BGer 2P.122/2002
 
BGer 2P.122/2002 vom 31.05.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.122/2002 /bie
Urteil vom 31. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Gerichtsschreiber Feller.
B.________, geb. 1963, Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (B)
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 22. April 2002
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Der tunesische Staatsangehörige B.________ reiste Ende Juni 1982 erstmals in die Schweiz (Kanton Solothurn) ein. Am 24. Juni 1983 heiratete er eine Schweizerin; die Ehe wurde am 30. Oktober 1984 geschieden. Am 11. Oktober 1990 bewilligte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Luzern (heute Amt für Migration) den Kantonswechsel und erteilte ihm am 27. April 1990 die Jahresaufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweilen verlängert wurde, zuletzt am 20. Juli 1999 mit Gültigkeit bis 1. März 2000. Am 3. November 1995 heiratete B.________ eine Landsfrau, mit welcher zusammen er zwei Kinder hat (Zwillinge, geboren im März 1997). Diese zweite Ehe wurde am 19. Oktober 2000 geschieden, wobei die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern den Parteien überlassen wurde.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies am 14. September 2001 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________ ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantons Luzern an (Wegweisung). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern am 22. April 2002 ab.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Mai 2002 beantragt B.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Wirtschaftsdepartements vom 22. April 2002 sei aufzuheben und es sei ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Migration oder an das Wirtschaftsdepartement zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet und die vorinstanzlichen Akten sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt staatsrechtliche Beschwerde. Dieses Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).
Vorliegend käme als anderes Rechtsmittel einzig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht. Diese ist jedoch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Wegweisung (Ziff. 4) und ausserdem gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung; ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK, soweit dieser das Recht auf Familienleben garantiert. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers haben bloss die Aufenthaltsbewilligung und somit ihrerseits kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, was Voraussetzung dafür wäre, dass er wegen der familiären Beziehung zu ihnen ein Recht auf Bewilligungserteilung oder -verlängerung geltend machen könnte (BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Bewilligung für den Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 8 EMRK auch nicht insoweit, als dieser den Schutz des Privatlebens gewährleistet. Selbst eine langjährige Anwesenheit im Land und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen genügen hiefür nicht (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), nachdem der Gesetzgeber einen solchen Anspruchstatbestand nicht vorsehen wollte. Vorausgesetzt wäre jedenfalls eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (Urteil des Bundesgerichts 2P.113/2000 vom 25. Mai 2000, E. 2b mit Hinweis); von einer derartigen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz kann angesichts seines bisherigen Verhaltens (s. Auflistung der Strafurteile, -verfügungen und -mandate in E. 5.4 des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen in E. 5.5 betreffend die Schulden des Beschwerdeführers) keine Rede sein.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ausgeschlossen, sodass sich die Frage einer Überweisung der Sache an das Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern als richterliche Behörde im Sinne von Art. 98a OG nicht stellt. Als Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid des Wirtschaftsdepartements steht in der Tat höchstens die staatsrechtliche Beschwerde offen; der Beschwerdeführer erhebt seine Beschwerde denn auch ausdrücklich unter diesem Titel.
2.2 Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht legitimiert, als er die materielle Bewilligungsfrage zum Gegenstand seiner Rügen macht. Durch die Verweigerung einer Bewilligung, auf deren Erteilung oder Erneuerung kein Anspruch besteht, erleidet der Ausländer nämlich keine Rechtsverletzung (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff. mit Hinweisen). Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist er hingegen, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie beispielsweise die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst willkürlich festgestellt bzw. die Akten seien in willkürlicher Weise gewürdigt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94). Der Beschwerdeführer erhebt keine im beschriebenen Sinne zulässigen Rügen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht im auf S. 3 der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf erblicken, die Feststellung, dass sich in den Akten keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis ergeben würden, sei willkürlich; damit wird bloss willkürliche Aktenwürdigung geltend gemacht. Ebenfalls auf eine Willkür- oder Rechtsgleichheitsrüge bezüglich der Bewilligungsfrage selber läuft der Vorwurf hinaus, dass im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Aufzeichnungen über strafrechtlich relevantes Verhalten bei Ausländern andere Massstäbe gesetzt würden als bei Schweizern.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
2.3 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: