BGer 4P.48/2002
 
BGer 4P.48/2002 vom 04.06.2002
[AZA 0/2]
4P.48/2002/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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4. Juni 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Nyffeler, Favre und Gerichtsschreiber
Huguenin.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Meister, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich,
gegen
B.________ Ltd. , C.________, Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nathalie Voser und Rechtsanwalt Christoph Kurth, Löwenstrasse 19, Postfach 6333, 8023 Zürich, Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,
betreffend
LugÜ (Vollstreckung), hat sich ergeben:
A.- a) Die B.________ Ltd. , eine Tochtergesellschaft der D.________, sowie die E.________ und die F.________ (Treuhänderinnen von Pensionskassen der D.________ und Rechtsvorgängerinnen der C.________) klagten gegen A.________ sowie weitere Personen vor dem High Court of Justice, Chancery Division, London auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehreren Millionen; gleichzeitig erstatteten sie im Kanton Tessin Strafanzeige gegen den Beklagten.
b) Der Londoner High Court erliess am 23. Mai 1997 im Rahmen des Hauptverfahrens sichernde Massnahmen (sog.
Mareva Injunctions), die der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 27. Februar 1998 teilweise anerkannte und vollstreckbar erklärte. Dabei untersagte er im Wesentlichen A.________, sein Vermögen in der Schweiz zu vermindern oder darüber zu verfügen; des Weiteren erliess er als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275. 11) bei den Grundbuchämtern Zug und Oberengadin Kanzleisperren. Gegen diese Verfügung ergriff A.________ den Rechtsbehelf nach Art. 39 LugÜ. Das Verfahren ist (nach Rückweisung der Sache, vgl. BGE 125 I 412) bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug noch hängig.
c) Mit Entscheiden vom 20. Mai/12. Juni 1998 wurde das Hauptverfahren vor dem High Court in London abgeschlossen und A.________ wurde neben weiteren Personen verurteilt, den Klägerinnen als Schadenersatz und Zins Valuta 12.6.1998 CAN$ 233'851'541 und US$ 125'870'730.-- zu bezahlen.
Die Klägerinnen ersuchten auch für diese Entscheide mit Eingabe vom 23. September 1998 beim Präsidium des Kantonsgerichts Zug um Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des LugÜ, und zwar für den Betrag von CHF 4'000'000.-- (Betrag des geschätzten Vermögens A.________s in der Schweiz), unter Vorbehalt des Nachvollstreckungsrechts. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2 LugÜ ersuchten sie um provisorische Pfändung sämtlicher Vermögenswerte A.________s ohne vorgängige Ankündigung, wobei sie bestimmte Vermögenswerte namentlich anführten.
d)Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 entsprach der Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgerichtspräsidium Zug dem Gesuch und ordnete als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39 LugÜ die provisorische Pfändung in Analogie zu Art. 83 Abs. 1 SchKG bis zum Höchstbetrag von Fr. 4'000'000.-- an.
Er hielt dabei die von der ordentlichen provisorischen Pfändung nach Art. 83 in Verbindung mit Art. 89ff SchKG abweichenden Bedingungen im Einzelnen fest.
B.-Mit Urteil und Beschluss vom 28. Dezember 2001 wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, die Beschwerde A.________s gegen die Verfügung vom 29. Oktober 1998 des Rechtsöffnungsrichters am Kantonsgerichtspräsidium ab.
C.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Februar 2002 stellt A.________ den Antrag, es sei das Urteil der Justizkommission des Kantons Zug vom 28. Dezember 2001 betr.
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung aufzuheben und es seien die Entscheide des High Court in London vom 20. Mai 1998 (Grundsatzentscheid) und vom 12. Juni 1998 (Quantitativ) als in der Schweiz nicht vollstreckbar zu erklären, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne seines Antrages an die Justizkommission des Kantons Zug zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 37 Abs. 2 LugÜ und rügt einerseits eine Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV, anderseits eine Verletzung von Bestimmungen des LugÜ als Staatsvertrag, namentlich von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ.
D.-Die Beschwerdegegnerinnen schliessen in der Vernehmlassung vom 22. April 2002 auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und beantragen überdies, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Dezember 2001 betreffend Anerkennung und Vollstreckung des Entscheides des High Court of Justice, London, vom 20. Mai 1998 in Verbindung mit der Verfügung vom 20. Juni 1998 von Master Dyson sei zu bestätigen.
E.-Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2002 ein Gesuch um Freigabe von nach Art. 39 LugÜ gesicherten Vermögenswerten zur Bezahlung des verfügten Kostenvorschusses ein und ersuchte eventuell um Kostenerlass; die Eingabe wurde als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen. Mit Beschluss vom 5. April 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde das vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 11. Februar 2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Beschluss vom 30. April 2002 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Beschlusses vom 5. April 2002 abgewiesen.
Der verfügte Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- ist in der Folge fristgerecht eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst es kann damit nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt werden (BGE 127 II 1 E. 2c mit Hinweis). Die weitergehenden Anträge beider Parteien sind unzulässig.
2.-Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Entscheid der Justizkommission, seine dem unzuständigen Rechtsöffnungsrichter eingereichte Duplik aus dem Recht zu weisen, sei krass willkürlich, missachte das Gebot von Treu und Glauben und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
a) Der Beschwerdeführer legt dar, dass der Einzelrichter die Akten an die zuständige Justizkommission überwies, nachdem das Bundesgericht diese Behörde als nach den einschlägigen Bestimmungen des LugÜ zuständig erkannte (BGE 125 I 412 E. 1c). Er beanstandet als verfassungswidrig, dass die zuständige Justizkommission seine dem Einzelrichter als Duplik eingereichte Rechtsschrift aus dem Recht wies. Er vertritt die Auffassung, die Justizkommission hätte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Verfahren in jeder Hinsicht so übernehmen müssen, wie es der unzuständige Einzelrichter geführt hatte. Soweit er sich zur Begründung seines Standpunktes auf eine Dissertation beruft (Jürg Dubs, Die Prozessüberweisung im zürcherischen Zivilprozess unter Berücksichtigung der Regelung anderer Kantone und des Auslands, Zürich 1981, S. 57f), übergeht er, dass sich der Autor an der angegebenen Stelle zum zürcherischen Prozessrecht äussert. Es gibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die von einem unzuständigen Gericht vorgenommenen Prozesshandlungen vorbehaltlos vom zuständigen Gericht zu anerkennen und zu übernehmen wären.
b) Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis des Bundesgericht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134, je mit Hinweisen). Wenn das zuständige Gericht entgegen der Verfügung des unzuständigen Einzelrichters auf den zweiten Schriftenwechsel verzichtete und in diesem Rahmen bereits eingereichte Rechtsschriften aus dem Recht wies, verletzte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Die Justizkommission war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das Verfahren unbesehen so zu übernehmen, wie es der unzuständige Einzelrichter geführt hatte. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet blieben und inwiefern deshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein könnte.
c) Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr - in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. BBl 1997 I 134) - in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123).
Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem betroffenen Bürger eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; 117 Ia 285 E. 2b S. 287 mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 I 209 E. 9c). Zur Anordnung des zweiten Schriftenwechsels war der Einzelrichter nicht zuständig. Ob im Übrigen das Verfassen einer Eingabe als nicht rückgängig zu machende Disposition gelten könnte, die Anspruch auf Vertrauensschutz verschafft, wie der Beschwerdeführer behauptet, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls war die zuständige Behörde nach Treu und Glauben nicht an die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels durch den unzuständigen Richter gebunden.
d)Nach Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1); die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Das Verfahren nach Art. 31 ff. LugÜ ist so ausgestaltet, dass die - rechtsbehelfsfähige - Entscheidung ohne Anhörung des Schuldners ergeht (Art. 34 Abs. 1 LugÜ). Diese Verfahrensordnung soll verhindern, dass der Schuldner Vermögenswerte beiseite schafft (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 1998, N. 1 zu Art. 34 S. 397; Donzallaz, La Convention de Lugano, Bd. II, Bern 1997, N. 3869 ff.). Dieser Zweck rechtfertigt den Verzicht auf vorgängige Anhörung des Schuldners und verletzt daher an sich den in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV gewährleisteten Anspruch auf gleiche Behandlung und rechtliches Gehör entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, zumal der Schuldner den Rechtsbehelf ergreifen kann und das Rechtsbehelfsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet ist. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass er im anschliessenden Rechtsbehelfsverfahren gehört worden ist.
3.-Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entscheide des englischen High Court vom 20. Mai/12. Juni 1998, deren Vollstreckung die Beschwerdegegnerinnen verlangen, widersprächen dem schweizerischen Ordre public und seien daher gemäss Art. 27 Ziffer 1 LugÜ nicht anzuerkennen.
a) Der Beschwerdeführer beanstandet als Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public zunächst, dass der High Court seine Zuständigkeit bejaht habe, obwohl die Beschwerdegegnerinnen diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 LugÜ rechtsmissbräuchlich erwirkt hätten, um die Beklagten den für sie zuständigen Gerichten zu entziehen.
aa) In Art. 28 Abs. 4 LugÜ wird bestimmt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht nachgeprüft werden darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziffer 1 gehören. Da das LugÜ für die Schweiz am 1. Januar 1992, für das Vereinigte Königreich am 1. Mai 1992 in Kraft getreten ist und das Verfahren beim High Court in London, das mit den Entscheiden vom 20. Mai/12. Juni 1998 abgeschlossen wurde, unbestritten nach dem 1. Mai 1992 anhängig gemacht wurde, ist Art. 28 Abs. 4 LugÜ vorliegend unbeschränkt anwendbar (vgl. BGE 123 III 374 E. 2a). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Zuständigkeit des englischen Gerichts sei aufgrund einer Bestimmung der Absätze 1 oder 2 von Art. 28 LugÜ zu überprüfen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Er beruft sich vielmehr auf die in Art. 6 Ziff. 2 LugÜ formulierte Schranke, wonach die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes nicht bestehe, wenn die Klage nur erhoben worden ist, um die betreffende Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen.
Er vertritt die Ansicht, diese aus dem Missbrauchverbot sich ergebende Schranke müsse auch für die Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ gelten, nach der sich der Londoner High Court hier zuständig erklärt hat.
bb) Das Obergericht des Kantons Zug hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass dem Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach Art. 28 Abs. 4 LugÜ selbst bei krassen Verstössen verwehrt ist, die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu überprüfen (vgl.
Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl. , Bern 2002, S. 414; Donzallaz, a.a.O., N. 3154 S. 540; Kropholler, a.a.O., N. 3+4 zu Art. 28). Inwiefern diese Auslegung von Art. 28 Abs. 4 LugÜ falsch sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer geht davon aus, im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren könne die Zuständigkeit insbesondere nach Art. 6 LugÜ gleich geprüft werden wie im Ursprungsverfahren. Dies trifft nicht zu. Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer eine rechtsmissbräuchliche Erwirkung der Zuständigkeit des High Courts darzutun sucht, sind im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung nicht zu hören. Sie sind vielmehr vor dem Gericht des Ursprungsstaates vorzubringen, dessen Entscheid auch insofern im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 28 Abs. 4 LugÜ verbindlich ist. Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerinnen zur Erwirkung der Zuständigkeit des High Court von London dartun will, sind nicht zu hören.
b)Der Beschwerdeführer rügt als Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ sodann, dass er - nach entsprechender Androhung - vom Verfahren in England ausgeschlossen wurde, weil er der mit einer Mareva Injunction verbundenen Auflage zur Auskunfterteilung nicht nachgekommen war.
aa) Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Vefahrensrechts kann als Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public der Anerkennung einer Entscheidung im Sinne von Art. 27 Ziffer 1 LugÜ entgegenstehen.
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt aber nach schweizerischem Verständnis nur vor bei Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 126 III 249 E. 3b mit Verweisen). Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, wo die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (BGE 126 III 327 E. 2b). Zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehören insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Gleichbehandlung der Parteien und die Beachtung des Rechts auf Beweis sowie das Verteidigungsrecht im Gerichtsverfahren, wie es in der EMRK anerkannt ist (Gerhard Walter, a.a.O., S. 379f. und S. 428; EuGH i.S.
Krombach c. Bamberski vom 28. März 2000, Rs. C-7/98, Slg.
2000, S. I-1935). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien nur im Grundsatz zur Verfügung stehen müssen, das heisst unerheblich ist, ob tatsächlich davon Gebrauch gemacht wurde (Donzallaz, a.a.O., N. 2844), und dass unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländischen Verfahrensrechts im Ursprungsstaat beurteilt werden muss, ob die Mindestrechte gewährt wurden (Donzallaz, a.a.O., N. 2837 und N. 2849 f.; Kropholler, a.a.O., N. 11 zu Art. 27). Insofern wird in der Lehre als Beispiel der Fall genannt, dass ein Schuldner nach englischem Verfahrensrecht wegen contempt of court von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen wird; er kann sich nach dieser Lehrmeinung im Anerkennungsverfahren nicht über eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs beklagen, weil er durch eigenes Verhalten seinen Ausschluss nach den Regeln der contempt of court verursacht habe (Gerhard Walter, a.a.O., S. 379f.).
bb) Der Beschwerdeführer wurde vom englischen Gericht nach entsprechender Androhung vom Verfahren ausgeschlossen, weil er die Identität der wirtschaftlich Berechtigten am auf seinen Namen lautenden Konto bei der Credit Suisse, Luzern, nicht bekanntgab. Der Beschwerdeführer sieht darin in mehrfacher Hinsicht einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public. Erstens hält er dafür, es hätten ihm keine Mitwirkungspflichten auferlegt werden dürfen, solange über die Zuständigkeit des Gerichts nicht rechtskräftig entschieden worden war. Zweitens bringt er vor, es verstosse gegen den Ordre public, einer schweizerischen Partei im ausländischen Verfahren Auflagen zu machen, die sie der strafrechtlichen Verfolgung nach Art. 273 StGB aussetzten, weil damit die Aussageverweigerungsgründe des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBÜ; SR 0.274. 132) missachtet worden seien. Drittens macht er geltend, ein ausländisches Verfahren verstosse gegen den Ordre public, wenn die schweizerische Partei vom Recht auf Verteidigung ausgeschlossen werde, weil sie sich weigere Auflagen nachzukommen, die gegen Art. 273 StGB, der Teil der öffentlichen Ordnung sei, verstossen. Und schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ein ausländisches Verfahren verstosse gegen den Ordre public, wenn prozessuale Sanktionen zulasten einer schweizerischen Partei getroffen würden, die weiter gingen, als dies für den Fortgang des Verfahrens notwendig sei.
cc) Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, das Verfahren hätte materiell vor dem erstinstanzlichen englischen Richter nicht durchgeführt und es hätten ihm insbesondere keine prozessualen Mitwirkungspflichten auferlegt werden dürfen bis zum rechtskräftigen Rechtsmittel-Entscheid über die Zuständigkeit, verkennt er die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung. Wie ein Rechtsmittelsystem ausgestaltet ist und insbesondere, ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt, lässt die fundamentalen Verfahrensgrundsätze grundsätzlich unberührt. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit kantonale Verfahrensrechte in der Schweiz dem materiellen Eintreten bis zur rechtskräftigen Erledigung bestrittener Zuständigkeitsfragen entgegenstehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich insofern gegen die Ausgestaltung des englischen Verfahrens, ohne dass seine Ausführungen einen Verstoss gegen fundamentale Verfahrensrechte aufzuzeigen geeignet wären. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend verneint, dass die schweizerische öffentliche Ordnung dadurch verletzt worden sein könnte, dass dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren Mitwirkungspflichten auferlegt wurden. Dies gilt ohne weiteres auch für die vierte Rüge des Beschwerdeführers, der Ausschluss aus dem englischen Verfahren sei unverhältnismässig und gehe über das für den Fortgang des Verfahrens Erforderliche hinaus.
Dass nach dem ausländischen Recht die Peremptorisierung andere, weiterreichende Wirkungen zeitigt als üblicherweise nach den schweizerischen kantonalen Verfahrensrechten, kann an sich nicht als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen werden. Dem Beschwerdeführer waren die Folgen einer Missachtung prozessualer Auflagen unbestritten bekannt und konkret angedroht. Damit ist nicht erkennbar, inwiefern sein in Art. 6 EMRK gewährleistetes Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein könnte. Ob die vom englischen Richter verfügte Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten für den Entscheid bzw. für den Fortgang des Verfahrens erforderlich war, hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht nicht geprüft. Diese Beurteilung bildet Teil der materiellen Entscheidfindung, welche im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gerade nicht zu überprüfen ist. Ist aber davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im englischen Prozess verlangte Auskunft für die Urteilsfindung erheblich war, so kann der im massgebenden Prozessrecht vorgesehene und konkret angedrohte Verfahrensausschluss nicht als Verstoss gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze ausgegeben werden.
dd) Der Beschwerdeführer hält dafür, mit der Bekanntgabe der Namen der wirtschaftlich Berechtigten hätte er sich in der Schweiz strafbar gemacht. Er macht dabei als Treuhänder zu Recht nicht geltend, dass er an ein strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis gebunden sei. Vielmehr hält er dafür, mit der Bekanntgabe der Namen seiner Treugeber erfülle er den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB. Danach wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle zugänglich macht. Damit Art. 273 StGB zur Anwendung kommen kann, muss der Täter ein "Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis" zugänglich machen, das heisst bestimmte wirtschaftliche Vorgänge, deren Geheimhaltung der Geheimnisträger will und an deren Geheimhaltung er nach schweizerischer Auffassung ein schützenswertes Interesse hat (BGE 98 IV 209 E. 1a S. 210 mit Verweisen). Als Geheimnisträger in Bezug auf die Kundschaft kommt dabei insbesondere der Geschäftsinhaber in Betracht (vgl. BGE 111 IV 74 E. 4 S. 78).
Inwieweit nach Art. 273 StGB, der den Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und die Abwehr von Wirtschaftsspionage bezweckt (BGE 108 IV 41 E. 3 S. 47), auch Geschäftskunden als Geheimnisträger in Betracht fallen könnten, erscheint zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Interessen seiner Kunden genannt, die nach schweizerischer Auffassung schutzwürdig sein könnten. Das Risiko des Beschwerdeführers erscheint daher eher gering, dass er sich hätte strafbar machen können, wenn er der Auflage des englischen Richters, die Namen der wirtschaftlich Berechtigten bekannt zu geben, nachgekommen wäre. Jedenfalls ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, das ausländische Verfahren verstosse deshalb gegen die schweizerische öffentliche Ordnung, weil er sich geweigert habe, gegen Art. 273 StGB als Teil der öffentlichen Ordnung der Schweiz zu verstossen und deshalb aus dem englischen Verfahren ausgeschlossen worden sei. Das Obergericht des Kantons Zug hat im angefochtenen Urteil vielmehr zutreffend geprüft, ob der Beschwerdeführer ohne genügenden Grund vom Verfahren ausgeschlossen wurde oder ob er diese Folge selber zu verantworten hat. Dabei hat das Obergericht zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer keineswegs alles unternommen hat, um rechtzeitig den Auflagen des englischen Gerichts nachzukommen, ohne eine Strafverfolgung in der Schweiz zu riskieren. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid beruhten auf Aktenwidrigkeiten.
Er bestreitet dabei insbesondere, dass er das Verfahren vor dem englischen Gericht verzögert habe. Dabei übergeht er aber die von ihm andernorts (Beschwerdeschrift S. 42) selbst zitierte Passage im englischen Urteil, wonach das englische Gericht möglicherweise zu seinen Gunsten entschieden hätte, wenn er seine Argumente sechs Monate früher vorgebracht hätte.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das englische Gericht die Vorbringen über die Strafbarkeit als verspätet erachtete, auch wenn keine Präklusivfrist überschritten war.
Aus diesem Grund hat es das englische Gericht auch abgelehnt, dem Beschwerdeführer - als Partei im englischen Verfahren - die Fragen auf dem Rechtshilfeweg zu stellen. Zwar sind Rechtshilfeersuchen nach Art. 11 HBÜ nicht zu erledigen, wenn die Person, die es betrifft, sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft.
Dass aber Auskünfte einer Verfahrenspartei im Rechtshilfeverfahren eingeholt werden müssten, ist keineswegs allgemein anerkannt und bildet jedenfalls nicht Bestandteil des schweizerischen Ordre public. Die Weisung des englischen Gerichts an den Beschwerdeführer als Beklagter, Auskunft über die wirklichen Berechtigten zu erteilen, verstiess nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Daran ändert unter den vorliegenden Umständen nichts, dass die Nichtbefolgung dieser Weisung mit dem Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Verfahren sanktioniert war, ohne dass das englische Gericht zunächst auf dem Rechtshilfeweg versucht hätte, die verlangte Auskunft vom Beschwerdeführer als Verfahrenspartei zu erhalten.
4.-Das Obergericht des Kantons Zug hat im angefochtenen Urteil die Rügen des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, wonach das englische Verfahren unter Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien des schweizerischen Rechts zustandegekommen sei. Die Rügen des Beschwerdeführers sind, soweit sie sich gegen den Grundsatzentscheid vom 20. Mai 1998 richten, unbegründet. Das Obergericht des Kantons Zug hat überdies im angefochtenen Urteil zutreffend verneint, dass das angefochtene Urteil im Quantitativ die öffentliche Ordnung der Schweiz verletzt. Es hat insofern zutreffend erkannt, dass die fehlende Begründung an sich nicht gegen den Ordre public verstösst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch die Behauptung nicht zu stützen, dass jede Anspruchsprüfung unterblieben sei. Es kann auch insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zug im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
5.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den Beschwerdegegnerinnen ausserdem deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 4. Juni 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: