BGer 2A.185/2002
 
BGer 2A.185/2002 vom 15.05.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.185/2002 /mks
Urteil vom 15. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
T. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. Mbreti Justinian 23, YU-38000 Prishtina/Kosova,
c/o N. X.________,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Abnahme von Vermögenswerten
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Januar 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die aus dem Kosovo stammende T. X.________ hielt sich im Rahmen eines Asylverfahrens vom 4. November 1998 bis 4. September 2000 in der Schweiz auf. Am 18. Februar 2000 wurde sie in Grellingen angehalten, wobei sie Fr. 4'088.30 auf sich trug, welche beschlagnahmt und ihrem Sicherheitskonto gutgeschrieben wurden. Am 20. März 2000 entschied das Bundesamt für Flüchtlinge, dass ihr hiervon Fr. 1'000.-- zurückerstattet würden und der Restbetrag dem Konto Nr. 12799232 gutgeschrieben bleibe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin am 15. Januar 2002. Mit Eingabe vom 23. Februar 2002 beantragt T. X.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Bundesamt für Flüchtlinge anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 3'088.30 sowie AS 420.-- zurückzuzahlen.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage der Zulässigkeit der Abnahme der umstrittenen Vermögenswerte, hingegen nicht deren Rückerstattung gestützt auf eine allfällige Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. 12799232. Gegen einen solchen Entscheid steht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteil 2A.331/2001 vom 19. September 2001, E. 1). Ob diese rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 106 in Verbindung mit Art. 32 OG), kann ebenso dahin gestellt bleiben, wie die Frage, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 108 OG genügt, nachdem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander setzt und sich darauf beschränkt, aus "humanitären Gründen" eine Rückzahlung zu verlangen (vgl. aber BGE 118 Ib 134 ff.); die Eingabe erweist sich so oder anders als unbegründet.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 86 Abs. 4 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offen legen; die zuständigen Behörden können diese bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen ist (Art. 86 Abs. 4 lit. a AsylG) oder sie einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag, der zurzeit Fr. 1'000.-- beträgt (Art. 14 Abs. 3 AsylV 2 [SR 142.312]), übersteigen (Art. 86 Abs. 4 lit. b AsylG).
2.2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis erbringen können, dass die beschlagnahmten Gelder im Wesentlichen aus Zahlungen von A. und B. X.________ bzw. gewissen Leistungen der Gemeinde C.________ stammten, und zahlte deshalb den in Art. 14 Abs. 3 AsylV 2 vorgesehenen "Freibetrag" von Fr. 1'000.-- aus. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Annahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, dass die umstrittenen Gelder in ihr Eigentum übergegangen seien und keine Drittansprüche mehr daran bestünden, weshalb sie dem Sicherheitskonto gutgeschrieben werden durften, bundesrechtswidrig wäre. Nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar ist. Über eine allfällige Rückzahlung eines Saldos des Sicherheitskontos ist im Rahmen der Schlussabrechnung zu entscheiden (vgl. Art. 87 AsylG sowie das Urteil 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001). Einen entsprechenden Anspruch muss die Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 19 AsylV 2 geltend machen.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: