BGer 1P.601/2001 |
BGer 1P.601/2001 vom 07.03.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.601/2001/bie
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Urteil vom 7. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, Schmiedgasse 1, 6430 Schwyz.
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Strafverfahren; Beweiswürdigung
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer,
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vom 19. Juni 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Höfe sprach X.________ mit Urteil vom 21. November 1997 der "fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB durch ungenügende Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr beim Verlassen des Fahrstreifens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG" schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bedingt löschbar nach zwei Jahren. X.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz wies die Berufung am 19. Juni 2001 ab.
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B.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob X.________ mit Eingabe vom 14. September 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
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C.
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Das Kantonsgericht Schwyz stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bezirksgericht ging bei seinem Schuldspruch von folgenden Tatsachen und Überlegungen aus:
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Der Beschwerdeführer sei am 3. Juli 1996, um ca. 7.30 Uhr, mit dem Lastwagen seiner Arbeitgeberfirma auf der Kantonsstrasse A8 von Schindellegi in Richtung Biberbrugg gefahren. Nach dem sog. "Chaltenbodenrank" habe er die rechte Spur der dort beginnenden Doppelspur der Fahrbahn benutzt. Auf der linken Spur sei der Motorradlenker Y.________ gefahren. Der Beschwerdeführer habe mit dem Lastwagen einen "unvermittelten Schwenker" in die linke Fahrspur gemacht. In diesem Moment sei der Motorradlenker bereits auf der Höhe des hinteren Bereichs des Lastwagens (Heck oder Hinterrad) gewesen. Vor dem Schwenker in die linke Spur habe der Beschwerdeführer nicht genügend geklärt, ob diese Spur frei gewesen sei. Das Fahrmanöver des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass der Motorradlenker gestürzt sei und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen habe.
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Das Bezirksgericht stützte sich bei der Feststellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Zeugen A.________, B.________, C.________ und D.________. Zur Zeit des Unfalls waren A.________ (als Lenker) und B.________ (als Beifahrer) im ersten Personenwagen und C.________ im zweiten Auto hinter dem Lastwagen des Beschwerdeführers gefahren; D.________ war auf der durch die Leitplanke abgetrennten Gegenfahrbahn mit seinem Lastwagen unterwegs gewesen.
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2.
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Der Beschwerdeführer stellte in seiner gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung verschiedene Begehren um Beweisergänzung. Er beantragte, der Fahrtschreiber seines Lastwagens sei polizeitechnisch auszuwerten; sodann seien eine verkehrstechnische Expertise und ein massstabgetreuer Unfallplan anzufertigen; ausserdem seien die Zeugen B.________ und A.________ nochmals einzuvernehmen.
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Das Kantonsgericht lehnte diese Anträge ab. Es führte eine Berufungsverhandlung mit Parteivorträgen und Befragung des Beschwerdeführers durch und bestätigte den Schuldspruch des Bezirksgerichts.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nach "Art. 4 BV" (richtig: Art. 29 Abs. 2 BV), das Willkürverbot gemäss "Art. 4 BV" (richtig: Art. 9 BV) und den Grundsatz "in dubio pro reo" nach "Art. 4 BV" (richtig: Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt.
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3.1 Er erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Berufungsinstanz seinen Begehren um Beweisergänzung nicht entsprochen habe.
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Das Kantonsgericht gelangte in vorweggenommener Beweiswürdigung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer verlangten Beweisergänzungen seien unnötig, da sich der massgebende Sachverhalt aus den Zeugenaussagen klar ergebe.
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Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird - wie im vorliegenden Fall - mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
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3.2 Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus den Aussagen der Zeugen C.________, B.________ und A.________ ergebe sich, dass der Lastwagen des Beschwerdeführers einen plötzlichen Schwenker auf die Überholspur gemacht habe, als der Motorradfahrer im Begriff gewesen sei, den Lastwagen zu überholen. Die Aussagen der drei Zeugen stimmten im Kern nicht nur untereinander überein, sondern seien auch mit den Angaben des Beschwerdeführers insoweit vereinbar, als er zugebe, mit dem Lastwagen einen Schwenker über die Mittellinie gemacht zu haben. Dass der Motorradfahrer - wie der Beschwerdeführer geltend machen wolle - zu diesem Zeitpunkt noch ein Stück weit hinter dem Lastwagen gewesen sei, könne aufgrund der überzeugenden Zeugenaussagen nicht zutreffen. Danach sei der Motorradfahrer auf der Überholspur bis in den Bereich des Lastwagenhecks bzw. des Hinterrades des Lastwagens gelangt und dann durch den Schwenker des Lastwagens behindert worden bzw. zu Fall gekommen. Wenn sich der Motorradfahrer aber im Heckbereich des Lastwagens auf der Überholspur befunden habe, so hätte der Beschwerdeführer ihn sehen müssen, sofern er im Spiegel die Überholspur unmittelbar vor seinem Schwenker aufmerksam beobachtet hätte.
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Das Kantonsgericht vertrat die Ansicht, es brauche spurenmässig nicht ermittelt zu werden, wie weit der Lastwagen des Beschwerdeführers die linke Spur beansprucht habe. Es genüge die aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen gesicherte Feststellung, dass der Motorradfahrer im Heckbereich des Lastwagens infolge des auch vom Beschwerdeführer zugegebenen Ausschwenkens gestürzt sei. Bei dieser Sachlage dränge sich auch eine Ermittlung der genauen Geschwindigkeiten des Motorrades und des Lastwagens durch ein verkehrstechnisches Gutachten bzw. eine Auswertung des Fahrtschreibers des Lastwagens sowie die Erstellung eines massstabgetreuen Unfallplanes nicht auf. Die Zeugen hätten unmissverständlich ausgesagt, dass der Motorradfahrer mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen und durch den Schwenker des Lastwagens zu Fall gebracht worden sei.
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3.3 Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine willkürliche Beweiswürdigung, wobei er vor allem geltend macht, das Kantonsgericht habe übersehen, dass sich die Aussagen der Zeugen zum Teil untereinander widersprächen und dass sie zum Teil "in sich selbst nicht konsistent" seien.
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3.3.1 Was er in seiner Beschwerde unter dem Titel "Verletzung des Willkürverbotes" (Ziff. IV/1/1-7) vorbringt, stellt jedoch zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
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3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei seinem Fahrmanöver den Verkehr nicht genügend beobachtet und den Motorradfahrer übersehen habe. Er behauptet, er habe zweimal in den Aussenspiegel geblickt. Beim ersten Mal sei vom Motorradfahrer nichts zu sehen gewesen, beim zweiten Mal habe er ihn bereits stürzen sehen. Für den Umstand, dass er den Motorradfahrer beim ersten Blick in den Aussenspiegel nicht gesehen habe, gebe es zwei Erklärungen, die ihn entlasten würden: Entweder sei der Motorradfahrer zunächst hinter dem Lastwagen, d.h. auf der rechten Spur, gewesen und dann zum Überholen auf die linke Spur gefahren, oder der Motorradfahrer sei mit so hoher Geschwindigkeit auf die Überholspur gekommen, dass er - der Beschwerdeführer - mit ihm nicht habe rechnen müssen.
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Hinsichtlich der ersten Möglichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe festgehalten, dass keiner der Zeugen angegeben habe, der Motorradfahrer sei zeitweise auf der rechten Spur gefahren. Diese Feststellung sei aktenwidrig, denn der Zeuge A.________ habe wörtlich ausgesagt: "Zuhinterst fuhr ich, vor mir der Motorradfahrer, dann der Lastwagen". Das Kantonsgericht habe diese Aussage willkürlich "uminterpretiert", indem es erklärt habe, damit sei die Reihenfolge der Fahrzeuge auf beiden Spuren gemeint.
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Im angefochtenen Entscheid wurde mit Grund betont, der Zeuge A.________ habe die Frage der Untersuchungsrichterin, ob es zwischen ihm und dem Lastwagen noch weitere Fahrzeuge gehabt habe, verneint, und er habe bereits bei der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass der Motorradfahrer vor ihm in der linken Spur gefahren sei. Unter diesen Umständen ist die Ansicht vertretbar, die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage des Zeugen A.________ beziehe sich auf die Reihenfolge der Fahrzeuge auf beiden Spuren. Verhält es sich so, dann ist auch die Rüge unzutreffend, das Kantonsgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass keiner der Zeugen angegeben habe, der Motorradfahrer sei zeitweise auf der rechten Spur gefahren.
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Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten zweiten Möglichkeit, wonach der Motorradfahrer zu schnell gefahren sei, wurde im angefochtenen Entscheid erklärt, die Zeugen hätten den Eindruck gehabt, der Motorradfahrer sei auf der Überholspur normal und mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Auffassung als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
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Das Kantonsgericht konnte mit guten Gründen annehmen, aufgrund der Aussagen der Zeugen C.________, B.________ und A.________ sei erstellt, dass der Motorradfahrer bei seiner Fahrt auf der Überholspur im Heckbereich des Lastwagens des Beschwerdeführers infolge des von diesem vorgenommenen Schwenkers gestürzt sei. Es verletzte daher Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Beweisergänzung ablehnte. Das Kantonsgericht hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es zum Schluss gelangte, es sei erwiesen, dass der Motorradfahrer auf der Überholspur durch den vom Beschwerdeführer eingeleiteten Fahrspurwechsel in seiner Fahrt behindert worden sei bzw. der Beschwerdeführer dabei auf den Motorradfahrer zu wenig Rücksicht genommen habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Kantonsgericht verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn es die Berufung abwies und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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