BGer 1P.772/2001
 
BGer 1P.772/2001 vom 15.01.2002
{T 0/2}
1P.772/2001/bie
Urteil vom 15. Januar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG 1,
gegen
Simon Käch, Sonnengut 4, Postfach 323, 5620 Bremgarten AG,
Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten AG,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK
(Wechsel des amtlichen Verteidigers)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen den von Rechtsanwalt Simon Käch amtlich verteidigten S.________ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, qualifizierten Raubes.
Mit Verfügung vom 27. August 2001 lehnte das Bezirksamt Bremgarten das Gesuch ab, Rechtsanwalt Käch als amtlichen Verteidiger zu entlassen und dieses Mandat Rechtsanwalt Christoph Suter zu übertragen.
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Oktober 2001 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Dezember 2001 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 EMRK beantragt S.________ diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
Das Bezirksamt Bremgarten hält in seiner Vernehmlassung an seiner Verfügung vom 27. August 2001 fest. Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme. Rechtsanwalt Käch teilt mit, dass er am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilnehme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Die Ablehnung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, da dem Gesuchsteller auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, welcher die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherstellt (BGE 126 I 207 E. 2b).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Fall liege anders als derjenige im zitierten Bundesgerichtsentscheid, legt aber nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn das Verfahren mit seinem bisherigen amtlichen Verteidiger durchgeführt wird. Er bringt insbesondere nicht vor, dieser sei seinen Pflichten nicht nachgekommen, sodass er bisher nicht wirksam verteidigt gewesen sei; dies ist auch nicht ersichtlich. Nach der in BGE 126 I 207 eingehend begründeten Praxis ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Simon Käch, dem Bezirksamt Bremgarten sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: