BGer C 293/2001 |
BGer C 293/2001 vom 08.04.2002 |
[AZA 7]
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C 293/01 Ge
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 8. April 2002
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in Sachen
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R.________, 1961, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Anspruch der 1961 geborenen R.________ auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Vermittlungsunfähigkeit rückwirkend ab
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1. Februar 1999. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2000 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Entscheid vom 26. Juli 2000). In der Folge führte die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne guthiess, dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Juli 2000 aufhob und die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 1999 - und ebenso über die Rechtmässigkeit der gleichzeitig angefochtenen Verfügung der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 20. Dezember 1999 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 7'565. 10 - materiell befinde.
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B.- Mit Entscheid vom 4. September 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 1999 erhobene Beschwerde ab. Das die Rückforderungsverfügung betreffende Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit sistiert.
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C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 4. September 2001 sowie der Verwaltungsverfügung vom 5. Oktober 1999 sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst ab 1. August 1999 zu verneinen.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, was nach Gesetz (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis) unter Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) zu verstehen ist. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.- Zu Recht nicht mehr bestritten wird im letztinstanzlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 1999 wegen nicht gewährleisteter Betreuung ihrer Tochter (geboren am 23. Februar 1998) vermittlungsunfähig war.
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Zu prüfen bleibt daher einzig die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1999.
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a) Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum im Ausmass von 100 % der Arbeitslosenvermittlung zur Verfügung gestellt und entsprechend Arbeitslosentaggelder bezogen hat. Nach eigenen Angaben erzielte sie während dieser Zeitspanne einen Zwischenverdienst als Reinigungsperson in der Firma A.________ AG, Zürich, wobei sie jeweils abends von rund 17 Uhr 30 bis 20 Uhr im Einsatz stand. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 1999 ein ihr - im Sinne einer Teilzeitstelle im Umfang von 80 % - zugewiesenes Beschäftigungsprogramm bei I.________, Verein für innovatives Recycling, unter Hinweis auf fehlende Kinderbetreuung nicht angetreten hatte, gab sie anlässlich der in der Folge durchgeführten mündlichen Befragung vom 17. September 1999 dem AWA zu Protokoll, sie verfüge eigentlich bereits seit Beginn des Leistungsbezugs am 1. Februar 1999 über keinen Hütedienst für ihre Tochter.
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Entgegen der dem AWA vorgelegten Pflegeplatzbestätigung vom 23. Januar 1999 sei die dort genannte Betreuungsperson nicht verfügbar gewesen. Bis heute habe sie trotz diesbezüglicher Anstrengungen die Kinderbetreuung nicht sicherstellen können.
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b) In Würdigung dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Februar 1999 verneint haben. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin darzutun versucht, während ihrer abendlichen Nebenbeschäftigung in der Firma A.________ AG tatsächlich hinreichend für ihre Tochter gesorgt war, ändert dies nichts daran, dass die Kleinkindbetreuung durch eine Drittperson bei einer den üblichen Arbeitszeiten entsprechenden Vollzeitbeschäftigung (tagsüber) nicht gewährleistet gewesen wäre. Diesbezüglich muss sich die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Protokoll vom 17. September 1999, welche die Angaben in der Pflegeplatzbestätigung vom 23.
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Januar 1999 widerrufen, nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenhalten lassen. Dass die protokollierte Stellungnahme vom 17. September 1999 nicht den tatsächlichen Äusserungen entspricht, erscheint trotz nicht auszuschliessender Missverständnisse infolge Übersetzungsschwierigkeiten wenig glaubhaft. Zum einen hat die Übersetzerin ihre genügenden Deutschkenntnisse ausdrücklich bestätigt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin das Protokoll unterzeichnet, nachdem es ihr nochmals vorgelesen und in ihre Muttersprache zurückübersetzt worden war; auch bei nur geringen Zweifeln an der Richtigkeit des Protokollinhalts wäre sie gehalten gewesen, diese zu äussern und nötige Klärungen zu verlangen. Für die volle Beweiskraft der persönlichen Stellungnahme vom 17.
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September 1999 spricht schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Feststellung, das Problem der Kinderbetreuung sei bereits von allem Anfang an (1. Februar 1999) nicht gelöst gewesen, auf präziseres Nachfragen hin bestätigte. Da auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lassen, dass sie ganztags einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen in der Lage gewesen wäre, erweist sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Februar 1999 als rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
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Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 8. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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