BGer 1P.460/2001
 
BGer 1P.460/2001 vom 04.03.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.460/2001/sta
Urteil vom 4. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Bopp.
A.A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gübeli, Frankenstrasse 18, 6003 Luzern,
gegen
B.B.________, Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
persönliche Freiheit
(Bekanntgabe der Identität der leiblichen Mutter)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 17. Mai 2001)
Sachverhalt:
A.
Die unverheiratete A.A.________ gebar am 7. August 1968 einen Knaben, der den Namen C.A.________ erhielt. Nach der Geburt kam das Kind zu Pflegeeltern, die es im Jahre 1973 adoptierten und ihm den Namen B.B.________ gaben.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 ersuchte B.B.________ um Offenlegung seiner leiblichen Abstammung. In der Folge bat der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern die Kindsmutter, mit ihm zwecks Vereinbarung eines Gesprächstermins Kontakt aufzunehmen. Da sie auf wiederholte Einladung hin nicht reagierte, teilte ihr der Regierungsstatthalter mit, ohne ihren Gegenbericht gehe er davon aus, dass er ihre Identität dem Gesuchsteller mitteilen könne.
Mit Schreiben vom 3. August 1998 widersetzte sich A.A.________ der Bekanntgabe ihrer Identität mit der Begründung, es sei ihr bei der Adoptionsfreigabe Geheimhaltung zugesichert worden. Auch einer weiteren Einladung zu einem Gespräch leistete sie keine Folge.
Der Gesuchsteller wurde hierauf unter Geheimhaltung der eine Identifizierung ermöglichenden Daten mit der ablehnenden Antwort der Mutter konfrontiert. Er hielt aber an seinem Gesuch fest und ersuchte um einen behördlichen Entscheid.
Am 6. Januar 1999 ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern an, dem Gesuchsteller werde die Identität der Gesuchsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bekanntgegeben.
Eine von A.A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 17. Oktober 2000 ab. Dabei führte er aus, der von der Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachte Einwand zur Verhinderung der Bekanntgabe ihrer Identität, ihr Sohn sei in der Nacht vom 11./12. November 1967 durch eine Vergewaltigung gezeugt worden, sei nicht bewiesen. Dass es sich um eine Vergewaltigung gehandelt hätte, gehe insbesondere auch nicht aus den Adoptions- oder Vormundschaftsakten hervor. Vielmehr lege der vom 2. November 1968 datierte, in Bezug auf die Vaterschaftsabklärung ergangene Bericht des Beistands des Gesuchstellers den Sachverhalt in diesem Punkt anders und zudem eindeutig dar. Beim Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie habe die Umstände der Zeugung ihres Sohnes bis heute nicht verarbeiten können und werde dadurch weiterhin schwer belastet, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung; Hinweise auf eine Vergewaltigung bzw. auf psychische Schwierigkeiten der genannten Art gingen aus den Akten nicht hervor. Vom Gesuchsteller, der in jedem Fall ein fundamentales Persönlichkeitsrecht geltend mache, könne nicht verlangt werden, dass er den Vorrang seines Interesses nachweise. Aus der Gesamtheit der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Gründe zur Geheimhaltung ihrer Identität gehe vor allem die Angst vor der Auseinandersetzung mit dem damaligen Ereignis sowie die Angst vor einer persönlichen Begegnung mit ihrem Sohn hervor. Ihre Probleme mit der Vergangenheitsbewältigung vermöchten jedoch das Interesse des Gesuchstellers an der Abklärung seiner Herkunft nicht zu überwiegen.
In der Folge erhob A.A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Begehren, der Entscheid vom 17. Oktober 2000 sei aufzuheben; dem zuständigen Regierungsstatthalter sei die Preisgabe ihrer Identität gegenüber dem Gesuchsteller zu verbieten. Nachdem dieser die Beschwerde anonymisiert zugestellt erhalten hatte, bestätigte er sein Begehren um Bekanntgabe der Identität der leiblichen Mutter. Mit Urteil vom 17. Mai 2001 wies die II. Kammer des Obergerichts die Beschwerde ab.
B.
A.A.________ führte mit Eingabe vom 6. Juli 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürlicher Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), sodann auch wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK, Art. 5 KV/LU) und wegen Verletzung des für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenen UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107, namentlich Art. 7 Abs. 1). Sie beantragte, das Urteil vom 17. Mai 2001 sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen; der Beschwerde sei gemäss Art. 94 OG die aufschiebende Wirkung beizulegen.
Mit Verfügung vom 29. August 2001 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Obergericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat bzw. in dessen Namen das kantonale Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, wie sich auch der private Beschwerdegegner nicht dazu geäussert hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist im Kanton Luzern das Obergericht die oberste gerichtliche Behörde zur abschliessenden Beurteilung einer Angelegenheit, wie sie hier in Frage steht (§ 1 Abs. 2 lit. a der am 7. Mai 1993 ergangenen Regierungsratsverordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit, SRL Nr. 260 b). Es handelt sich bei diesem Urteil um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid.
Die Beschwerdeführerin hat staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bzw. staatsvertraglicher Bestimmungen (Art. 84 Abs. 1 OG) erhoben. Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, der Regierungsstatthalter, der die Adoption ausgesprochen habe, sei auch für die Behandlung des Gesuches des Beschwerdegegners um "weitere Informationen zu meiner Herkunft und zur Identität meiner leiblichen Eltern" zuständig, und dementsprechend richtete sich der Rechtsmittelweg nach den kantonalen Bestimmungen über das Adoptionsverfahren. Allerdings ist fraglich, ob es sich nicht eher um ein Gesuch um Bekanntgabe der nach Art. 73a ZStV bei der Adoption überdeckten Eintragung im Geburtsregister handelte, die gemäss Art. 138 Abs. 4 ZStV nur mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (hier der Regierungsstatthalter: § 29 EG zum ZGB) erfolgen darf. Nach Art. 20 ZStV wäre in diesem Falle die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Die Frage kann indes offen bleiben. Am Verfahrensausgang ändert sich nichts, ob die vorliegende Beschwerde als staatsrechtliche oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt wird, da die vorgetragenen Rügen auch in der letztgenannten Beschwerde in gleicher Weise hätten vorgebracht werden können und zu prüfen wären (vgl. etwa BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92, 121 II 39 E. 2d/bb S. 47 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass für Mitte 2002 das Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 268c Abs. 1 ZGB, die das Recht auf Kenntnis der Abstammung für den Bereich der Adoption bundesgesetzlich regelt (dazu im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen), vorgesehen ist, wodurch sich die Frage des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht neu stellen wird. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind hier so oder anders erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Obergericht stützt seinen Entscheid, wonach dem - im vorliegenden Fall inzwischen volljährigen - Adoptivkind ein unbedingter bzw. absoluter Anspruch auf Bekanntgabe der Identität seiner leiblichen Mutter (bzw. Eltern) zusteht, zunächst auf Art. 7 Abs. 1 KRK. Es hat dabei erwogen, dem wesentlichen Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche auch das schweizerische Verfassungsrecht, dies jedenfalls im Bereiche der Fortpflanzungsmedizin (Art. 119 Abs. 2 lit. g BV, so schon Art. 24novies Abs. 2 lit. g aBV), in welchem der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung zu gewährleisten sei. Somit stehe dem aus einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kind und ebenso dem Adoptivkind, dem das Adoptionsgeheimnis (Art. 268b ZGB) im Hinblick auf die Art. 28 ZGB und 7 Abs. 1 KRK nicht entgegen gehalten werden könne, das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu, welches das Recht auf Einsicht in die diesbezüglichen Daten einschliesse. Diese Ansicht werde denn auch in der Lehre schon seit längerer Zeit vertreten; und ebenfalls nach der neu vorgesehenen Bestimmung von Art. 268c Abs. 1 ZGB dürfe das Adoptionskind nach vollendetem 18. Lebensjahr jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Mutter (Eltern) verlangen.
Im Sinne einer Eventualbegründung hat das Obergericht ausgeführt, selbst wenn ein unbedingter Anspruch des Adoptivkindes auf Kenntnis der leiblichen Mutter (Eltern) zu verneinen und daher grundsätzlich eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen vorzunehmen wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern. Die Kindsmutter vermöge keine besonderen Umstände nachzuweisen, die ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Adoptionsgeheimnisses als überwiegend erscheinen liessen. Somit sei zu Gunsten des Sohnes zu entscheiden und dem Auskunftsbegehren zu entsprechen.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe dem Beschwerdegegner zu Unrecht einen bedingungslosen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung eingeräumt. Art. 7 KRK sei keine eigenständige Bedeutung neben dem Landesrecht beizumessen. Die vom Obergericht vorgenommene enge und zu absolute Auslegung der Bestimmung sei im Ergebnis offensichtlich unhaltbar; insbesondere entbinde die Bestimmung das Gericht nicht davon, eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Kindes und denjenigen der leiblichen Eltern zu machen. Auch der Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 lit. g BV (bzw. Art. 24novies Abs. 2 lit. g aBV) vermöge den Standpunkt des Obergerichts nicht zu stärken, denn diese Regelung betreffe einzig den Bereich der Fortpflanzungsmedizin und habe keine weiter gehende Bedeutung etwa für den Bereich des Adoptionsrechts. Es sei selbstverständlich, dass jeder Verfassungsgrundsatz seine Schranke an den Rechten anderer Personen finde, was indes das Obergericht verkenne. Das ihr selber zustehende Persönlichkeitsrecht bleibe vorbehalten und sei ebenfalls zu berücksichtigen. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf Kenntnis seiner Abstammung könne daher nicht uneingeschränkt gelten. Daran könne auch der Hinweis auf die Bestimmung von Art. 268c ZGB nichts ändern, denn diese sei noch gar nicht in Kraft getreten.
Müsste sie dem angefochtenen obergerichtlichen Urteil entsprechend unter den gegebenen Umständen ihre Identität preisgeben, so bedeutete dies für sie einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, in ihr Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 BV, entsprechend Art. 8 EMRK und Art. 5 KV/LU). Denn die Bekanntgabe ihrer Identität würde ihre Gesundheit ernsthaft gefährden; sie müsste mit einer erheblichen Störung ihres psychischen Gleichgewichts rechnen, nachdem das Kind durch eine Vergewaltigung gezeugt worden sei, was sie - wie auch dessen Freigabe zur Adoption - nach wie vor schwer belaste und sie bis heute nicht habe verarbeiten können. Indem das Obergericht es unterlassen habe, die von ihr geltend gemachte schwierige Situation einlässlich abzuklären und zu berücksichtigen, sei ihm eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) anzulasten. Im Übrigen würde durch die Preisgabe ihrer Identität der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, nachdem die Behörden ihr anlässlich der Freigabe ihres Kindes das Adoptionsgeheimnis zugesichert hätten.
3.
3.1 Das Bundesgericht hatte wiederholt Beschwerden zu beurteilen, in denen bevormundete Personen in erster Linie gestützt auf das ihnen gemäss kantonalem Verfahrensrecht bzw. von Verfassungs wegen zustehende Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 aBV) Einsicht in die sie betreffenden Vormundschaftsakten verlangten, um Kenntnis von ihrer Abstammung zu erhalten (BGE 125 I 257, 112 Ia 97), nachdem ihnen der Zugang zu diesen Akten durch die zuständigen kantonalen Instanzen verwehrt worden war. Gemäss dieser Rechtsprechung besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht nur hinsichtlich hängiger, sondern auch bezüglich abgeschlossener Verfahren, sofern der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und weder das öffentliche Interesse noch ein überwiegendes Interesse Dritter dem entgegen steht (vgl. auch BGE 122 I 153 E. 6a S. 161).
Das Recht auf Einsicht in Akten, die persönliche Angaben enthalten, geht sodann gemäss neuerer Rechtsprechung auch aus dem (zunächst ungeschriebenen, nunmehr geschriebenen) Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit hervor (Art. 10 Abs. 2 BV und dazu insbesondere BGE 127 I 6 E. 5 S. 10 mit Hinweisen), die nicht nur die Gewährleistung der Bewegungsfreiheit oder den Schutz der persönlichen Unversehrtheit bezweckt, sondern auch allgemein die Achtung der Persönlichkeit garantiert (BGE 126 I 112 ff. und 125 I 257 E. 3b S. 260 mit weiteren Hinweisen). Das Sammeln, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von Personendaten durch die Verwaltung stellen einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 122 I 153 E. 6b/bb S. 163), der wie jede Beschränkung dieser Freiheit insbesondere nur dann zulässig ist, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse angeordnet wurde und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet (Art. 36 BV). Die persönliche Freiheit als fundamentales Institut der Rechtsordnung darf jedoch durch die im öffentlichen Interesse möglichen gesetzlichen Beschränkungen nicht völlig unterdrückt oder ihres Gehalts entleert werden (Art. 36 Abs. 4 BV, BGE 125 I 257 E. 3b S. 260 mit Hinweisen).
Das Sammeln, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von Personendaten gehören auch zum Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 i.S. Gaskin, Serie A, Bd. 160, § 37, und vom 26. März 1987 i.S. Leander, Serie A, Bd. 116, § 48; BGE 125 I 257 E. 3b S. 260, 122 I 153 E. 6b/cc S. 163), der indes im hier interessierenden Zusammenhang nicht über den Gehalt der persönlichen Freiheit hinaus geht, wie sie durch die Bundesverfassung gewährleistet ist (vgl. etwa BGE 126 I 112 E. 3a S. 115 mit Hinweisen). Im Entscheid Gaskin erklärte der Gerichtshof, eine Person, die nicht in der eigenen Familie aufgewachsen sei, habe an sich ein von der Konvention geschütztes Recht, über die Kindheit und die Jahre der Entwicklung Auskunft zu erhalten, und es gehe nicht an, die Akteneinsicht einzig von der Zustimmung von Informanten abhängig zu machen (vgl. namentlich §§ 10 und 49 des Entscheids; zudem auch Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 253, sowie Olivier Guillod, Les garanties de procédure en droit tutélaire, in: ZVW 1991 S. 41, insb. 46 f.).
3.2 Es stellte sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch bereits die Frage, ob unabhängig vom Recht auf Akteneinsicht ein Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung besteht.
3.2.1 Im Entscheid BGE 112 Ia 97 hatte das Bundesgericht erwogen, der Anspruch, die abgeschlossenen Vormundschaftsakten hinsichtlich der ausserehelichen Vaterschaft und der Jugendzeit einzusehen, beurteile sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nach dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Akteneinsichtsrecht. Es erinnerte dabei an die Grenzen des verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit und führte aus, dass gegebenenfalls unabhängig von einem hängigen Verfahren die Anerkennung des Rechts auf Einsicht in abgeschlossene Vormundschaftsakten von einer unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 aBV vorzunehmenden Interessenabwägung abhänge, eine Prüfung, bei der auch allen einander gegenüber stehenden Interessen - einschliesslich der mit dem Schutz der persönlichen Freiheit Dritter verbundenen Interessen - Rechnung getragen werden müsse (BGE 112 Ia 97 E. 5b S. 100 ff.; dazu Thomas Cottier, Kein Recht auf Kenntnis des eigenen Vaters? in: recht 4/1986 S. 135 ff.; und vom selben Autor: Die Suche nach der eigenen Herkunft: Verfassungsrechtliche Aspekte, Beihefte zur ZSR, Heft 6, Basel 1987, S. 27 ff., wo ein solches Recht aus der persönlichen Freiheit abgeleitet wird, insb. S. 39 ff.).
Im Entscheid betreffend den St. Galler Beschluss über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen zog das Bundesgericht ein Recht des Samenspenders, absolute Anonymität zu beanspruchen, in Zweifel. Es verzichtete aber darauf zu entscheiden, ob ein aus künstlicher Fortpflanzung stammendes Kind über ein auf der persönlichen Freiheit beruhendes Recht verfüge, die Identität des Samenspenders zu kennen (BGE 115 Ia 234 E. 6d S. 254 ff.; diesbezügliche Kritik: Suzette Sandoz/Olivier Mexin, Liberté personnelle et procréation médicalement assistée: quelles limites au pouvoir créateur du juge constitutionnel? in: ZSR 114/1995 I S. 453 ff.; Cyril Hegnauer, Künstliche Fortpflanzung und persönliche Freiheit, in: ZBl 92/1991 S. 341 ff.).
3.2.2 Inzwischen, am 26. März 1997, ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) auch für die Schweiz in Kraft getreten. Nach dessen Art. 7 Abs. 1 ist jedes Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen. Sodann hat das Kind laut dieser Bestimmung das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
Die Bestimmung ist - wie im vorliegenden Fall auch das Obergericht mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen hat und von der Beschwerdeführerin zu Unrecht in Abrede gestellt wird - direkt anwendbar und kann folglich vor den Gerichten geltend gemacht werden (BGE 125 I 257 E. 3c/bb S. 262; Stephan Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, in: ZBJV 134/1998 S. 113 ff., insb. S. 134 f.; zudem auch Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 99, und Ingeborg Schwenzer, Die UN-Kinderrechtskonvention und das schweizerische Kindesrecht, in: AJP 1994 S. 820 f.; diesbezüglich allerdings kritisch Ruth Reusser/Rainer J. Schweizer, Das Recht auf Kenntnis der Abstammung aus völker- und landesrechtlicher Sicht, in: ZBJV 136/2000 S. 605 ff., insb. S. 610 ff.).
Sodann nahmen Volk und Stände am 17. Mai 1992 Art. 24novies aBV an, der die Fortpflanzungs- und Gentechnologie regelt. Gemäss Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung ist der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung zu gewährleisten (gleich lautet Art. 119 Abs. 2 lit. g der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen nachgeführten Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998). Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung ist am 18. Dezember 1998 ein sie konkretisierendes Bundesgesetz verabschiedet worden, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (unten E. 4.2).
Dementsprechend steht, wie das Bundesgericht in Berücksichtigung dieser neueren Rechtsgrundlagen festgestellt hat, dem aus einer künstlichen Fortpflanzung stammenden Kind jedenfalls dem Grundsatze nach das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu, welches das Recht auf Einsicht in die diesbezüglichen Daten einschliesst (BGE 125 I 257 E. 3c/bb S. 262, auch mit Hinweisen auf die Lehre).
3.2.3 Die vom Obergericht bejahte Frage, ob ein derartiges Recht des Kindes unabhängig von der Art und Weise seiner Zeugung und damit auch bei der Adoption sowie unbedingt oder absolut besteht und die Interessen der Eltern zurückzustehen haben, ist indes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis anhin offen geblieben, neulich im Entscheid BGE 125 I 257 (E. 3c/cc S. 263). Bei der diesem Entscheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage bejahte das Bundesgericht das Recht auf Einsicht in die Vormundschaftsakten, wie schon ausgeführt, entsprechend seiner bisherigen Praxis im Lichte des verfassungsmässigen Akteneinsichtsrechts (vgl. dazu kritisch Jörg Paul Müller, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1999, in: ZBJV 136/2000 S. 786 f.), nachdem der Beschwerdeführer sich praktisch ausschliesslich darauf berufen hatte. Dabei gelangte es aber im Wesentlichen zum Schluss, das Interesse der um Einsicht in die Akten ersuchenden Person, das nicht wirtschaftlicher, sondern rein therapeutischer Natur sei (Identitätskrise), gehe denjenigen Dritter - d.h. insbesondere den Interessen der inzwischen schon gestorbenen Mutter wie auch den Interessen der möglichen Väter - vor (BGE 125 I 257 E. 4 S. 263 ff.). In BGE 112 Ia 97 hatte das Bundesgericht nach vorgenommener Interessenabwägung einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht im Lichte von Art. 4 aBV verneint (dazu kritisch die schon erwähnten Abhandlungen von Cottier, oben E. 3.2.1).
3.2.4 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den genannten Entscheiden BGE 112 Ia 97 und 125 I 257 insofern, als er nicht die Einsichtnahme in Adoptions- oder Vormundschaftsakten, sondern die Offenlegung der leiblichen Abstammung einer kurz nach ihrer Geburt zur Adoption freigegebenen Person zum Gegenstand hat. Mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts, das die vorangehenden Entscheide des Regierunssgstatthalters und der Regierung bestätigte, wurde lediglich entschieden, dem privaten Beschwerdegegner werde die Identität der Beschwerdeführerin als seine leibliche Mutter bekannt gegeben. Eine weiter gehende Einsicht in die Akten des Adoptionsverfahrens oder der Vormundschaftsbehörde, denen er weitere Informationen über seine Mutter und ihre damaligen Lebensumstände entnehmen könnte, bildete nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens und ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht. Zu prüfen und zu entscheiden ist daher allein, ob ein Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung besteht, d.h. ob es das Recht hat, dass ihm die bei der Adoption im Zivilstandsregister überdeckte Eintragung über seine Abstammung und damit die Identität seiner leiblichen Eltern bzw. hier seiner Mutter, die sich dem widersetzt, bekannt gegeben wird.
Im Unterschied zu den bisher durch das Bundesgericht beurteilten Fällen ist dem hier Auskunft verlangenden Adoptivkind in der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides ein unbedingter bzw. absoluter Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Mutter zugestanden worden, wogegen sich diese vorab zur Wehr setzt. Sie bestreitet einen solchen, keine Interessenabwägung erheischenden unbedingten Anspruch und rügt eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit, indem sie namentlich geltend macht, die Bekanntgabe ihrer Identität hätte für sie eine ernsthafte Störung ihres psychischen Gleichgewichts und damit ihrer Gesundheit zur Folge.
4.
4.1 Nach Art. 7 Abs. 1 KRK hat - wie bereits dargelegt wurde (oben E. 3.2.2) - jedes Kind u.a. soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen. Die Einschränkung "soweit möglich", die sich auch auf das Recht bezieht, von seinen Eltern betreut zu werden, ist in Bezug auf das Recht auf Kenntnis der Identität der Eltern nicht als Einschränkung rechtlicher Natur zu verstehen; wo die Eltern tatsächlich identifiziert werden können, soll dieser Anspruch bestehen (Claire Neirinck, Le Droit de l'Enfance après la Convention des Nations Unies, Paris 1993, S. 28 B 8 N. 38; s. auch Schwenzer, a.a.O., S. 820). Es gibt allerdings auch Hinweise darauf, dass die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 KRK nicht überschätzt werden darf (vgl. die Ausführungen von Reusser/Schweizer, a.a.O., insb. S. 610-612; so hat Frankreich die Anonymität des Samenspenders gesetzlich verankert, obwohl es die KRK diesbezüglich ohne Vorbehalt ratifiziert hat).
Eine mit Art. 7 Abs. 1 KRK vergleichbare Regelung ist unterdessen im Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) vorgesehen (dazu BBl 1999 S. 5795 ff.; zudem auch Ruth Reusser, Neuerungen im Adoptionsrecht des Zivilgesetzbuches, in: ZVW 2001 [Sonderausgabe] S. 133 ff., sowie Monique Jametti Greiner, Das Haager Adoptionsübereinkommen und seine Umsetzung im schweizerischen Recht, in: ZVW 1997 S. 171 ff.). Art. 30 dieses mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 genehmigten Übereinkommens (BBl 2001 S. 2941 f., vorgesehene SR-Nummer 0.211), das - wie auch die dazu gehörende Ausführungsgesetzgebung (BBl 2001 S. 2908 ff.) - gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz für die Schweiz voraussichtlich Mitte 2002 in Kraft treten soll, lautet wie folgt:
"1 Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
2 Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt."
4.2 Die die Fortpflanzungsmedizin betreffende Verfassungsbestimmung (Art. 24novies Abs. 2 lit. g aBV bzw. die damit übereinstimmende Bestimmung von Art. 119 Abs. 2 lit. g der nachgeführten, auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung) entspricht dem wesentlichen Grundgedanken von Art. 7 Abs. 1 KRK: Danach ist der Zugang einer Person zu den Daten ihrer Abstammung zu gewährleisten (BGE 125 I 257 E. 3c/bb S. 262).
So sieht Art. 27 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz [FMedG], SR 814.90), der die genannte Verfassungsbestimmung konkretisiert, nunmehr ausdrücklich vor, dass ein Kind, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat, Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen kann (Abs. 1); und nach Art. 27 Abs. 2 FMedG kann es "im Übrigen", also vor Erreichen des Erwachsenenalters, jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zum FMedG, BBl 1996 III 205 ff., insb. S. 274, ferner auch die Botschaft des Bundesrates zum schon erwähnten Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BBl 1994 V 1 ff., insb. S. 28 f.; zudem auch Cyril Hegnauer, Künstliche Fortpflanzung und Grundrechte, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 144 f., und Franziska Buchli-Schneider, Künstliche Fortpflanzung aus zivilrechtlicher Sicht, Diss. Bern 1987, insb. S. 107 ff.).
Bereits in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz hatte der Bundesrat die Ansicht vertreten, dass nunmehr auch dem Adoptivkind im Lichte der Bundesverfassung ein unbedingter Anspruch auf Ausstellung eines Registerauszuges (Art. 138 ZStV) zusteht (dazu Cyril Hegnauer, Kann das Adoptivkind Auszüge über den ursprünglichen Eintrag seiner Geburt verlangen, Art. 138 ZStV?, in: ZZW 1988 S. 2 ff., und Reusser, a.a.O., S. 138; s. im Übrigen auch Art. 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 [SR 235.1]). Im Einzelnen führte der Bundesrat in diesem Zusammenhang aus (BBl 1996 III S. 271):
"Auswirkungen auf das Adoptionsrecht
Auch im Adoptionsbereich besteht kein Anspruch der leiblichen Eltern auf Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber dem Kind. Das in Art. 268b ZGB verbürgte Adoptionsgeheimnis bezweckt lediglich, Adoptiveltern und -kind vor Einmischung der leiblichen Eltern, aber auch vor Dritten, zu schützen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 ZStV (...) können dem Kind mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde Auszüge oder Abschriften von überdeckten Eintragungen abgegeben werden. Die Praxis ist freilich zurückhaltend. Die Streitfrage, ob das Adoptivkind einen unbedingten Anspruch auf Ausstellung eines Registerauszuges habe oder ob in jedem Fall eine Interessenabwägung erfolgen müsse, ist nun im Lichte der Bundesverfassung im ersteren Sinn zu entscheiden. Demnach muss mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung Art. 138 ZStV an Art. 27 (FMedG) angepasst werden. ..."
Die entsprechende Anpassung der ZStV ist auf den 1. Januar 1998 in Kraft getreten (Art. 138 ff. ZStV in der Fassung vom 13. August 1997).
Dieser Gleichstellung von auf dem Wege der künstlichen Fortpflanzung gezeugten Kindern und Adoptivkindern ist beizupflichten. Es ist nicht zu sehen, weshalb bzw. inwiefern in Bezug auf den Anspruch des Kindes auf Kenntnis der leiblichen Abstammung im Bereich des Adoptionsrechts eine andere, weniger weit gehende Regelung gelten soll als im Bereich der künstlichen Fortpflanzung (vgl. dazu die Ausführungen von Reusser/Schweizer, a.a.O., S. 605 ff., insb. S. 632 f.). Das Bundesgericht erwog denn auch bereits in BGE 125 I 257 (E. 3c/bb S. 262) eine Gleichstellung des Adoptivkindes, dem das Adoptionsgeheimnis (Art. 268b ZGB) im Hinblick auf die Art. 28 ZGB und Art. 7 Abs. 1 KRK nicht entgegen gehalten werden kann, mit dem auf dem Wege der künstlichen Fortpflanzung gezeugten Kind.
4.3 Ein Grossteil der Lehre ist schon seit längerer Zeit und mit gewichtigen Gründen der Ansicht, dass dem Adoptivkind bereits nach bisherigem schweizerischen Recht ein unbedingter Anspruch auf Kenntnis seiner leiblichen Eltern bzw. auf einen Auszug über den ursprünglichen Eintrag seiner Geburt (nunmehr gemäss Art. 138 ff. ZStV in der Fassung vom 13. August 1997) zusteht, dies - wie gemäss dem angefochtenen obergerichtlichen Urteil - inzwischen insbesondere auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 KRK (s. zum Ganzen Hegnauer, a.a.O. [Kindesrecht], S. 99, und derselbe, Dürfen dem mündigen Adoptierten die leiblichen Eltern gegen den Willen der Adoptiveltern bekanntgegeben werden?, in: ZVW 1991 S. 101 f.; Wolf, a.a.O., S. 135; Schwenzer, a.a.O., S. 820; René Locher, Persönlichkeitsschutz und Adoptionsgeheimnis, Diss. Zürich 1993, S. 55 ff., insb. S. 68 f. und S. 96; a.M. Franz Werro, Das Adoptionsgeheimnis - Ausgewählte Fragen, in: ZZW 1995, S. 364 ff.; s. zum Ganzen auch die Übersicht von Reusser/Schweizer, a.a.O., S. 605 ff., und Reusser, a.a.O., S. 133 ff.). Dieser Anspruch wird mit dem Interesse des Kindes daran begründet, zur eigenen Persönlichkeits- bzw. Identitätsfindung über die eigene biologische Herkunft Kenntnis zu erlangen und damit den Bezug zur eigenen Vergangenheit herstellen zu können (s. Hinweise zur Herkunftsabklärung erwachsener adoptierter Personen, verfasst im Rahmen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden, in: ZVW 1997 S. 247; dazu auch Cottier, a.a.O. [ZSR], S. 39 ff.; Locher, a.a.O., S. 49 f.; Werro, a.a.O., S. 365; Reusser, a.a.O., S. 137; vgl. ferner Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 306).
Verschiedene europäische Länder kennen eine vergleichbare Rechtslage. So hat in England und Norwegen die adoptierte Person vom 18. Altersjahr, in Deutschland, Österreich und Schweden vom 16. Altersjahr an einen vorbehaltlosen Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern (s. dazu Locher, a.a.O., S. 38 ff., und Hegnauer, a.a.O., in: ZVW 1991 S. 102).
4.4 Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung zum HAÜ und zur diesbezüglichen Ausführungsgesetzgebung (s. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 1999 S. 5795 ff.) wurden verschiedene weitere Anliegen im Zusammenhang mit der Vorlage miteinbezogen. Der Klarheit halber (s. Reusser, a.a.O., S. 135) ist nun auch für den Adoptionsbereich - namentlich gestützt auf Art. 30 HAÜ - eine Regelung betreffend das Recht auf Kenntnis der Abstammung beraten und ausdrücklich beschlossen worden (s. dazu im Einzelnen AB 2000 S 195 ff., und 2000 N 1026 ff., insb. S. 1029, Votum Ménétrey-Savary), wie sie bereits in Art. 27 FMedG vorgesehen ist (vorstehend lit. b). Diese neu vorgesehene Bestimmung von Art. 268c ZGB lautet wie folgt (s. dazu auch Reusser, a.a.O., S. 138 ff.):
"1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat.
2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.
3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf Wunsch beratend unterstützt."
Diese Regelung wird zwar gemäss den Angaben des Bundesamts für Justiz - voraussichtlich zusammen mit dem HAÜ - erst auf den Sommer 2002 in Kraft treten. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kann ihr keine Vorwirkung zukommen (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 17 S. 50). Doch können nach der Rechtsprechung Vorarbeiten zu Erlassen, die noch nicht in Kraft getreten sind, bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden (BGE 124 II 193 E. 5d S. 201), dies vor allem dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert werden soll und nur eine Konkretisierung des bereits bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden (vgl. auch BGE 122 IV 292 E. 2d, 117 II 466 E. 5a). So verhält es sich im vorliegenden Fall, indem die vorgesehene Regelung von Art. 268c ZGB an sich bloss eine Konkretisierung einer dem Grundsatze nach bereits gegebenen Rechtslage bildet. In Anbetracht dessen steht nichts entgegen, die Bestimmung schon jetzt in die vorliegenden Erwägungen miteinzubeziehen. Sie stellt der Sache nach lediglich klar bzw. bestätigt, dass - wie im Bereich der künstlichen Fortpflanzung - erst recht auch im Bereich des Adoptionsrechts von einem grundsätzlichen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auszugehen ist; sie bezweckt bloss der Klarheit halber (Reusser, a.a.O., S. 135) auch auf Gesetzesstufe eine Angleichung an die schon bestehende Regelung von Art. 27 FMedG, welcher der nach dem Gesagten jeder Person, unabhängig von der Art ihrer Zeugung (Reusser/Schweizer, a.a.O., S. 620), staatsvertraglich bzw. von Verfassungs wegen zustehende Anspruch auf Kenntnis der Eltern zugrunde liegt.
5.
Demnach ist ein Recht des Adoptivkindes, seine leiblichen Eltern zu kennen, als Aspekt des verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Persönlichkeitsschutzes bzw. der persönlichen Freiheit anzuerkennen (s. Cottier, a.a.O. [ZSR], S. 39 ff.; Rainer J. Schweizer, Kommentar BV, Rz. 101 und 104 zu Art. 24novies; Müller, a.a.O., S. 787; Hegnauer, a.a.O. [Kindesrecht], S. 99; Locher, a.a.O., S. 68; zudem auch Marina Mandofia Berney/Olivier Guillod, Liberté personnelle et procréation assistée. Quelques réflexions, in: SJZ 89/1993 S. 205 ff.). Dieses Recht umfasst den Anspruch des Adoptivkindes auf Zugang zu den überdeckten Eintragungen betreffend die Abstammung.
Der Anspruch auf Kenntnis der leiblichen Eltern kann mit verfassungsrechtlichen Positionen Dritter, namentlich der biologischen Eltern, kollidieren, wie dies denn auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Ein solcher Konflikt zwischen Grundrechtspositionen ist gestützt auf eine Güter- bzw. Interessenabwägung zu lösen (vgl. etwa BGE 126 II 300 E. 5b S. 315, 123 I 152 E. 3b S. 157, 105 Ia 67 E. 4c S. 72; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 47, mit Hinweis auf den bereits erwähnten Entscheid des EGMR i.S. Gaskin, oben E. 3.1). Wie diese Abwägung vorzunehmen, d.h. welcher Grundrechtsposition bei einer derartigen Konkurrenzsituation allenfalls der Vorrang zu geben ist, kann in der Verfassung oder in dem sie konkretisierenden Gesetz festgelegt sein. Ist eine Rangfolge aus Verfassung und Gesetz nicht ableitbar, ergibt sich der Massstab aus den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Garantien insgesamt (vgl. nebst den soeben erwähnten Urteilen auch BGE 119 Ia 460 E. 4d S. 473; ferner Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 39, insb. Rz. 25 und 40 ff.; und vom selben Autor: Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, insb. S. 119 ff.). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Ratifizierung der angeführten Staatsverträge und in der nationalen Gesetzgebung, auch wenn das HAÜ und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung mit Art. 268c ZGB erst Mitte 2002 in Kraft treten werden (oben E. 4.4), die Güterabwägung zu Gunsten des volljährigen Adoptivkindes ohne Einschränkungen vorgenommen hat. Der Anspruch, die leiblichen Eltern zu kennen, steht somit dem volljährigen Adoptivkind von Verfassungs wegen unabhängig von einer Abwägung mit entgegen stehenden Interessen zu und ist entsprechend unbedingt; es handelt sich um ein unverzichtbares und nicht verwirkbares Recht.
Im Hinblick auf die einschlägigen Konventionsbestimmungen und den Wertewandel, der in diesem Bereich eingetreten ist, vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe somit - unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht - den Informationsanspruch des Beschwerdegegners nicht zurückzudrängen. Haben aber die Interessen der Mutter (Eltern) an einer Geheimhaltung ihrer Identität hinter den ihrem inzwischen volljährigen Sohn zustehenden Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung in jedem Falle zurückzutreten, so verletzt das angefochtene Urteil weder die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin noch den von ihr zudem angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen zu den näheren, nicht rechtserheblichen Umständen im Zeitpunkt der Zeugung traf und auf ihre Darstellung nicht abstellte.
6.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen.
In Anbetracht des Streitgegenstandes ist das Verfahren dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend unter Wahrung ihrer Anonymität durchgeführt worden. Da die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich rein kassatorischer Natur ist, ist die Anonymität der Mutter gegenüber dem Sohn nicht bereits mit der Zustellung des vorliegenden Urteils durch offene Namensnennung aufzuheben. Das Urteil wird den Parteien noch anonymisiert mitgeteilt. In der Folge wird der Regierungsstatthalter dem Beschwerdegegner die Identität der Beschwerdeführerin bekannt zu geben haben, nachdem sein Entscheid in Rechtskraft erwachsen und mit dem vorliegenden Urteil auch die der staatsrechtlichen Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung dahingefallen ist.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dem privaten Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat (für sich und zu Handen des zuständigen Regierungsstatthalters) und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: