BGer I 470/2001 |
BGer I 470/2001 vom 06.12.2001 |
[AZA 0]
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I 470/01 Gb
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
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Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 6. Dezember 2001
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 setzte die IV-Stelle St. Gallen wegen der Scheidung des Beschwerdeführers dessen Invalidenrente sowie die Zusatzrente für die geschiedene Ehefrau und die Kinderrente rückwirkend per 1. Juli 1999 neu fest.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ weiterhin die Ausrichtung der früheren, in der Verfügung vom 21. März 1997 zugesprochenen Rentenleistungen, aufgewertet um die seitherigen Teuerungszulagen, beantragen lässt, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Juni 2001 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren und beantragt zudem die Prüfung der Legitimation der Zusatzrente ab 1. August 2000.
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Die IV-Stelle St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid vom 6. Juni 2001 verwiesen werden, wo mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt wird, dass die IV-Stelle nach der Scheidung zu Recht eine Einkommensteilung vorgenommen und die Rente neu festgesetzt hat. Zutreffend ist auch, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden hat und dass die Rentenberechnung in allen Teilen korrekt erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wurde auch die Berechtigung zur Zusatzrente überprüft und bejaht. Den sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. Die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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