BGer 1P.694/2001 |
BGer 1P.694/2001 vom 06.03.2002 |
{T 0/2}
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1P.694/2001/sch
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Urteil vom 6. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Widmer.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
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gegen
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Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 EMRK (Strafverfahren)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. Oktober 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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Das Amtsstatthalteramt Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern führte aufgrund von Strafklagen Privater sowie einer Strafanzeige des Konkursamts Nidwalden von Dezember 1993 bis Juli 1997 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen X.________, die seine Geschäftstätigkeit als Treuhänder betraf. Das Konkursamt Nidwalden verzeigte X.________ im Juli 1993, weil er die Firma A.________ AG leichtsinnig in den Konkurs getrieben habe. Z.________ beschuldigte ihn im November 1993 verschiedener Delikte im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres Vermögens: X.________ soll den Erlös aus dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft von Z.________ dazu verwendet haben, sich und ihm nahestehende Personen Darlehen zu gewähren, die grösstenteils nicht mehr zurückbezahlt werden konnten, was X.________ angeblich hätte voraussehen müssen. Im Rahmen eines Auftrags betreffend Liegenschaftsverwaltung und Steuerberatung soll er Z.________ zudem durch ungetreue Geschäftsführung einen Schaden zugefügt haben. Weiter soll er seine privaten Vermögenswerte systematisch auf seine in Gütertrennung lebende Ehefrau übertragen haben, weshalb die Gläubiger letztlich keine pfändbaren Vermögenswerte mehr vorgefunden hätten. Im Januar 1994 erhob die Firma B.________ AG gegen X.________ als einen der Verantwortlichen der Firma C.________ AG und der Firma F.________ SA Strafklage, weil er ein als Sicherheit an die B.________ AG abgetretenes Aktionärsdarlehen rechtswidrig zurückbezahlt und Erlöse aus dem Verkauf von Konsignationswaren nicht abgeliefert habe. Anfangs 1996 wurde aufgrund entsprechender Strafklagen überdies gegen X.________ ermittelt wegen Veruntreuung von Mündelgeldern zum Nachteil von Y.________ sowie wegen Darlehensbetrug zu Lasten des Ehepaares S.________ und der Eheleute T.________.
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Der Amtsstatthalter überwies die Akten mit Verfügung vom 3. Juli 1997 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. In ihrer Anklage vom 14. August 1998 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kriminalgericht, X.________ der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsführung sowie des leichtsinnigen Konkurses für schuldig zu sprechen und mit zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 10'000.-- zu bestrafen.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ in seinem Urteil vom 9. Juli 1999 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) und des Betruges (Art. 148 Abs. 1 aStGB) für schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 10'000.--. Die Verfahren betreffend ungetreuer Geschäftsführung und leichtsinnigen Konkurses stellte es zufolge Eintritts der absoluten Verjährung ein, und vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von Z.________ im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehen von Fr. 600'000.-- an die D.________ SA sprach es X.________ frei. Weiter hielt das Kriminalgericht fest, dass die Zivilforderung von Y.________ in der Höhe von Fr. 430'947.50 von X.________ anerkannt werde; für den Mehrbetrag verwies es Y.________ an den Zivilrichter. Die Kosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 64'516.70 auferlegte das Kriminalgericht X.________ im Betrag von Fr. 50'200.40. Ausserdem verpflichtete es ihn, Y.________ eine Parteientschädigung von Fr. 12'287.25 zu bezahlen.
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B.
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Gegen das Urteil des Kriminalgerichts haben Y.________, X.________ sowie die Staatsanwaltschaft Appellation erhoben. Y.________ beantragte, X.________ sei im Zusammenhang mit den zu seinem Nachteil begangenen Verfehlungen der qualifizierten Veruntreuung und des Betruges für schuldig zu sprechen und mit mindestens drei Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 20'000.-- zu bestrafen. Weiter machte Y.________ eine Zivilforderung von insgesamt Fr. 1'099'830.60.-- geltend und stellte den Antrag, die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten seien X.________ aufzuerlegen. Im Verlauf des Verfahrens zog Y.________ seine Appellation zurück und teilte dem Obergericht mit, dass er mit X.________ einen Vergleich geschlossen habe, wonach sich der Gesamtschaden auf Fr. 2'500'000.-- belaufe und dieser ihm daran Fr. 750'000.-- vergüte.
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X.________ ersuchte das Obergericht in seiner Appellation um Aufhebung des Schuld- und Kostenspruchs des Kriminalgerichts sowie der ihm auferlegten Parteientschädigung an Y.________. Hinsichtlich Kostenverlegung sei ihm lediglich ein Teil der Untersuchungskosten aufzuerlegen, einstweilen bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Urteil des Kriminalgerichts im Frei-, Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und X.________ gemäss Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfachem Betrug zu zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 10'000.-- zu verurteilen, unter Kostenfolge zu Lasten von X.________.
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Z.________ teilte mit, dass sie an der Strafverfolgung von X.________ nicht mehr interessiert sei, nachdem dieser an den Gesamtschaden eine Akontozahlung geleistet habe.
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C.
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Das Obergericht befragte am 22. Mai 2000 in Anwesenheit von X.________ und der Staatsanwaltschaft den Vormund des ursprünglichen Zivilklägers Y.________, als Auskunftsperson. Am 5. April 2000 gab das Obergericht auf entsprechenden Antrag von X.________ dessen psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Mit Urteil vom 25. Oktober 2000 bestätigte die II. Kammer des Obergerichts das Urteil des Kriminalgerichts im Schuldpunkt sowie hinsichtlich Einstellung wegen Verjährung. Die Gefängnisstrafe reduzierte das Obergericht auf 18 Monate, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; die Busse setzte es ebenfalls auf Fr. 10'000.-- fest. Im Zivilpunkt nahm das Obergericht davon Vormerk, dass Y.________ keine Zivilforderung mehr stelle, bestätigte aber die diesem vom Kriminalgericht zugesprochene Parteientschädigung. Die Verfahrenskosten auferlegte es überwiegend X.________.
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D.
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Gegen das Urteil des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil damit sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt, seine Verteidigungsrechte (Art. 6 Ziff. 3 lit. c und d EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 32 Abs. 2 BV, §§ 33 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern [StPO] i.V.m. Art. 9 BV) unzulässig beschnitten und die gerügte Missachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs 1 BV) zu Unrecht verneint und bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sei.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde. Y.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1; 127 II 198 E. 2 mit Hinweisen).
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1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich ergangen (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch und die daran geknüpften Sanktionen in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit legitimiert (Art. 88 OG), eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG) geltend zu machen.
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1.2 Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist ein selbstständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter spezifischen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Nach dem hier geltenden Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) sind in der Beschwerde nicht nur die als verletzt erachteten Verfassungsrechte zu bezeichnen, sondern es ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzustellen, inwiefern dieser verfassungswidrig sein soll. Auf unklar oder ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde erfüllt die erwähnten Anforderungen insoweit nicht, als unter dem Titel der Verletzung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs nicht im Einzelnen dargelegt wird, von welchen Tatsachen das Obergericht für den Schuldspruch irrtümlicherweise ausgegangen sein soll und inwiefern die von ihm abgelehnten Beweisanträge den Beschwerdeführer hätten entlasten können. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer die unberücksichtigt gebliebenen Beweisofferten ohne nähere Erläuterungen auflistet. Soweit die Beschwerde in diesem Sinne den Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf sie nicht eingetreten werden.
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1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und in § 33 StPO garantierten Rechts auf eine notwendige Verteidigung vor, weil er bis kurz vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens nicht anwaltlich vertreten und von den Behörden nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Verteidigung aufmerksam gemacht worden sei. Im selben Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf die sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, aus dem Recht auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV) sowie aus Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II ergebenden behördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Strafverfahren. Er ist der Auffassung, spätestens ab anfangs Dezember 1995, als das Amtsstatthalteramt mit der Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen begonnen habe, hätte ihm ein Verteidiger beigegeben werden müssen; infolge Verletzung seiner Verteidigungsrechte hätten die im Untersuchungsverfahren abgegebenen belastenden Aussagen nicht verwertet werden dürfen.
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2.1 Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV ergibt sich für den Angeschuldigten das Recht auf eine effiziente Verteidigung. Ist er mittellos, hat er nach der Praxis des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Dies trifft im Strafprozess insbesondere dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43 E. 2; vgl. auch BGE 124 I 304 E. 2a/c; 122 I 267 E. 2b, mit Hinweisen). Unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen ergibt sich aus dem Grundsatz des fairens Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK für den Richter die Pflicht, einen rechtsungewohnten, anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten über seine Rechte aufzuklären und ihn insbesondere darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger beiziehen kann (BGE 124 I 185 E. 3a). Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II schreibt ausdrücklich vor, dass ein Angeklagter, der keinen Verteidiger hat, über das Recht, einen solchen in Anspruch zu nehmen, zu informieren ist. Der Richter hat sich aufgrund der erwähnten Bestimmungen zu vergewissern, ob der Angeklagte über das Recht auf Beizug eines privaten und gegebenenfalls amtlichen Verteidigers orientiert ist und davon Kenntnis hat, wie er diesen Anspruch geltend machen kann (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb).
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2.2 Wie sich aus den Akten (Ordner UR 1 S. 1) ergibt, ist der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens über sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, belehrt worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Amtsstatthalter habe ihm zu spät einen Rechtsvertreter beigegeben, da bereits zu Beginn der Zeugeneinvernahmen ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Er macht geltend, der Amtsstatthalter hätte ihn spätestens zu jenem Zeitpunkt über die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung in Kenntnis setzen müssen.
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Unmittelbar aus dem Bundesverfassungsrecht ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Denkbar ist, ein solches Recht in Ausnahmefällen, in denen ein Angeschuldigter offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Interessen allein wahrzunehmen, aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des fairen Verfahrens, wie er in weitgehend übereinstimmender Weise in Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 32 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 124 Ia 184 E. 3a; 113 Ia 412 E. 3b S. 421), abzuleiten. Im Kanton Luzern ist das Institut der notwendigen Verteidigung in den §§ 33 und 34 Abs. 1 StPO geregelt. Nach § 33 Abs. 3 StPO muss der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein:
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"1. wenn er länger als einen Monat in Haft ist;
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2. wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, und sein allfälliger gesetzlicher Vertreter ihn nicht ausreichend verbeiständen kann;
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3. im Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen;
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4. bei der Anordnung von Präventivhaft im Sinn von § 80 Abs. 3;
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5. in andern Fällen, in denen der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident dies als not wendig erachtet."
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Beauftragt der Angeschuldigte in diesen Fällen nicht selber einen Verteidiger, gibt ihm der Amtsstatthalter bzw. der Gerichtspräsident von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger bei (§ 34 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Auffangtatbestand von § 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO und zieht zur Auslegung dieser Bestimmung § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO heran, wonach einem mittellosen Angeschuldigten auf Verlangen bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache, bei welcher mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 oder 100bis StGB zu rechnen ist, für die Dauer des ganzen Verfahrens ein amtlicher Verteidiger beizugeben ist (Ziff. 2). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind letztere Voraussetzungen vorliegend klarerweise erfüllt, weshalb der Amtsstatthalter für eine Verteidigung hätte sorgen müssen. Das Obergericht hält diesem Argument entgegen, selbst bei gesteigerter faktischer oder rechtlicher Komplexität einer Sache müssten die persönlichen Umstände eines Angeschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei eidgenössisch diplomierter Bücherexperte und habe von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Personen wohl die besten Kenntnisse vom Rechnungswesen. Im Untersuchungsverfahren sei es weitgehend um die Aufarbeitung und Rekonstruktion von Vermögensflüssen gegangen, über welche der Beschwerdeführer selbst den besten Überblick gehabt habe.
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2.3 Da keine der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1-4 StPO erfüllt ist, lag es im Ermessen des Amtsstatthalters, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger beizugeben (§ 33 Abs. 3 Ziff. 5 StPO; Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 76). Der Beschwerdeführer macht geltend, der abzuklärende Sachverhalt sei derart kompliziert gewesen, dass ihm unabhängig davon, dass er diplomierter Bücherexperte sei, ein Verteidiger hätte beigegeben werden müssen. Ausserdem hätte den Untersuchungsbehörden seine pathologische Zuversicht bekannt sein müssen.
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Grundsätzlich ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Sachverhalt komplex und die sich stellenden Rechtsfragen schwierig sind, der Wahrnehmung des Fragerechts durch den Verteidiger eine besondere Bedeutung zuzumessen, da dieser besser als der Angeschuldigte darüber im Bild ist, welche Tatsachen im Hinblick auf die Subsumtion unter einen Deliktstatbestand und auf die Strafzumessung erheblich sind. Selbst wenn jedoch für die Auslegung von § 33 Abs. 3 Ziff. 5 berücksichtigt wird, dass die Sache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schwierig ist und der Beschwerdeführer mit einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte (vgl. § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO), musste der Amtsstatthalter dem Beschwerdeführer nicht zwingend - bereits im Untersuchungsverfahren - einen notwendigen Verteidiger bestellen. Aus den hohen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers durfte er vielmehr schliessen, dieser habe den Einvernahmen ohne Verständnisprobleme folgen können und sei sich der Tragweite der ihm gestellten Fragen bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, mit den Fragen des Untersuchungsbeamten überfordert gewesen zu sein, und er führt keine anderweitigen konkreten Gründe an, wonach er tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, seine Interessen im Untersuchungsverfahren wahrzunehmen. Es darf daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer selbst möglich gewesen wäre, im Untersuchungsverfahren, als ihm die Gelegenheit dazu geboten wurde, mit eigenen Ergänzungsfragen die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen auf die Probe zu stellen und im Sinne der Wahrheitsfindung neue Aspekte des Sachverhalts einzubringen, wie es dem Zweck des Rechts auf eine Konfrontation entspricht (Stefan Trechsel, Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK, in: AJP 11/2000, S. 1367). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer über sein Recht, bereits im Untersuchungsverfahren einen Verteidiger beizuziehen, hinreichend belehrt. Dass er im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens eine zu optimistische Haltung eingenommen haben mag, ändert daran nichts.
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Auch unter den Gesichtspunkten der Verfahrensfairness und der effektiven Verteidigung erscheint es als ausreichend, dass der Verteidiger Gelegenheit hatte, seine rechtlichen Standpunkte gestützt auf die Akten - wozu auch die Einvernahmeprotokolle gehören - vorzubereiten und vor Gericht geltend zu machen. Dem Verteidiger wurde umfassend Akteneinsicht gewährt, und für ergänzende Beweisanträge hatte er auch noch im gerichtlichen Teil des Verfahrens Gelegenheit (zum Recht auf eine Konfrontation mit Belastungs- und Entlastungszeugen und den Konsequenzen einer allfälligen Verletzung: s. unten E. 3). Dass dem Beschwerdeführer erst nach Durchführung der Zeugeneinvernahmen im Oktober 1996 ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, stellt somit keine Verletzung des Rechts auf eine effektive Verteidigung dar. Das Obergericht durfte nach dem Gesagten die Vorgehensweise des Amtsstatthalters schützen, ohne sich damit in Widerspruch zu den in Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV gewährleisteten Verteidigungsrechten zu setzen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf zwei Sachverhaltskomplexe einen Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistete Recht auf Konfrontation mit den Belastungszeugen und Vernehmung von Entlastungszeugen geltend. Zum einen geht es dabei um den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Finanzierung des Aktienkapitals der E.________ SA, die einzig zur Erstellung eines Gebäudes in Belmont gegründet wurde, eine qualifizierte Veruntreuung begangen. Er soll dabei entgegen den Weisungen von Z.________, welche ihr Geld sicher habe anlegen wollen, im Februar 1989 Fr. 200'000.-- von ihrem Konto zwecks Liberierung des Aktienkapitals direkt auf das Sperrkonto der zu gründenden E.________ SA überwiesen und davon im August 1989 der F.________ SA ein Darlehen in der Höhe von Fr. 170'000.-- gewährt haben, welches bis heute nicht zurückbezahlt werden konnte. Weiter soll er die Aktien der E.________ SA bei gleichzeitiger Gewährung eines Darlehens an U.________ verkauft haben, wobei dieser den Betrag in der Folge nicht begleichen konnte. Zum andern betrifft die Rüge den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von Z.________, weil der Beschwerdeführer diese mittels arglistiger Täuschung dazu gebracht haben soll, V.________ ein festes Darlehen über Fr. 500'000.-- zu gewähren, damit dieser die Aktien der finanzarmen G.________ & Cie. kaufen konnte.
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Ergebnisse der Einvernahmen hätten in den gerichtlichen Verfahren nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen, da er den Zeugen nicht in Anwesenheit eines Verteidigers gegenüber gestellt worden sei. Nicht einmal mit Z.________, der Hauptbelastungszeugin, sei er vor Gericht konfrontiert worden. Hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen U.________ habe er zudem gar keine Vorladung erhalten, weshalb er insoweit nicht einmal selbst hätte Ergänzungsfragen stellen können. Soweit er im Zusammenhang mit der Finanzierung des Aktienkapitals der E.________ SA der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von Z.________ für schuldig befunden worden sei und sich dieses Urteil auf Aussagen der Geschädigten Z.________ sowie des Zeugen U.________ stütze, hätte ihm - nachdem ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden sei - erneut die Gelegenheit zu ergänzenden Befragungen eingeräumt werden müssen.
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3.1 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV hat der Angeschuldigte einen Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens ein Mal im Laufe des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.; 116 Ia 289 E. 3a). Der Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen, hat grundsätzlich absoluten Charakter und ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass bei Nichtbeachtung dieses Anspruchs auf die belastende Aussage nicht abgestellt werden darf. Der Richter hat zu vermeiden, sich direkt oder indirekt von einer solchen Aussage beeinflussen zu lassen (BGE 124 I 274 E. 5b S. 286; 118 Ia 462 E. 5c/bb S. 472). Der Anspruch gilt nach der Praxis allerdings nur in jenen Fällen uneingeschränkt, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc und dd S. 135 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Unter besonderen Umständen kann es mit dem verfahrensmässigen Fairnessgebot vereinbar sein, von einer (ergänzenden) Befragung abzusehen. Dies ist hauptsächlich bei gewissen praktischen Schwierigkeiten, eine erneute Zeugenaussage zu erlangen, zulässig, sofern der Beschuldigte zur ersten Aussage hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage sorgfältig geprüft wird und sich der Schuldspruch nicht allein auf diese Aussage abstützt (zum Ganzen und zu einzelnen Beispielen: s. BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). Das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen ist demgegenüber zum Vornherein relativer Natur; es soll gewährleisten, dass auch im Bereich der Entlastungszeugen volle Waffengleichheit besteht, ändert aber nichts am Grundsatz, dass der Richter nur solche Beweisbegehren berücksichtigen und Zeugenladungen vornehmen muss, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit Hinweisen; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 N 99).
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3.2 Dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV garantierten Recht auf eine Konfrontation mit den Belastungszeugen und auf die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen wurde vorliegend in dem Sinne ausreichend Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer jeweils vorgängig über die Zeugeneinvernahmen in Kenntnis gesetzt und ihm damit ermöglicht wurde, an diesen teilzunehmen und von sich aus Ergänzungsfragen zu stellen. Einzig in Bezug auf die Befragung von U.________ ist umstritten, ob der Beschwerdeführer eine Vorladung erhalten hatte. Den Akten (Ordner U1, Index 3, Belege 18 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich über die bevorstehende Befragung orientiert wurde, der Termin aber infolge gesundheitlicher Probleme von U.________ mehrmals verschoben werden musste. Schliesslich wurde dieser per Fax auf den 11. Dezember 1995 zu einer Befragung in Belmont vorgeladen. Mangels eines entsprechenden Belegs in den Untersuchungsakten muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über diese Einvernahme nicht orientiert worden ist. Wesentlich ist daher, ob sich der Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von Z.________ im Zusammenhang mit der Finanzierung der E.________ SA unter anderem auf belastende Aussagen des Zeugen U.________ stützt.
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Das Obergericht geht in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass er vom Konto von Z.________ Fr. 200'000.-- zur Gründung der E.________ SA auf ein Sperrkonto überwies und sie anschliessend dazu bewegte, U.________ ein kurzfristiges Darlehen zu gewähren. Dies geschah in Form des Verkaufs aller Aktien, wobei U.________ in der Folge den Kaufpreis nicht begleichen konnte (S. 21 ff. des angefochtenen Urteils). Umstritten ist dabei hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, ob es Z.________ bewusst sein musste, dass dieses Geschäft keine sichere Geldanlage darstellte. Das Obergericht hat in diesem Punkt, soweit dies dem angefochtenen Entscheid (E. 5.2.2.2., S. 22 f.) zu entnehmen ist, allein auf die Aussagen der Geschädigten Z.________ abgestellt. Dass in Bezug auf den umstrittenen Teil des strafrechtlich relevanten Sachverhalts belastende Aussagen von U.________ vorlägen und diese vom Obergericht miteinbezogen worden wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Absehen von einer Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit U.________ stellt daher keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV dar.
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3.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Einvernahmen hätten vor Gericht wiederholt werden müssen, weil ihm erst gegen Ende des Untersuchungsverfahrens ein Verteidiger beigegeben worden sei. Wie vorstehend ausgeführt (s. vorne E. 2.2 und 2.3), stand dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren von Verfassungs wegen kein Anspruch auf notwendige Verteidigung zu, und auch gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht musste der Amtsstatthalter, der insofern über einen Ermessensspielraum verfügte, nicht zwingend ein solches Recht bejahen. Der Beschwerdeführer war über sein Recht auf Beizug eines Verteidigers umfassend informiert, und es stand ihm frei, bereits früher einen Rechtsvertreter beizuziehen. Allein aus dem Umstand, dass er im Zeitpunkt der Einvernahmen noch über keinen Verteidiger verfügte, kann er daher keinen Anspruch auf Wiederholung der Befragungen vor Gericht ableiten.
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4.
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm sei vom Obergericht in Bezug auf die erwähnten, von Z.________ eingeklagten Sachverhalte (s. vorne E. 3), das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ausreichend gewährt worden. Er führt verschiedene Beweisanträge an, die vom Obergericht - teils mit unzureichender Begründung - abgelehnt worden seien.
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4.1 Ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht anhand der vorgebrachten Rügen mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2). Die Auslegung von kantonalem Verfahrensrecht, das dem Betroffenen einen weitergehenden Rechtsschutz gewährleistet, wird vom Bundesgericht demgegenüber unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 121 I 54 E. 2a). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Als willkürlich gilt ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt ausserdem nur vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118).
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Das verfassungsmässig garantierte rechtliche Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet den Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien zum Beweis der umstrittenen Tatsache untauglich oder ungeeignet (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f., je mit Hinweisen). Der Richter kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, weitere Beweiserhebungen würden an dieser Überzeugung nichts ändern (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 417 E. 7b S. 430; 124 I 208 E. 4a, 241 E. 2; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen; vgl. in Bezug auf Zeugenbefragungen: unten E. 3.1 a.E.). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich, dass es dem Betroffenen möglich sein muss, anhand der Begründung des Entscheids dessen Tragweite zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 17, 97 E. 2b; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen). Der Richter muss dabei allerdings nicht zu jedem einzelnen Vorbringen Stellung nehmen; es genügt, wenn er sich bei der Darlegung seiner Überlegungen auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. dazu ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen). Je grösser sein Entscheidungsspielraum im konkreten Fall ist, und je stärker der Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).
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4.2 Zu prüfen ist, ob das Obergericht in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von Z.________ im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an V.________ in der Höhe von Fr. 500'000.-- zwecks Kauf der Aktien der Luigi Ghioldi & Cie ein Gutachten zur Frage des Unternehmenswerts dieser Gesellschaft im August/September 1988 hätte einholen müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, dass dieses Geschäft objektiv als riskant zu betrachten war und beruft sich auf ein privates Kurzgutachten vom 10. Februar 2000 der H.________, aus welchem sich ergebe, dass der Unternehmenswert zum fraglichen Zeitpunkt bei wohlwollender Betrachtung rund Fr. 1,4 Mio. betragen habe. Die Annahme des Obergerichts, er hätte sich des hohen Risikos der umstrittenen Investition bewusst sein müssen und damit in Schädigungsabsicht gehandelt, sei ohne die beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens unhaltbar. Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Gesellschaft habe zwischen 1986 und 1988 Reingewinne von lediglich Fr. 1'000.-- bis 4'000.-- erzielt, wobei dem Bruttogewinn jeweils grosse Personalkosten gegenüber gestanden seien. Es sei daher deutlich voraussehbar gewesen, dass ein Erlös aus der Verwertung der Aktien nicht zur Deckung der Darlehensforderung ausreichen würde. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese antizipierte Beweiswürdigung ein, es hätten bei der Unternehmensbewertung auch die Gewinnvorwegentnahmen berücksichtigt werden müssen, denn V.________ habe sich in jenen Jahren einen überdurchschnittlich hohen Lohn aus der Firma ausbezahlt. Dieser Umstand musste dem Beschwerdeführer aber bereits zum Zeitpunkt der Investition bekannt gewesen sein und lässt diese nicht als sicherer erscheinen. Dass der Reingewinn zwischen 1986 und 1988 äusserst tief ausgefallen ist, steht zudem unbestritten fest. Es ist daher nicht willkürlich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe Z.________ in Kenntnis der finanziell schlechten Lage der Gesellschaft zur Darlehensgewährung geraten. Seine Vorbringen lassen die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich des umstrittenen Beweisantrages nicht als unhaltbar erscheinen.
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung der abgewiesenen Beweisanträge. Der Beschwerdeführer beantragte vor Obergericht - wie bereits vor Kriminalgericht - die erneute Einvernahme von gewissen im Untersuchungsverfahren befragten Personen und wies dabei unter anderem darauf hin, dass er Z.________, der Hauptbelastungszeugin, noch nicht gegenübergestellt worden sei. Das Obergericht wies nahezu alle der zahlreichen Beweisanträge (aufgeführt auf den S. 4 f. des angefochtenen Entscheids) zusammenfassend mit der Begründung ab, der Sachverhalt sei ausreichend erstellt. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, dem Vormund von Y.________ ergänzende Fragen zu stellen, weil er diesen Beweisantrag bereits im Untersuchungsverfahren gestellt habe. Ausserdem ordnete es antragsgemäss die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an. Im Übrigen verneinte das Obergericht ein Recht des Beschwerdeführers auf eine Konfrontation mit weiteren Belastungszeugen und eine Befragung von Entlastungszeugen. Unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmässigen Begründungspflicht lässt sich nicht beanstanden, dass sich das Obergericht nicht zu jedem einzelnen Beweisantrag geäussert, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat (s. oben E. 4.1 a.E.). Dass der vom Obergericht dargestellte, strafrechtlich relevante Sachverhalt lückenhaft wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die betreffende Rüge ist unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) geltend, weil das Obergericht in Bezug auf den erwähnten Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von Z.________ im Zusammenhang mit der Gründung der E.________ SA angenommen habe, die Liberierung des Aktienkapitals von Fr. 200'000.-- und die Veräusserung der 5'000 Namenaktien an U.________ in Form eines Darlehens widersprächen den Anlageweisungen von Z.________. Diese habe nämlich anlässlich ihrer Befragung vom 21. Februar 1996 ausgesagt, ihr sei erklärt worden, dass U.________ eine Alterssiedlung bauen wolle und sie dort "im
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schlimmsten Fall" in Verrechnung mit dem Geld ein Studio zu Stockwerkseigentum übernehmen könne. Z.________ sei somit klar gewesen, dass das Geld nicht für ein sicheres Projekt eingesetzt würde.
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5.1 Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) besagt, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld gesetzlich nachgewiesen ist (BGE 120 Ia 31 E. 2b S. 35). Als Beweiswürdigungsregel auferlegt sie dem Strafrichter, nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt auszugehen, wenn bei objektiver Betrachtung konkrete Zweifel hieran bestehen. Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigungen mit einer gewissen Zurückhaltung, d.h. es greift nur ein, wenn der Richter den Angeklagten verurteilte, obgleich offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorhanden waren (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.). In ihrer Funktion als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Strafrichter darf demnach einen Angeklagten nicht (einzig) mit der Begründung verurteilen, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ob die Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweis).
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5.2 Es trifft zu, dass Z.________ anlässlich der Befragung vom 21. Februar 1996 aussagte, der Beschwerdeführer habe sie auf die Möglichkeit hingewiesen, im Fall von Zahlungsschwierigkeiten seitens U.________ in der von diesem geplanten Alterssiedlung verrechnungsweise ein Studio zu übernehmen. Nach ihren damaligen Angaben soll der Beschwerdeführer ihr aber gleichzeitig zugesichert haben, dass das Darlehen innert kurzer Zeit zurückbezahlt werde, da U.________ "steinreich", aber derzeit nicht flüssig sei. Ausserdem wurde sie vom Beschwerdeführer darüber orientiert, dass er beabsichtige, für U.________ die Vermögensverwaltung zu übernehmen. Mit diesen Äusserungen hat der Beschwerdeführer die finanzielle Situation von U.________ insgesamt positiv und die Darlehensgewährung als überwiegend sichere Anlage dargestellt. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass Z.________ grundsätzlich eine sichere Anlagepolitik verfolgte. Die Annahme des Obergerichts, Z.________ sei sich der Unsicherheit des Projekts nicht bewusst gewesen, ist daher vertretbar.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV), weil der langen Verfahrensdauer von insgesamt rund acht Jahren bis zur Ausfertigung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils bei der Strafzumessung nicht Rechnung getragen worden sei. Er beruft sich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach grobe Verfahrensverzögerungen im Strafurteil festzuhalten und zu Gunsten des Angeschuldigten bei der Sanktionierung zu beachten sind (BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129). Das Obergericht hat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass allein von der Einleitung der Strafuntersuchung bis zur Anklageerhebung rund fünf Jahre vergangen sind, was jedoch auf die ausserordentlich umfangreichen und komplizierten Ermittlungen zurückzuführen sei. Weiter sei die gerichtliche Beurteilung durch ergänzende Beweismassnahmen und die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verzögert worden. Unter den konkreten Umständen stelle dies jedoch keine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots dar und sei deshalb bei der Strafzumessung nur marginal zu berücksichtigen. Stärker ins Gewicht falle in zeitlicher Hinsicht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung wohl verhalten habe.
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6.2 Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden zwar bereits Ende 1993 angehoben. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens kamen jedoch neue Strafklagen hinzu, letztmals anfangs 1996. Den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vermögensdelikten liegen kompliziert ineinander verflochtene Geschäftsvorgänge zugrunde. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat das Amtsstatthalteramt die Strafuntersuchung stetig vorangetrieben. Die zahlreichen Einvernahmen, das Einholen und Durchgehen der Geschäftsbelege sowie das Analysieren der Zwischenergebnisse dürften bei den verschiedenen Sachverhaltskomplexen einen grossen Zeitaufwand verursacht haben, wie aus der über zweihundertseitigen, detaillierten Überweisungsverfügung des Amtsstatthalteramts vom 3. Juli 1997 hervorgeht. Dass es erst im August 1998 zur Anklageerhebung und rund ein Jahr später zur erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung kam, ist angesichts des grossen Aktenumfangs und der sich stellenden heiklen Rechtsfragen nachvollziehbar. Dasselbe gilt für das Verfahren vor Obergericht, das ab Spruchreife bis zur Ausfertigung des begründeten Urteils rund ein weiteres Jahr dauerte. Nach dem Gesagten erweist sich die Feststellung des Obergerichts, wonach das Verfahren aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und gerichtlichen Beweisanordnungen nicht als überlang betrachtet werden könne, nicht als verfassungswidrig.
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7.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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