BGer 1P.39/2002 |
BGer 1P.39/2002 vom 18.03.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.39/2002/sta
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Urteil vom 18. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Fuhrer, Seftigenstrasse 7, Postfach, 3001 Bern,
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gegen
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Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
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Postfach 7475, 3001 Bern.
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Art. 9, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
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(Strafverfahren; Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo")
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 6. September 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 27. März 2001 sprach die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ frei von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie der Verursachung eines Parkschadens beim Rückwärtsfahren. Auf Appellation des Prokurators 1 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland hin sprach das Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Bern den Angeklagten am 6. September 2001 der oben genannten Delikte schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 1'300.--.
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B.
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Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Januar 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Bern beantragte am 19. Februar 2002 (unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides) die Abweisung der Beschwerde, während der Stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern am 28. Januar 2002 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe am 1. Juli 2000 (um ca. 04.00 Uhr) an der Rathausgasse in Bern in angetrunkenem Zustand einen Parkschaden verursacht. Mit der Anhängerkupplung seines Personenwagens habe er beim Herausfahren aus einer Parklücke die vordere Stossstange eines anderen Motorfahrzeuges beschädigt. Auf telefonische Anzeige des Geschädigten hin hätten die Beamten der angerückten Berner Stadtpolizei einen Rapport erstellt und dabei starken Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer festgestellt. Die Blutprobe habe einen Alkoholgehalt von 1,93 Gewichtspromille ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Standpunkt gestellt, er sei mit seinem Personenwagen nicht gefahren, sondern habe lediglich Zigaretten aus dem Auto geholt.
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1.1 Zwei Augenzeuginnen hätten demgegenüber ausgesagt, der Beschwerdeführer habe in offensichtlich angetrunkenem Zustand zunächst versucht, sein Fahrzeug zu öffnen, was ihm nicht auf Anhieb gelungen sei. Er sei dann in sein Auto eingestiegen und habe beim Rückwärtsfahren die Vorderseite des hinter ihm stehenden Autos gerammt. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, aus der Parklücke herauszufahren, habe er sein Fahrzeug verlassen. Als der Geschädigte hinzugetreten sei und den Beschwerdeführer auf den Parkschaden aufmerksam gemacht habe, habe dieser behauptet, er habe den Schaden nicht verursacht und sei gar nicht gefahren. Nach kurzer Diskussion habe der Beschwerdeführer jedoch geäussert, man könne "die Angelegenheit unter sich ausmachen", ohne Polizei.
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1.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Freispruches werde nicht deutlich, weshalb die Richterin "trotz der erdrückenden Beweislage nicht zu einem Schuldspruch gekommen ist".
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Der Umstand, dass es sich bei den beiden Augenzeuginnen um Angestellte des Geschädigten gehandelt habe, führe nicht zu ihrer Unglaubwürdigkeit. Die beiden Befragten hätten "im Kerngehalt übereinstimmende Aussagen gemacht". Daran ändere der Umstand nichts, dass Frau A.________ ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe die "Tübeli-Bar" in Begleitung von zwei Männern verlassen, während es sich laut anderen Gewährspersonen um zwei Männer und eine Frau gehandelt habe. Die Aussage von Frau B.________, der Beschwerdeführer sei alleine bei seinem Fahrzeug angekommen, stehe nur in scheinbarem Widerspruch dazu, zumal der Zeuge C.________ bestätigt habe, er und seine Begleiterin hätten die Bar zwar gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen, anschliessend jedoch auf der anderen Strassenseite auf ein Taxi gewartet, während der Beschwerdeführer sich zu seinem Auto begeben habe. Ob eine der beiden Angestellten oder der Geschädigte selbst den Beschwerdeführer aufgefordert habe, aus dem Fahrzeug zu steigen, erscheine nicht wesentlich. Dass Frau A.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen sei, bedeute nicht, dass ihre Aussagen vor der Polizei falsch sein müssten.
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Die Aussagen der beiden Angestellten würden durch diejenigen des Zeugen D.________ nicht entkräftet. Dieser sei (erst) durch die anschliessende laute Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten auf das Geschehen aufmerksam geworden und habe es aus 40 m Distanz beobachtet. Dass er (auf Nachfrage der Verteidigung) ausgesagt habe, beim Hinzugehen Richtung Tatort habe er "kein Motorengeräusch" gehört, ändere daran nichts. Die Sachdarstellung der beiden Angestellten werde durch die Aussagen des Geschädigten gestützt. Die rapportierenden Polizeibeamten hätten festgestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei ihrem Eintreffen schräg in der Parklücke gestanden habe und dass die Stossstange des betroffenen Fahrzeuges durch die Anhängerkupplung des davor stehenden Autos beschädigt worden sei. Eine photographische Dokumentation des Parkschadens sei nicht notwendig gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur Zigaretten aus dem Auto holen wollen, mute "eigenartig" an, zumal er sich solche in der nächsten Bar (die er nach eigenen Aussagen soeben verlassen hatte) hätte besorgen können. Ausserdem wäre es "wohl kaum" nötig gewesen, sich dafür hinter das Lenkrad zu setzen und die Autotüre zu schliessen. Insgesamt gelange das Obergericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2000 um 04.00 Uhr in angetrunkenem Zustand beim versuchten Hinausfahren aus einer Parklücke einen Parkschaden verursacht habe.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Beweisergebnisse "mehrfach willkürlich gewürdigt" und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
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Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).
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2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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2.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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2.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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3.
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Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substantiiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen.
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3.1 Wie schon vor Obergericht bestreitet der Beschwerdeführer, am frühen Morgen des 1. Juli 2000 sein Fahrzeug benutzt und einen Parkschaden verursacht zu haben. In seiner Beschwerde werden Argumente wiederholt, mit denen sich das Obergericht bereits auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer erörtert, wie seiner Ansicht nach die Beweise zu würdigen seien. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die abweichenden Sachverhaltsannahmen des Obergerichtes geradezu unhaltbar wären. Insofern erweist sich die Beschwerde als zum grössten Teil appellatorischer Natur (vgl. dazu oben, E. 2.3).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, A.________ habe ihn zwar im polizeilichen Ermittlungsverfahren belastet, vor Gericht sei sie jedoch nicht als Zeugin erschienen. Er vertritt die Ansicht, das Obergericht habe "den Grundsatz 'in dubio pro reo' verletzt", da es auf die Aussagen von Frau A.________ abgestellt habe. "Nachdem Frau A.________ zweimal unentschuldigt an der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung nicht zur Einnahme erschienen war", habe sich "das Obergericht willkürlich auf deren Aussagen abgestützt". Im angefochtenen Entscheid wurde ausdrücklich erwogen, aus dem Umstand, dass A.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen sei, folge nicht, dass ihre Aussagen vor der Polizei falsch sein müssten. Darin ist keine Willkür ersichtlich, zumal weitere Beweisergebnisse die belastenden Aussagen von Frau A.________ unterstützen bzw. bestätigen.
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Auch mit dem Vorbringen, A.________ und B.________ seien Angestellte des Geschädigten gewesen, und ihre Aussagen widersprächen sich, hat sich das Obergericht bereits ausführlich und willkürfrei auseinander gesetzt (vgl. oben, E. 1.2). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Analoges gilt für die Argumente, der Zeuge D.________ habe kein Motorengeräusch gehört, als er durch die Rathausgasse ging, und die rapportierenden Beamten hätten "es unterlassen, detaillierte Angaben zum Parkschaden" (bzw. Photos davon) zu machen.
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3.2 Bei objektiver Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere der Aussagen des Geschädigten, der Aussagen zweier Gewährspersonen sowie des Polizeirapportes) drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2000 um 04.00 Uhr in angetrunkenem Zustand beim versuchten Hinausfahren aus einer Parklücke einen Parkschaden verursacht hat.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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