ändert daran nichts.
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Zum gleichen Resultat würde überdies die Beurteilung gestützt auf die allenfalls im Rahmen der Besitzstandsgarantie anwendbaren Kriterien der HVI führen. Auch hier beschränkt die gesetzliche Ordnung (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI, ZAK 1987 S. 100 Erw. 2a) den Anspruch auf das Notwendige, insbesondere dann, wenn Hilfsmittel in mehr als einem Exemplar beansprucht werden (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a), und eine Notwendigkeit liegt - wie eben dargelegt - nicht vor. Es kann deshalb letztlich offen bleiben, ob sich der Versicherte auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA berufen kann, da ein Anspruch im einen wie im anderen Fall nicht ausgewiesen ist.
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4.- Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Umtriebsentschädigung geltend macht, entfällt ein Anspruch darauf bereits mangels Obsiegens (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG), ohne dass die weiteren Voraussetzungen (BGE 110 V 82) zu prüfen wären.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin:
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