BGer C 389/2000 |
BGer C 389/2000 vom 25.01.2002 |
[AZA 0]
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C 389/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 25. Januar 2002
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in Sachen
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B.________, 1937, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
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und
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
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A.- Mit Verfügung vom 16. November 1998 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des 1937 geborenen B.________ ab 1. August 1998. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versicherte im Sommer 1998 erneut ihm zugewiesene zumutbare Arbeiten abgelehnt habe und weiterhin nur als Lehrer arbeiten wolle, obwohl er vom Amt für Volksschule des Kantons Thurgau nicht mehr eingesetzt werde.
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B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung wies mit Entscheid vom 3. Februar 1999 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des B.________ hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 3. Februar 1999 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 16. November 1998 neu entscheide (Urteil vom 7. Dezember 1999).
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Mit Entscheid vom 14. September 2000 wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 16. November 1998 ab.
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C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. August 1998 sei zu bejahen.
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Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die kantonale Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Pflichten des arbeitslosen Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 120 V 388 Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Erwähnt sei lediglich noch, dass fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit unter Umständen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen kann, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 55 Erw. 1, 1977 Nr. 28 S. 147). Zwar darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen bzw.
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einer Ablehnung zumutbarer Arbeit in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 100 f.). In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseitigen Arbeitssuche schon in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (unveröffentlichte Urteile C. vom 30. Oktober 1995 [C 178/95], G. vom 11. Mai 1989 [C 93/88] und V. vom 27. Juni 1988 [C 18/88]).
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2.- In Übereinstimmung mit dem AWA ging die Vorinstanz namentlich davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Arbeitslosigkeit 1993 bzw. seit der Aufgabe seiner Tätigkeit als Lehrer im Januar 1994 ausschliesslich um Lehrerstellen bemühte und keinerlei Bereitschaft zeigte, sich ausserhalb dieses Berufes zu betätigen, obwohl er vom kantonalen Amt für Volksschule nicht mehr eingesetzt wurde und damit - auch auf Grund seines Alters - kaum mehr Anstellungschancen bestanden; hinzu kam die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, in einer Gruppe zu arbeiten, sodass er entsprechende Arbeiten ablehnte und deshalb in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Verfügung vom 26. Januar 1998, nunmehr bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom heutigen Tage, C 390/00); auf Grund dieser gesamten Umstände gelangten Verwaltung und Vorinstanz zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit.
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Diese Feststellungen, auf deren Begründung ausdrücklich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erweisen sich nach Lage der gesamten Akten als zutreffend. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Rekurskommission und der Beschwerdegegner einlässlich auseinandergesetzt haben, nichts zu ändern. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus einer anscheinend im Februar 1999 erfolgten Bewerbung, die somit nach dem Zeitpunkt der hier massgebenden, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 1998 eingetretenen Verhältnisse getätigt wurde, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 8 S. 57 Erw. 3).
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Es muss daher insbesondere bei den Ausführungen der Vorinstanz im kantonalen Entscheid sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
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3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren gemäss Art. 36a OG zu erledigen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,
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Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für
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Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 25. Januar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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