BGer I 10/2001
 
BGer I 10/2001 vom 20.12.2001
[AZA 7]
I 10/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 20. Dezember 2001
in Sachen
R.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsberatung I.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Der 1943 geborene R.________ meldete sich am 19. Juni 1997 unter Hinweis auf seit längerem bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 9. September 1998 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invalidenversicherung.
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 31. Oktober 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt R.________ das Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm "bis zu einer Wiedereingliederung eine volle Invalidenrente zu gewähren", welches er mit Schreiben vom 23. Juli 2001 ergänzend begründen liess.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
2.- a) Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. K.________, Chefarzt Rheumatologie, Klinik X.________, vom 10. Dezember 1997 - zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bezüglich aller körperlich leichten Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, so auch in seiner bis Ende Mai 1997 ausgeübten Beschäftigung als Kleingerätemonteur in der Abteilung Mechanik der Firma B.________ AG zu 100 % arbeitsfähig ist.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Namentlich besteht kein begründeter Anlass, von den gutachtlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. K.________ vom 10. Dezember 1997 abzuweichen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das besagte Gutachten sei widersprüchlich und insbesondere in seiner psychiatrischen Einschätzung nicht schlüssig, entbehrt angesichts des Umstands, dass dieses alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und dem somit voller Beweiswert zukommt, jeglicher Grundlage. Soweit sich der Versicherte zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit erneut auf die Beurteilung durch Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 13. November 1998) beruft, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich eingehend mit dem betreffenden ärztlichen Standpunkt auseinandersetzen und denen vorliegend nichts beizufügen ist. Was ferner den Arztbericht des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. Juni 1997 anbelangt, erscheint auch dieser wenig aussagekräftig, da dem Beschwerdeführer darin zwar ein um 100 % eingeschränktes Leistungsvermögen im bisherigen Tätigkeitsbereich seit 17. September 1996 bescheinigt wird, der Arzt gleichenorts indes festhält, der Patient sei im Hinblick auf seine Beschwerden und das geltend gemachte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit "nicht ganz durchschaubar". Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, sodann, der die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Februar und 16. März 1998 um weitere Abklärungen hinsichtlich einer möglichen Arbeitsvermittlung für den Versicherten ersuchte, opponierte den Schlussfolgerungen der IV-Berufsberaterin in deren Bericht vom 8. Juni 1998 nicht mehr, wonach der Fall "ohne Vorschlag für berufliche Massnahmen" abgeschlossen werde, da der Beschwerdeführer "faktisch auf Grund der sehr schlechten Schulbildung, fehlender Berufsausbildung, des Alters und seiner Nationalität nicht mehr in die Wirtschaft eingliederbar" sei und auch ein Kurzaufenthalt in einer geschützten Werkstatt mit einem Arbeitstraining nichts an dieser strukturellen Tatsache ändern würde. Dem Argument schliesslich, gemäss - letztinstanzlich eingereichtem - Austrittsbericht der Dres. med.
M.________ und W.________, Spital Y.________, Klinik für Innere Medizin, vom 27. Oktober 2000 sowie ärztlichem Zeugnis des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 17. September 2001 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, ist sodann entgegenzuhalten, dass sich die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war (hier: 9. September 1998), wohingegen eine spätere Änderung der Verhältnisse grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verfügung zu bilden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1b mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
b) In erwerblicher Hinsicht besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass, grundsätzlich auf das vom kantonalen Gericht ermittelte hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 50'700.- (Fr. 3900.- x 13) für das Jahr 1997 zurückzukommen.
Dieses ist rechtsprechungsgemäss lediglich noch an die in den Jahren 1998 und 1999 eingetretene Nominallohnerhöhung anzupassen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a; 1998: 0,7 %; 1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft 2001, Heft 10, S. 101, Tabelle B10. 2), sodass sich das massgebliche Valideneinkommen im Jahr 1999 auf Fr. 51'208.- beläuft. Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zurückgegriffen, was sich auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Juni 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, nicht zu beanstanden ist (BGE 126 V 76 f.
Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wurde ferner zutreffend erkannt, dass in Berücksichtigung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale - insbesondere des Umstands, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden die Ausübung körperlich leichter Hilfstätigkeiten weiterhin vollumfänglich zumutbar ist - ein behinderungsbedingter Abzug vom statistischen Tabellenlohn von maximal 10 % gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 126 V 78 f. Erw. 5a und b). Ausgehend von einem tabellarischen jährlichen Einkommen von Fr. 53'810.- (LSE 1998 S. 25, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf 41,9 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 1999) ergibt sich demgemäss ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 48'429.-, woraus in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen (Fr. 51'208.-) ein sowohl einen Anspruch auf eine Rente wie auch auf berufliche Massnahmen (vgl. BGE 124 V 110 f. Erw. 2b) ausschliessender Invaliditätsgrad von 5,4 % resultiert.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 20. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: