BGer 1P.633/2001 |
BGer 1P.633/2001 vom 17.10.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.633/2001/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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17. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
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E.________,
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gegen
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Kantonsgerichtspräsidium Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,
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betreffend
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unentgeltliche Prozessführung,
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zieht das Bundesgericht in Erwägung:
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1.- Im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Interkantonale Strafanstalt Bostadel stellte E.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes, welches ihm mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 26. Februar 2001 abgewiesen wurde.
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Das Kantonsgerichtspräsidium erachtete den Haftungsprozess als aussichtslos. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums erhob E.________ Beschwerde, welche von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. August 2001 abgewiesen wurde. Die Justizkommission erachtete die von E.________ geltend gemachten Ansprüche, die auf einen im Jahre 1988 in der Strafanstalt erlittenen Arbeitsunfall zurückgehen, als verjährt, weshalb das Kantonsgerichtspräsidium den Haftungsprozess zu Recht als aussichtslos beurteilt habe.
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2.- Gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug erhob E.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
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sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
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Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 1. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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