BGer I 348/2001 |
BGer I 348/2001 vom 16.11.2001 |
[AZA 7]
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I 348/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 16. November 2001
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in Sachen
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M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- M.________, geboren 1949, arbeitete bis zu ihrem krankheitsbedingten Ausscheiden 1997 als teilzeitbeschäftigte Verdrahterin in der Firma S.________ AG. Am 26. Januar 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Arbeitgeberbericht vom 14. Mai 1998 sowie je einen Arztbericht des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 18. März 1998 und der Frau Dr. med. F.________, Neurologie, EEG, vom 2. Februar 1998 einholte. Weiter wurde eine Begutachtung in der Rheumaklinik des Spitals X.________ (Gutachten vom 25. August 1998) und bei Dr. med.
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S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. März 1999) veranlasst, sowie ein Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 23. Juli 1999 zu den Akten genommen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 1999 den Rentenanspruch der M.________ ab, da ihr aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollständig zumutbar sei und somit ein Invaliditätsgrad von nur 5 % vorliege; auf eine Haushaltsabklärung könne deshalb verzichtet werden. Im Weiteren lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da M.________ sich als nicht mehr eingliederungsfähig betrachtet habe.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2001 ab.
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C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien ein neurologisches und psychiatrisches Obergutachten einzuholen und konkrete berufliche Abklärungen zu veranlassen; subeventualiter seinen berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Unbestritten ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode mit Anteilen von 70 % im Erwerbs- und von 30 % im Haushaltführungsbereich. Streitig ist dagegen die Höhe des Invaliditätsgrades und insbesondere - als dessen Teilelement - das Mass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich.
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a) Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass die Versicherte aus somatischer und psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Unter Hinweis auf die Dres. med. K.________ und R.________ ist die Beschwerdeführerin dagegen der Auffassung, dass sie auch für leichte Arbeiten vollständig arbeitsunfähig sei.
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b) Gemäss Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ vom 25. August 1998 leidet die Versicherte an einem generalisierten fibromyaligeformen Schmerzsyndrom bei muskulärer Dekonditionierung, Adipositas und Husten unklarer Ätiologie; sie sei für jede leichte bis mittelschwere wechselpositionierte und wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg vollständig arbeitsfähig, was insbesondere auch für die Tätigkeit als Verdrahterin und für Haushaltarbeiten gelte. Dr. med. S.________ erachtet in seinem Gutachten vom 3. März 1999 die Versicherte für psychisch nicht dekompensiert und in der Folge auch nicht für arbeitsunfähig. Die Gutachten des Spitals X.________ und des Dr. med. S.________ sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Sie werden indirekt durch den Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 2. Februar 1998 bestätigt, welche ausführt, dass im Januar 1997 im Neurostatus keine von der Norm abweichenden Befunde vorgelegen und sich im Standard-EEG keine pathologische Veränderung gezeigt habe.
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Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
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Weder der Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 18. März 1998 noch das Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 23. Juli 1998 vermögen daran etwas zu ändern, da es sich dabei nur um kurze Berichte ohne Begründung handelt.
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c) Die Versicherte macht geltend, dass die IV-Stelle die Unzumutbarkeit als Verdrahterin anerkannt habe; wenn schon diese leichte Arbeit unzulässig sei, dann könne ihr eine andere Tätigkeit erst recht nicht zugemutet werden.
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Auch wenn die IV-Stelle in ihren internen Akten eine Arbeitsunfähigkeit als Verdrahterin angenommen hat, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Im Bereich der Sozialversicherung ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (BGE 125 V 195 Erw. 2), wobei sich eine - auch auf die Beschäftigung als Verdrahterin bezogene - vollständige Arbeitsfähigkeit ergeben hat (vgl. Erw. 2b hievor).
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d) Weder nach den Akten noch nach den Vorbringen der Parteien besteht Anlass, auf die von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) zurückzukommen, nachdem die Arbeitsfähigkeit als einziges strittiges Rentenelement letztinstanzlich nach der Sachlage nicht zu beanstanden ist. Damit ist der festgestellte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5 % rechtens.
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e) Bei einem Invaliditätsgrad von 5 % im zu 70 % gewichteten Erwerbsbereich (was einen gewichteten Invaliditätsgrad von 3,5 % ergibt) erübrigt sich eine Haushaltabklärung, da selbst bei einer - nicht anzunehmenden - vollständigen Einschränkung im zu 30 % gewichteten Haushaltsbereich maximal eine Gesamtinvalidität von 33,5 % vorliegen kann, die einen Rentenanspruch ausschliesst.
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3.- Schliesslich ist das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abzulehnen, weil es der Beschwerdeführerin bei Erlass der entsprechenden Verwaltungsverfügung vom 3. August 1999 an der Eingliederungsbereitschaft fehlte (vgl. ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen). So hat denn die Versicherte im Rahmen der Berufsberatung ausgeführt, dass sie sich in keiner Tätigkeit mehr sehe und auch in der anwaltlichen Stellungnahme zum Vorbescheid wird die Eingliederung gar nicht erwähnt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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