BGer I 96/2000 |
BGer I 96/2000 vom 08.11.2001 |
[AZA 7]
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I 96/00 Vr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
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Widmer; Gerichtsschreiber Lauper
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Urteil vom 8. November 2001
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in Sachen
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V.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1943 geborene V.________ meldete sich am 21. Juni 1996 unter Hinweis auf Unfallfolgen, urologische Probleme sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle Luzern bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab 1. April 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 20. März 1998).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 20. Dezember 1999).
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C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zur Aktenergänzung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm ab 1. April 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben.
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Es betrifft dies den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c; RKUV 1989 Nr.
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U 69 S. 176 Erw. 1), insbesondere unter Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 V 75 mit Hinweisen), die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den für die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 2001 S. 158 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden.
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Zu ergänzen ist, dass sich die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall beurteilt, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
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2.- Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der im Wesentlichen an einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L5/S1, einer residuellen Lumboischialgie links bei Status nach Diskushernie L5/S1, einem Status nach Beckenfraktur links, einer Hüftdysplasie beidseits, einem Status nach arthroskopischer partieller Meniskektomie medial beidseits (Berichte Dr. med.
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S.________ Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. März 1997 und 28. Dezember 1998) sowie an einem subdepressiven Zustandsbild (ICD 10 F 43.1; Bericht Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie u. Psychotherapie, vom 8. September 1997) leidende Beschwerdeführer seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Bauarbeiter gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Ebenso liegt zu Recht nicht im Streit, dass ihm körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von mindestens 50 % zumutbar sind. Streitig und zu prüfen sind dagegen die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Leistungsvermögens.
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a) Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit 1980 als Maurer bei der Firma B.________ AG. Nach deren Auskunft vom 19. Dezember 1997 (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen vom 3. Juli 1996) hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahre 1997 einen Stundenlohn von Fr. 28.80 - und nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf lediglich hypothetischen Annahmen basierenden Berechnungen geltend gemacht, Fr. 30.85 - erzielen können. Weil in diesem Stundenansatz sowohl der Anteil Ferien wie auch der Anteil am 13. Monatsgehalt enthalten sind, beläuft sich das Jahressalär bei einer Jahresarbeitszeit von 41 Wochenstunden und 48 Arbeitswochen auf Fr. 56'678.- (Fr. 28.80 x 41 x 48). Dieser Betrag ist an die 1998 im Baugewerbe eingetretene Nominallohnentwicklung von 0,4 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) anzupassen, womit das Valideneinkommen Fr. 56'905.- im Jahr beträgt.
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b) Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) stützte sich das kantonale Gericht auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik. Ausgehend vom durchschnittlichen Monatslohn für männliche Hilfsarbeiter im Sektor Produktion und in Berücksichtigung von 41 wöchentlichen Arbeitsstunden einerseits, der Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 1998 andererseits ermittelte es einen Monatslohn von Fr. 4634.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bzw. ein Jahressalär Fr. 55'608.-. Von diesem mit Blick auf das hälftige Leistungsvermögen um 50 % gekürzten Lohn nahm es alsdann einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor, woraus ein trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 20'853.- resultierte. Diese Berechnungsweise lässt sich unter keinen Titeln beanstanden. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Aktenergänzungen erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen). Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht bemerkt, wäre es dem Versicherten bei Aufbietung guten Willens trotz der geltend gemachten invaliditätsfremden - und daher bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden (vgl. dazu AHI 1999 S. 242 f. Erw. 4c mit Hinweisen) - Faktoren wie die fehlenden Sprachkenntnisse oder die mangelhafte Schulbildung möglich und zumutbar, das verbliebene Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten.
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Hiezu stehen ihm auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen. Zudem hat das kantonale Gericht den verschiedenen persönlichen/beruflichen Einschränkungen, wie nachgerade dem fortgeschrittenen Alter, mit dem Maximalabzug von 25 % vom Tabellenlohn (Erw. 1) hinlänglich Rechnung getragen. Im Übrigen kann, auch was die Verweisungstätigkeiten betrifft, auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat.
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c) Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 56'905.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20'853.-, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 63,35 % (zur Frage der Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenlohn resultierenden Invaliditätsgrades vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil E.
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vom 8. August 2001, I 32/00), womit sich die Zusprechung einer halben Invalidenrente als rechtens erweist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Schweizerischen Ausgleichskasse
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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