BGer P 89/2001 |
BGer P 89/2001 vom 28.03.2002 |
[AZA 0]
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P 89/01 Go
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II. Kammer
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
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Gerichtsschreiber Attinger
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Urteil vom 28. März 2002
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in Sachen
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A.________, 1954, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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In Erwägung,
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dass die Ausgleichskasse des Kantons Aargau dem 1954 geborenen A.________ mit Verfügung vom 20. August 2001 ab
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1. Juni 2001 eine Ergänzungsleistung (zur halben Rente der Invalidenversicherung) in der Höhe von Fr. 988.- pro Monat zusprach,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2001 abwies,
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dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung höherer, spätestens am ersten Tag des jeweiligen Monats auszuzahlender Ergänzungsleistungen,
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dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichtet,
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dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
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dass Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen auf das Jahr 1994 zurückgehenden Vermögensverzicht berücksichtigt haben (diesbezüglich ist auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2002, P 74/01, zu verweisen),
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dass sich die seinerzeitige Vermögensentäusserung im vorliegend relevanten Zeitraum allerdings nur mehr insoweit auswirkt, als ein fiktiver Ertrag aus dem (um den jährlichen Amortisationsabzug verminderten) Verzichtsvermögen, d.h. Fr. 210.- pro Jahr, in die EL-Berechnung mit einbezogen wird,
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dass überdies - soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (erstmals) die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (zu zwei Dritteln und unter Berücksichtigung eines Freibetrages) im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (vgl. auch BGE 117 V 204 f. Erw. 2a und b) beanstandet wird - vollumfänglich auf die letztinstanzliche Vernehmlassung der Ausgleichskasse verwiesen werden kann, welcher nichts beizufügen ist,
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dass schliesslich hinsichtlich des monatlichen EL-Auszahlungstermins auf den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist, wo zutreffend festgestellt wird, dass sich gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 IVG/Art. 82 IVV und Art. 44 Abs. 1 AHVG/Art. 72 AHVV eine jeweils bis zur Mitte des Monats erfolgende Auszahlung rechtsprechungsgemäss nicht beanstanden lässt (BGE 127 V 1),
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dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vom kantonalen Gericht bestätigten (und abgesehen von den hievor angeführten Einwänden letztinstanzlich unbestritten gebliebenen) Ergänzungsleistung sein Bewenden haben muss,
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dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Kammervorsitzende der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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