BGer 1A.167/2001 |
BGer 1A.167/2001 vom 30.01.2002 |
[AZA 0/2]
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1A.167/2001/zga
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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30. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Bopp.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabio Delcò, c/o Dietrich, Baumgartner & Partner, Sihlporte 3, Postfach 3580, Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 5,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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betreffend
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Rechtshilfe an Slowenien (B 124514), hat sich ergeben:
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A.- Die Untersuchungsabteilung des Kreisgerichtes Ljubljana in Slowenien führt eine Strafuntersuchung gegen X.________, XX.________, Y.________ und Z.________ wegen des Verdachts der passiven Bestechung bzw. der Beihilfe dazu, angeblich verübt von Ende 1999 bis zum November 2000.
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X.________, seit 1996 im slowenischen Wirtschaftsministerium als Staatssekretär tätig, soll bei Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Vergabe nicht rückzahlbarer staatlicher Förderungsmittel von den Gesuchstellern verlangt haben, dass sie solche Mittel (nach Erhalt) an ihn zurückfliessen liessen, indem sie fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Marktforschungsanalysen und Beratungsleistungen auf Konten der Firmen A.________ und B.________ bei amerikanischen Banken im US-Staat Florida bezahlen würden. Nach den bisherigen Ermittlungen soll der Angeschuldigte X.________ mit Hilfe der übrigen Angeschuldigten von vier Gesellschaften (C.________, D.________, E.________ und F.________) insgesamt rund 400'000.-- DM und etwa 57'000.-- US-$ gefordert haben. Von einem Konto der A.________ sollen Gelder auf das auf X.________ lautende Konto Nr. 1 bei der UBS, Bahnhofstrasse 34 in Zürich, überwiesen worden sein.
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In diesem Zusammenhang stellten die slowenischen Untersuchungsbehörden am 20. Dezember 2000 ein erstes Rechtshilfegesuch, welches das Bundesamt für Justiz (BJ) am 29. Dezember 2000 der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich zur Behandlung überwies. Die slowenischen Behörden ersuchen darin um Auskünfte über das erwähnte Konto bei der UBS, insbesondere über Ein- und Auszahlungen auf bzw. ab diesem Konto sowie über die am Konto berechtigten Personen.
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Die Bezirksanwaltschaft erliess am 4. Januar 2001 eine Eintretensverfügung und forderte die UBS auf, über das fragliche Konto sowie über allfällige weitere auf X.________ lautende Konten die vollständigen Eröffnungsunterlagen sowie Auszüge etc. in Kopie zu übermitteln. Ferner forderte sie die Bank im Sinne einer Zwischenverfügung nach Art. 80e lit. b IRSG auf, allfällig auf den Konten vorhandene Vermögenswerte zu sperren und diese weiterhin nach den bankenüblichen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen. Gleichentags ersuchte die Bezirksanwaltschaft die slowenischen Behörden, innert 40 Tagen ein Begehren um Sperre der Konten zu stellen, ansonsten die vorsorglich angeordnete Sperre aufgehoben werde.
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Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 teilte die Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Ljubljana der Bezirksanwaltschaft mit, ein Beschluss über die Blockade werde ergehen, sobald Informationen über die Konten vorlägen. Gestützt auf diese Mitteilung und ein vom 5. Januar 2001 datiertes Schreiben der UBS, wonach das am 29. Januar 1999 eröffnete Konto Nr. 1 bereits per 22. November 2000 saldiert worden sei, ordnete die Bezirksanwaltschaft mit rekursfähiger Verfügung vom 17. Januar 2001 die vorsorgliche Sperrung aller auf X.________ und XX.________ lautenden Konten bei der UBS AG in Zürich an. Diese Sperrung blieb unangefochten.
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Am 17. Januar 2001 liess die UBS der Bezirksanwaltschaft die verlangten Unterlagen zu dem am 22. November 2000 saldierten Konto zugehen, sodann auch Dokumente betreffend das Konto Nr. 2. Dieses letztgenannte Konto, das am 13. November 2000 - d.h. wenige Tage vor der Saldierung des andern Kontos - eröffnet worden war, lautet ebenfalls auf X.________. Darüber verfügungsberechtigt ist auch XX.________. Auf dieser Kundenverbindung befanden sich zu Beginn des Jahres 2001 Werte von ca. 280'000 Euro, d.h.
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ungefähr 420'000.-- Schweizer Franken. Auf das erste, am 29. Januar 1999 eröffnete und am 22. November 2000 saldierte Konto waren viele Überweisungen erfolgt, mit denen jeweils umgehend UBS Investment Funds gekauft wurden.
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Am 18. Januar 2001 verlangte die Bezirksanwaltschaft von der UBS noch Detailunterlagen zu insgesamt 17 Überweisungen im Gesamtbetrag von rund 450'000.-- Schweizer Franken, die zwischen dem 18. März 1999 und dem
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1. November 2000 auf das am 22. November 2000 saldierte Konto von X.________ erfolgt waren. Am 25. Januar 2001 lieferte die UBS die betreffenden Unterlagen. Daraus ist ersichtlich, dass Auftraggeberin einer Vielzahl von Überweisungen auf das fragliche Konto bei der UBS in Zürich die genannte Firma A.________ war. Verschiedene andere Überweisungen wurden im Auftrag der ebenfalls in den USA domizilierten Firma G.________ vorgenommen. Zwei zusätzliche Überweisungen waren im Auftrag der Firma H.________ in Las Vegas erfolgt.
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Mit einem am 26. Februar 2001 per Fax und am 26. April 2001 noch auf dem offiziellen Weg übermittelten Schreiben vom 23. Februar 2001 ergänzte die genannte slowenische Richterin den der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalt und stellte erneut einen Antrag um Sperrung der fraglichen Konten in Aussicht.
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Nachdem X.________ bzw. dessen Rechtsvertreter am 13. Februar 2001 auf eine Einigungsverhandlung verzichtet hatte, ordnete die Bezirksanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 25. Mai 2001 an, die bei der UBS in Zürich erhobenen und in dieser Verfügung detailliert angeführten Bankunterlagen seien der ersuchenden Behörde herauszugeben.
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Gleichzeitig hielt die Bezirksanwaltschaft die bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2001 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 2 aufrecht, und sie forderte die zuständigen slowenischen Behörden auf, innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt der rechtskräftig gewordenen Schlussverfügung in einem ergänzenden und begründeten Rechtshilfeersuchen die Aufrechterhaltung der Kontosperre zu beantragen.
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Mit Eingabe vom 27. Juni 2001 rekurrierten X.________ und XX.________ sowie Y.________ gegen die Schlussverfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben; dem slowenischen Rechtshilfebegehren vom 20. Dezember 2000 und dessen Ergänzungen sei nicht stattzugeben und die Sperre des fraglichen UBS-Kontos sei aufzuheben. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, wobei die Sache zum Einholen weiterer Erklärungen zum Sachverhalt und der slowenischen Zusicherung der Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes sowie der Verfahrensgarantien der EMRK an die Bezirksanwaltschaft zurückzuweisen sei; für diesen Fall sei die Rechtshilfe auf die Detailbelege der die A.________ betreffenden Banktransaktionen zu beschränken, wie diesfalls auch die Kontosperre auf die Einzahlungen der A.________ zu beschränken sei.
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Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. August 2001 ab, soweit er von X.________ erhoben worden war. Gleichzeitig trat sie nicht darauf, soweit er XX.________ und Y.________ betraf, da sie die beiden nicht als rekurslegitimiert erachtete.
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B.-Mit Eingabe vom 2. Oktober 2001 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen:
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"l. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons
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Zürich vom 20. August 2001 aufzuheben; ferner sei
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die Schlussverfügung vom 25. Mai 2001 der Bezirksanwaltschaft
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IV für den Kanton Zürich aufzuheben,
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und es sei dem Rechtshilfeersuchen des Kreisgerichts
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in Ljublijana/Slowenien vom 20. Dezember
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2000 mit entsprechenden Ergänzungen nicht stattzugeben,
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und die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers
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bei der UBS AG sei aufzuheben.
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2. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich vom 20. August 2000 aufzuheben
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und die Sache an das Obergericht vom Einholen weiterer
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Erklärungen zum Sachverhalt unter Zusicherung
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der Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes und der
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Verfahrensgarantien der EMRK durch Slowenien zurückzuweisen;
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die Rechtshilfe sei zudem auf die
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Detailbelege der die A.________ betreffenden
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Banktransaktionen zu beschränken; die Kontosperre
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sie zudem auf 25 % der Einzahlungen der A.________
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zu beschränken.
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Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
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Rekursgegnerin. "
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Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Eingabe vom 18. Oktober 2001, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Mit Eingaben vom 30. Oktober, 7., 8., 23. und
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30. November 2001 sowie 17. und 22. Januar 2002 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert weitere Dokumente zukommen lassen (darunter auch solche, die er schon in der Beschwerde in Aussicht stellte).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Beim angefochtenen, am 20. August 2001 ergangenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Eine solche Verfügung unterliegt zusammen mit vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Falls der obergerichtliche Entscheid ganz oder teilweise im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aufzuheben und in entsprechendem Umfang die verlangte Rechtshilfeleistung zu verweigern wäre, würde dadurch auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich angefochtene bezirksanwaltschaftliche Schlussverfügung vom 25. Mai 2001 insoweit hinfällig. Deswegen und mangels Letztinstanzlichkeit dieser Anordnung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr ausdrücklich auch die Aufhebung der genannten Schlussverfügung verlangt wird (vgl. BGE 113 Ib 265, 104 Ib 270).
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b) Als Inhaber der betroffenen Konten ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt von den streitigen Rechtshilfemassnahmen berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Entsprechend ist seine Beschwerdebefugnis zu bejahen (Art. 80h IRSG).
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Soweit mit der Beschwerde indes auch Interessen Dritter wahrgenommen werden sollen, ist der Beschwerdeführer als nicht persönlich bzw. als nicht direkt Betroffener nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 114 Ib 156 ff., 105 Ib 429 E. 7a).
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c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw.
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auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft (BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, 117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
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d) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2).
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2.- a) Der Beschwerdeführer macht zunächst zur Frage der Anwendbarkeit des massgebenden Rechts im Wesentlichen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schlussverfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die Bezirksanwaltschaft Zürich diese hauptsächlich auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351. 1) abgestützt habe. Dabei habe sie übersehen, dass Slowenien das Abkommen zu jenem Zeitpunkt zwar - am 26. Februar 1999 - unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert habe. Das habe zur Folge, dass für Slowenien keine völkerrechtliche Verpflichtung bestehe, dem in der Schlussverfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt nachzukommen; eine solche Verpflichtung lasse sich entgegen der Annahme der Zürcher Vollzugsbehörden auch nicht aus dem von ihnen zusätzlich erwähnten Europäischen Geldwäschereiübereinkommen vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311. 53) ableiten, auch wenn dieses nicht nur von der Schweiz, sondern (am 23. April 1998) auch von Slowenien ratifiziert worden sei. Vielmehr sei zu befürchten, dass die übermittelten Informationen für ein Fiskalstrafverfahren gegen ihn, den Beschwerdeführer, benutzt würden. Falls die Rechtshilfebewilligung wider Erwarten geschützt werde, sei daher die Sache zum Einholen der slowenischen Zusicherung der Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auch wenn ausschliesslich auf Grund des schweizerischen Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351. 1) Rechtshilfe gewährt würde, wäre die Schlussverfügung aufzuheben und von Slowenien eine völkerrechtlich bindende Erklärung einzuholen, dass die dortigen Behörden den Spezialitätsvorbehalt vollumfänglich zu respektieren beabsichtigten.
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Und um Art. 8 IRSG Genüge zu tun, wären die slowenischen Behörden zusätzlich zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, dass sie der Schweiz Gegenrecht gewähren würden.
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b) Der Einwand vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Seit das EUeR am 17. Oktober 2001 auch für Slowenien in Kraft getreten ist, ist die Rechtshilfe zwischen diesem Land und der Schweiz in erster Linie nach den Bestimmungen des Abkommens zu beurteilen, wie auch das Bundesamt für Justiz zutreffend feststellt. Das Landesrecht, d.h. das IRSG, ist nur noch subsidiär zu berücksichtigen, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 123 II 134 E. 5 und 268 E. 2c, 122 II 140 E. 2 und 485 E. 1, mit Hinweisen, s. auch nicht publ. E. 1b von BGE 126 II 212). Das gilt auch für laufende Rechtshilfeverfahren. Denn grundsätzlich sind Bestimmungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sofort anwendbar, auch auf hängige Verfahren (vgl. Art. 110a IRSG und BGE 123 II 153 E. 1, s. auch nicht publ. E. 1b von BGE 126 II 212). Im Hinblick darauf ergibt sich, dass für die Rechtshilfe im vorliegenden Fall nunmehr in erster Linie das EUeR massgebend ist.
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Abgesehen davon geht aber auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung fehl, die von den Zürcher Vollzugsbehörden zusätzlich beigezogene Rechtsgrundlage des Geldwäschereiübereinkommens könne hier nicht massgebend sein. Vielmehr hat die Bezirksanwaltschaft, wie dies auch im angefochtenen Urteil festgestellt wird, zu Recht auf dieses für die Schweiz seit 1993 und für Slowenien seit April 1998 verbindliche Übereinkommen verwiesen, zumal es im vorliegenden Fall auch um die Beibringung vermutlich deliktisch erworbener Gelder geht. Nach Art. 8 GwUe gewähren die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen hin grösstmögliche Unterstützung bei der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit oder des Wertes von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen (vgl. auch Art. 7 GwUe und BGE 120 Ib 167 E. 3b S. 172 betreffend Einziehung einer Ersatzforderung und Art. 11 GwUe betreffend vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die nach diesem Übereinkommen vorzunehmenden Rechtshilfeleistungen). Ebenfalls das Geldwäschereiübereinkommen ermöglicht somit zwischenstaatlich verbindlich die Vornahme gewisser Rechtshilfeleistungen (vgl. BGE 123 II 134, 120 Ib 167 E. 3b S. 172, zudem auch BGE vom 14. Mai 1999 in Rep 1999 132 116 und BGE vom 1. Dezember 1995 in Rep 1995 128 114), wie sie hier in Frage stehen. Dabei hat die Schweiz von dem ihr in Art. 32 Ziff. 2 GwUe eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Rechtshilfe gemäss diesem Übereinkommen vom Vorbehalt abhängig zu machen, dass im ersuchenden Staat die zur Verfügung gestellten Informationen nicht ohne ihre vorherige Zustimmung für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet werden dürfen (SR 0.311. 53 S. 22 bzw. AS 1993 2407). Aus der Schlussverfügung ergibt sich klar, dass die Rechtshilfe gemäss dem derzeitigen Begehren der slowenischen Behörden nur die Abklärung des Geldflusses und des Verbleibs der Summen betreffen soll, die dem Beschwerdeführer vermutlich mittels passiver Bestechung zukamen (auch nur in diesem Zusammenhang ist die zunächst vorläufige Kontosperre angeordnet worden, über deren allfällige Aufrechterhaltung im Anschluss an ein von den slowenischen Behörden nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung zu erstattendes ergänzendes Rechtshilfebegehren entschieden werden soll). Damit ist, wie dies im Spezialitätsvorbehalt ausdrücklich vermerkt ist, dem ersuchenden Staat eine Verwendung der Informationen zu fiskalischen Zwecken untersagt worden. Zu solchen Zwecken liegt denn auch kein Rechtshilfebegehren vor.
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Unter diesen Umständen sind die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem in der Schlussverfügung formulierten Spezialitätsvorbehalt vorgetragenen Rügen haltlos.
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Die Einhaltung dieses Vorbehaltes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 110 Ib 392 E. 5c, 107 Ib 264 E. 4b). Unabhängig von der Frage des Inkrafttretens des EUeR auch für Slowenien hat sich dieses Land jedenfalls bereits mit dem Beitritt zum Geldwäscherübereinkommen verpflichtet, einen von einem Vertragspartner gemäss Art. 32 Ziff. 2 GwUe angebrachten Vorbehalt zu beachten. Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat sich im vorliegenden Fall abmachungswidrig verhalten würde, fehlen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich somit, von Slowenien zunächst noch eine zusätzliche Erklärung zur Einhaltung des Vorbehaltes zu verlangen, wie der Beschwerdeführer sie mit seinem Eventualbegehren verlangt hat.
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3.- a) Der Beschwerdeführer bringt sodann ebenfalls im Wesentlichen wie im vorinstanzlichen Verfahren weitschweifig vor, die slowenischen Strafverfolgungsbehörden hätten sich, was insbesondere durch verschiedene Zeitungsberichte bestätigt werde, dem dringenden Verdacht ausgesetzt, Verfahrensgarantien und damit auch die EMRK in der laufenden Strafuntersuchung missachtet zu haben und weiterhin zu verletzen. Dies führe dazu, dass die Rechtshilfe gemäss Art. 2 lit. a und d IRSG nicht gewährt werden dürfe.
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Abgesehen davon sei die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde, soweit sie sich auf den Hauptvorwurf der fiktiven Fakturierung beziehe, offensichtlich unzutreffend.
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Entsprechend seien denn auch die verlangten Kontounterlagen, wie klar zu erkennen sei, nicht geeignet, den Hauptvorwurf und die übrigen Vorwürfe irgendwie zu bestätigen oder zu entkräften. Aus diesen Gründen sei die verlangte Rechtshilfe unverhältnismässig und unzulässig. Allenfalls sei sie im Sinne des gestellten Eventualbegehrens zu beschränken, wenn Slowenien die bis anhin fehlenden Verfahrensgarantien abgegeben haben sollte.
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b) Das Obergericht hat alle diese Vorbringen einlässlich erörtert und im Lichte der massgebenden Rechtsprechung zutreffend gewürdigt. Keine Rolle spielt dabei, ob nun im kantonalen Verfahren das Geldwäschereiübereinkommen zusammen mit dem IRSG und nicht auch schon das EUeR die massgebende Rechtsgrundlage bildete, denn für die Beurteilung der in Frage stehenden Rügen ergeben sich so oder anders keine nennenswerten Unterschiede.
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So hat das Obergericht ausführlich erwogen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen zur Leistung der von den slowenischen Behörden verlangten und von der Bezirksanwaltschaft angeordneten Rechtshilfe erfüllt sind. Dabei hat es sich richtigerweise von den Ausführungen im slowenischen Begehren leiten lassen, welche den staatsvertraglichen (bzw.
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auch landesrechtlichen) Erfordernissen ohne weiteres zu genügen vermögen. Inwiefern das vorliegende Rechtshilfebegehren offensichtlich mangelhaft im Sinne der Rechtsprechung bzw. weshalb der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt fehlerhaft gemäss Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt worden sein soll, wird nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nur entscheidend, dass gemäss der plausiblen Darstellung der ersuchenden Behörde die fraglichen Konten in den Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens verwickelt sind und dass auf diesen bezogen beidseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für Zwangsmassnahmen zu bejahen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfestellungen der slowenischen Behörden aus seiner Sicht ergänzen will, dies namentlich mit verschiedenen von ihm produzierten Gutachten, vermag er die nach dem Gesagten für die schweizerischen Vollzugsbehörden verbindliche Darstellung im Rechtshilfebegehren nicht zu entkräften. Er räumt selber ein, dass diese Gutachten im Zusammenhang mit den Gegenstand des slowenischen Begehrens bzw. Strafverfahrens bildenden Tatfragen stehen. Sie sind nicht geeignet, die hier massgebenden Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich mangelhaft zu entkräften (im Übrigen hat das Bundesgericht auch bei anderer Gelegenheit schon wiederholt erhebliche Bedenken gegen die Zulassung solcher Privatgutachten geäussert, s. z.B. BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 92). Ohnehin haben die ersuchten Behörden weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Vielmehr obliegt dies dem ausländischen Sachrichter (vgl. etwa BGE 123 II 279 E. 2b).
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Im Weiteren ist die Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die angeordnete Auskunftserteilung wie auch die vorläufige Kontosperre das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzen. Von einem Fall unzulässiger Beweisausforschung (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 mit Hinweisen) kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein.
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Den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen (S. 10 - 14) ist insoweit nichts weiter beizufügen; es kann im Übrigen darauf verwiesen werden.
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c) Was schliesslich die Rüge der Verfahrensrechtsverletzungen anbelangt, ist festzustellen, dass blosse Unsicherheiten über die allgemeine Situation hinsichtlich der Respektierung der Menschenrechte im ersuchenden Staat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (vgl. etwa BGE 125 II 356 E. 8a, 123 II 161 E. 6b, 122 II 373 E. 2d, 117 Ib 64 E. 5f, mit weiteren Hinweisen). Mit den zu den Akten gegebenen Zeitungsartikeln hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die konkrete Gefahr bestehen soll, dass ihm gegenüber EMRK-Garantien verletzt werden. Auch in einem vom Bundesgericht neulich zu beurteilenden, Slowenien betreffenden Auslieferungsfall hatte der (damalige) Beschwerdeführer zwar allgemein Menschenrechtsverletzungen im ersuchenden Staat behauptet.
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Doch wurde nicht belegt, inwiefern solche im zugrunde liegenden slowenischen Strafverfahren konkret zu befürchten seien, so dass der Behauptung kein Erfolg beschieden sein konnte (nicht publ. BGE vom 17. April 2000 i.S. A.)
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Auch Slowenien hat übrigens als Mitglied des Europarates am 28. Juni 1994 die EMRK ratifiziert und das Individualbeschwerderecht anerkannt, worauf das Obergericht ebenfalls zu Recht verweist. Das Land hat sich damit grundsätzlich verpflichtet, den EMRK-Garantien Nachachtung zu verschaffen. Personen, die glauben, in einem in Slowenien gegen sie geführten Verfahren würden Normen der EMRK verletzt, haben entsprechend die Möglichkeit, Individualbeschwerde nach Art. 25 EMRK zu erheben.
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Und soweit der Beschwerdeführer innerstaatliches Verfahrensrecht als verletzt rügt, hat er dies gegenüber den slowenischen Behörden im dortigen Verfahren geltend zu machen. Ohnehin kann die Rechtshilfe nicht gestützt auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Bestimmung von Art. 2 lit. d IRSG verweigert werden, da sich die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien nunmehr in erster Linie nach dem EUeR richtet und dieses keinen entsprechenden Ausschlussgrund enthält (vgl. Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Ziff. 456 S. 351 mit Hinweis auf nicht publ. BGE vom 24. Februar 1998 i.S. E. und vom 12. Juni 1995 i.S. F.).
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Auch insoweit kann im Übrigen den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen (S. 8 - 10) verwiesen werden.
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4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten ist, ist das von ihm gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 5, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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