BGer 7B.278/2001 |
BGer 7B.278/2001 vom 06.03.2002 |
[AZA 0/2]
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7B.278/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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6. März 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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einen Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. November 2001 (KG 480/01),
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betreffend
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Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Das Betreibungsamt X.________ stellte im Oktober 2001 A.________ die Formulare Lastenverzeichnis und Protokoll der Grundstücksteigerung samt Steigerungsbedingungen betreffend dessen in der Gemeinde X.________ gelegenen Grundstücke GB Nrn. ... und ... zu. Als Betreibungsnummer war die Nr. yyy vermerkt.
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A.________ führte am 25. Oktober 2001 Beschwerde beim Präsidium des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit der Begründung, in der Betreibung Nr. yyy sei beim Kantonsgericht noch eine Beschwerde hängig.
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In der Folge teilte das Betreibungsamt der unteren Aufsichtsbehörde mit, dass auf den beiden Formularen versehentlich eine falsche Betreibungsnummer eingesetzt worden sei; die Schriftstücke beträfen nicht die Betreibung Nr. yyy, sondern die Betreibung Nr. zzz.
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Am 30. Oktober 2001 verfügte der Vizepräsident des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde.
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Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. November 2001 ab.
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A.________ hat den Beschluss des Kantonsgerichts am 3. Dezember 2001 in Empfang genommen. Mit einer vom 13. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- a) Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen als solchen nicht beanstandet, sondern sich gegen eine Versteigerung der Grundstücke einzig mit der Begründung gewehrt, in der auf den beiden Formularen vermerkten Betreibung sei noch eine Beschwerde hängig. Indessen habe das Betreibungsamt eine falsche Betreibungsnummer eingesetzt, was vom Beschwerdeführer angesichts der im Amtsblatt vom ... für die Betreibung Nr. zzz veröffentlichten Ankündigung der Steigerung der fraglichen Liegenschaften habe erkannt werden müssen. Nach der Berichtigung der Betreibungsnummer durch das Betreibungsamt habe die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben dürfen, zumal der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Hängigkeit einer Beschwerde auf die Betreibung Nr. zzz nicht zugetroffen habe. Für den Fall, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Berichtigung nicht mitgeteilt haben sollte, erklärt die Vorinstanz abschliessend, dass die Unterlassung mit der Zustellung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde geheilt worden wäre.
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b) Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid befasst, sind seine Ausführungen unbeachtlich:
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Der Beschwerdeführer scheint geltend machen zu wollen, er habe im kantonalen Verfahren der Zustellung von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen nicht nur die Hängigkeit der Beschwerde in der Betreibung Nr. yyy entgegengehalten, sondern weitere Rügen erhoben. Dieses Vorbringen widerspricht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die für die erkennende Kammer verbindlich sind, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist noch etwas auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).
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Tatsächliche Verhältnisse betrifft auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe noch immer kein "neues Protokoll" (gemeint wohl mit der berichtigten Betreibungsnummer) erhalten.
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Wie es damit steht, hat das Kantonsgericht offen gelassen, weil es dafür gehalten hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterlassung des Betreibungsamtes sei auf jeden Fall mit der Zustellung des bezirksgerichtlichen Entscheids (aus dem sich die vom Amt vorgenommene Berichtigung ergab) geheilt worden. Dass diese Auffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1OG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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