BGer U 174/2000 |
BGer U 174/2000 vom 08.11.2001 |
[AZA 7]
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U 174/00 Gb
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 8. November 2001
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in Sachen
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T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1956 geborene T.________ war seit 1. März 1991 als Buschauffeur bei den Verkehrsbetrieben X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Januar 1996 rutschte er auf der Treppe eines Busses aus und fiel auf das Gesäss. Sein Hausarzt, Dr. med. M.________ trug im Unfallschein eine bis 18. Februar 1996 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein. T.________ konnte seine Erwerbstätigkeit am 19. Februar 1996 wieder in vollem Umfang aufnehmen.
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Am 20. Mai 1998 meldete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Rückfall zum Unfall vom 29. Januar 1996. In seinem Schreiben vom 25. Mai 1998 an das Spital Y.________ gab Dr. med. M.________ an, T.________ leide an einem lumbospondylogenen Syndrom mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel, ohne objektive Befunde für ein radikuläres Reizsyndrom, weshalb seit 6. Mai 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gestützt auf die Angaben des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 4. Juni 1998 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juni 1998 ihre Leistungspflicht für die im Mai 1998 aufgetretenen Rückenbeschwerden, da diese auf krankhafte Veränderungen zurückzuführen seien. Daran hielt sie (nach Einholung des Untersuchungsberichts der Rheumapoliklinik, Spital Y.________, vom 10. Juni 1998) auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 12. August 1998).
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B.- Dagegen liess T.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Während der Dauer des Prozesses liess er den CT-Bericht sowie das Schreiben des Gesundheitszentrums Z.________, Bundesrepublik Jugoslawien, vom 16. und 18. September 1998, den Spiral-CT-Untersuchungsbericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 27. November 1998 und die Stellungnahme des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 7. Januar 1999 zu den Akten geben. Die SUVA reichte die ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 13. Oktober 1999 ein. Mit Entscheid vom 10. März 2000 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 10. März 2000 und des Einspracheentscheides vom 12. August 1998 sei die Sache zur eingehenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen; das letztinstanzliche Verfahren sei zu sistieren, bis ein "Gegengutachten" erstellt und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht sei.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene CSS Versicherung, Krankenversicherung des T.________, verzichten auf eine Stellungnahme.
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D.- Am 1. September 2000 hat T.________ die Arztberichte des Prof. D.________ vom 12. Mai 2000 und des Prof. A.________ vom 4. Juli 2000 zu den Akten reichen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers - auch bei einem Rückfall (BGE 118 V 296 Erw. 2c) - zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass es bei Rückfällen und Spätfolgen der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
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b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192 mit zahlreichen Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.).
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2.- a) Das kantonale Gericht gelangte im Wesentlichen gestützt auf die von Dr. med. J.________ am 4. Juni 1998 und Dr. med. B.________ am 13. Oktober 1999 gewonnenen Erkenntnisse zutreffend zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Januar 1996 und den der SUVA im Mai 1998 als Rückfall gemeldeten Gesundheitsbeschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. Soweit der Versicherte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Seiner Behauptung, es ergäben sich aus den medizinischen Akten Hinweise auf durch den Sturz vom 29. Januar 1996 verursachte ossäre Verletzungen, ist entgegenzuhalten, dass die Rheumapoliklinik, Spital Y.________, solche Schädigungen auf Grund der Röntgenaufnahmen vom 22. Juni 1996 klar ausschliessen konnte (Bericht vom 10. Juni 1998).
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Das Unfallereignis vom 29. Januar 1996 war nicht von besonderer Schwere und als solches ungeeignet, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen.
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Selbst wenn des Weiteren mit dem Beschwerdeführer von einer durch den Unfall ausgelösten Diskushernie auszugehen wäre, würde die Übernahme der nunmehr erhobenen Leiden bedingen, dass eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Solche fehlen jedoch auf Grund der Akten und können weder aus der Behauptung des Versicherten, seit Abschluss der ärztlichen Behandlung am 15. April 1996 immer an Schmerzen gelitten zu haben, die von der linken Gesässseite ausstrahlten, noch daraus geschlossen werden, dass Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 25. Mai 1998 als aktuelles Leiden ein lumbospondylogenes Syndrom mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel nennt und anlässlich einer CT-Untersuchung vom 16. September 1998 osteophytäre Veränderungen am Lendenwirbelkörper 4 sowie auf Grund einer Spiral-CT der Lendenwirbelsäule vom 27. November 1998 Kompressionserscheinungen an der linksseitigen Nervenwurzel L5 festgestellt wurden.
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b) Von einer Sistierung des letztinstanzlichen Prozesses bis zur Beibringung eines neuen medizinischen Gutachtens ist abzusehen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27). Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Arztberichte vom 12. Mai und 4. Juli 2000 enthalten keine neuen erheblichen Tatsachen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil L. vom 15. Oktober 2001, U 147/99).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
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Sozialversicherung und der CSS Versicherung, Luzern,
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zugestellt.
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Luzern, 8. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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