BGer 5C.6/2002 |
BGer 5C.6/2002 vom 11.06.2002 |
[AZA 0/2]
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5C.6/2002/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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11. Juni 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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K.________, Österreich, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
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gegen
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B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durchAdvokatin Susanne Speiser, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel,
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betreffend
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Abänderung/Aufhebung einer Unterhaltsersatzrente, hat sich ergeben:
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A.- K.________ und B.________, beide Jahrgang 1935, heirateten am 24. April 1959 und wurden Eltern dreier Kinder.
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Im Juli 1990 erhob der Ehemann die Scheidungsklage. Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt schieden die Ehe, bezifferten die Güterrechtsforderung von B.________ auf Fr. 130'000.-- und verpflichteten K.________, seiner Ehefrau indexgebundene Unterhaltsbeiträge im Sinne von aArt. 151 ZGB von monatlich Fr. 1'600.-- bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter und von Fr. 1'200.-- für die Zeit danach zu bezahlen (Urteile vom 3. Juni 1993 und vom 28. April 1995). Die von B.________ eingelegten Bundesrechtsmittel, die gegen die Gutheissung der Scheidungsklage ihres Ehemannes, hingegen nicht gegen die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung gerichtet waren, blieben ohne Erfolg; das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts am 22. Februar 1996 (5P. 427/1995 und 5C.218/1995).
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B.-Mit Abänderungsklage vom 21. Dezember 1998 begehrte K.________ die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht mit der Begründung, infolge vorzeitiger Pensionierung ab 1. September 1997 habe sich sein Einkommen praktisch halbiert; seine geschiedene Ehefrau erziele heute zudem ein höheres Einkommen als im Scheidungsurteil angenommen. Das Bezirksgericht Arlesheim (Fünfer-Kammer) hiess die Klage für den Zeitraum vom 1.
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Januar 1999 bis zum 30. November 2000 gut; mit Wirkung ab
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1. Dezember 2000 setzte es den Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 400.-- herab. Das Obergericht (Fünfer-Kammer) des Kantons Basel-Landschaft bestätigte das Abänderungsurteil (Urteile vom 14. November 2000 und vom 30. Oktober 2001).
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C.-Vor Bundesgericht erneuert K.________ mit Berufung den Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung ab Dezember 2000 aufzuheben, eventuell herabzusetzen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet. B.________ schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; sie ersucht ihrerseits um unentgeltliche Rechtspflege. Die von K.________ gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts heute abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und dabei auch dem prozessualen Antrag, Beschwerde- und Berufungsverfahren zu vereinigen, nicht entsprochen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Verfassungsrügen - wie hier die Verweigerung des rechtlichen Gehörs - können mit Berufung nicht erhoben werden (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Im Übrigen sind die Berufungsvoraussetzungen erfüllt (Art. 44 ff. OG), so dass auf die Berufung eingetreten werden kann. Die Einwände der Beklagten stehen dem nicht entgegen: Praxisgemäss wird erstens darauf verzichtet, an die fehlende Streitwertangabe die Nichteintretensfolge zu knüpfen, wenn sich auf Grund der Eingaben und der kantonalen Akten ohne weiteres feststellen lässt, dass die notwendige Berufungssumme überschritten wird (Art. 55 Abs. 1 lit. a OG; BGE 109 II 491 E. 1c/ee S. 493; 120 II 393 E. 2 S. 395); selbst in Anbetracht des eher fortgeschrittenen Alters der Parteien (beide Jahrgang 1935) übersteigt der Barwert der noch strittigen unbefristeten Unterhaltsersatzrente von monatlich Fr. 400.-- oder Fr. 4'800.-- im Jahr offenkundig den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 8'000.-- (Art. 46 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 OG). Zweitens nennt der Kläger die Bundesrechtsnorm (scil. aArt. 153 Abs. 2 ZGB) und begründet deren Verletzung nicht einfach mit einer Wiederholung der Anbringen vor dem Obergericht, was nicht ausreichte (BGE 84 II 107 E. 1 S. 110), sondern - von einer Ausnahme abgesehen (E. 2c hiernach) - in Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Urteilsgründen (vgl. S. 21 ff. Ziffer 2 der Berufungsschrift), wie die Praxis dies verlangt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
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2.- Das Obergericht ist von den im Abänderungsprozess nach aArt. 153 ZGB geltenden rechtlichen Kriterien ausgegangen:
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Massgebend bleibt die Art des ursprünglich zuerkannten und nunmehr abzuändernden Unterhaltsbeitrags, dessen Rechtsnatur bestimmt, wie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berechnen ist, und die nacheheliche Unterhaltspflicht geht staatlicher Sozialhilfe vor. Die gegenteiligen Vorbemerkungen des Klägers vermögen keine Überprüfung dieser - auch von der herrschenden Lehre anerkannten - Rechtsgrundsätze zu veranlassen. Die Beklagte verweist darauf zu Recht.
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a) Die gesellschaftliche Entwicklung hat - wie der Kläger richtig darlegt - dazu geführt, die Scheidungsfolgen immer mehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und immer weniger unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens am Scheitern der Ehe. Der Reformgesetzgeber von 1998 hat diesem Wandel in den Anschauungen weitgehend Rechnung zu tragen versucht, dabei aber entschieden, dass - entsprechend dem Grundsatz der Nichtrückwirkung - Verfahren auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für einen geschiedenen Ehegatten materiell dem bisherigen Recht unterstehen (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB; Botschaft, BBl. 1996 I 1, Ziffer 253. 1 S. 170). Es gelten damit die - hier unstreitig erfüllten - Abänderungsvoraussetzungen gemäss aArt. 153 Abs. 2 ZGB. Es wird deshalb entgegen der Annahme des Klägers zu beachten sein (E. 2b sogleich), dass im abzuändernden Scheidungsurteil eine Unterhaltsersatzrente im Sinne von aArt. 151 Abs. 1 ZGB zuerkannt worden ist.
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b) Wie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, findet sich nicht auf Verfassungsstufe geregelt, wie der Kläger offenbar meint, sondern in den massgebenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (BGE 123 III 1 E. 3 S. 3 ff.). Bei der Bemessung der Unterhaltsersatzrente im Sinne von aArt. 151 Abs. 1 ZGB entfällt in knappen finanziellen Verhältnissen der zwanzigprozentige Zuschlag und bildet der - um gewisse Kosten (z.B. laufende Steuern, Versicherungsprämien u.a.m.) erweiterte - betreibungsrechtliche Notbedarf des Unterhaltsschuldners die Grenze seiner wirtschaftlichen Leistungskraft (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 12, letzter Absatz, zu aArt. 151 ZGB i.V.m. N. 5 zu aArt. 152 ZGB). Die abweichende Ansicht des Klägers ist insoweit unbegründet. Steht die Abänderung einer Unterhaltsersatzrente gemäss aArt. 151 Abs. 1 ZGB in Frage, muss zur Berechnung der verfügbaren Mittel folglich vom sog. erweiterten Notbedarf des Unterhaltsschuldners ausgegangen werden und nicht vom erweiterten und um zwanzig Prozent erhöhten Notbedarf (für Einzelheiten: E. 4a hiernach).
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c) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831. 30) sehen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1); zu diesen anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG). Die herrschende Lehre schliesst daraus, dass der Scheidungsunterhalt den Ergänzungsleistungen grundsätzlich vorgeht und deshalb zuerst zu prüfen ist, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte Beiträge gemäss aArt. 151 f. ZGB zu leisten vermag, bevor der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf einen ihm allenfalls zustehenden Ergänzungsleistungsanspruch verwiesen werden kann. Der Kläger bringt in rechtlicher Hinsicht nichts vor, was eine Überprüfung dieser Auffassung oder gar ein Abweichen davon nahelegen könnte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Gerichte angenommen haben, staatliche Ergänzungsleistungen seien gegenüber der nachehelichen Unterhaltspflicht subsidiär und deren Aufhebung oder Herabsetzung im Abänderungsprozess lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den Bezug von Ergänzungsleistungen gedeckt würden (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,
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4. A. Zürich 1995, S. 302 f. bei/in Anm. 11b und 11c sowie S. 360 Anm. 6 Abs. 2, mit Nachweisen, auch auf teilweise abweichende Ansichten; seither gl.M. z.B. Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 94 zu Art. 163 ZGB, und nach der ELG-Revision von 1997: Kieser, Aspekte einzelner Sozialversicherungen bei der Ehescheidung, AJP 1998 S. 482 ff., S. 488 Ziffer III/2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 91 Anm. 242).
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3.- Gemäss den bezirksgerichtlichen Feststellungen bezieht der Kläger ein monatliches Renteneinkommen (AHV-Rente und Pension) von Fr. 2'470.--, dem ein Existenzminimum von Fr. 2'137. 80 gegenübersteht (Grundbetrag, Mietzins, Krankenkassenprämie und Umweltschutzabonnement). Der Notbedarf des Klägers wird selbst bei herabgesetzten Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 400.-- um Fr. 67.80 unterschritten. Dieser Eingriff in den Notbedarf ist bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht geringfügig (immerhin rund Fr. 800.-- im Jahr) und bedarf der Rechtfertigung. Das Bezirksgericht hat seine Vorgehensweise insbesondere mit den in Österreich tieferen Lebenskosten begründet (E. 3d S. 8). Das Obergericht ist davon ausgegangen, diese Ausführungen seien zutreffend (E. 3b S. 6). Der Kläger hält die Berücksichtigung der tieferen Lebenskosten an seinem Wohnsitz für bundesrechtswidrig, während die Beklagte darauf beharrt, dass in Österreich die Lebenskosten um rund 20 % tiefer seien und diesem Umstand bei der Festsetzung des klägerischen Notbedarfs selbstverständlich Rechnung zu tragen sei.
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a) Die Grenze der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen (E. 2b hiervor) ist auch im internationalen Verhältnis zu beachten (BGE 123 III 1 E. 3d S. 6). Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, ist bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen (Bräm, N. 108 zu Art. 163 ZGB).
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Diese Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolgt praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche (z.B. für Kinder im Ausland: Wullschleger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 14 zu Art. 285 ZGB). Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne rund um die Welt: ein internationaler Kaufkraftvergleich", letzte Ausgabe Zürich 2000) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik, das sich seit 1988 am Programm für internationale Preisvergleiche beteiligt, erhoben durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) in Zusammenarbeit mit der UNO und der OECD ("Preisniveau und Kaufkraftparitäten" für 1998, in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, hrsg. Bundesamt für Statistik, 109. Jg. Zürich 2002, S. 277 und S. 286 T5.1.3).
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b) Gegen die Berücksichtigung der tieferen Lebenskosten wendet der Kläger grundsätzlich ein, im Vorfeld der Umwandlung der deutschen und österreichischen Währung in Euro habe zeitweise eine Überbewertung des Schweizerfrankens gegenüber dem Euro bestanden; auf Grund einer vorübergehenden Erhöhung des Wechselkurses könne nicht angenommen werden, dass die Lebensverhältnisse in Deutschland und Österreich auf Dauer billiger seien als in der Schweiz, und gegenteils würde die fortschreitende Liberalisierung der Märkte (z.B. Abbau der Zollgrenzen, Abbau der Handelshindernisse u.a.m.) zu einer Angleichung der Lebenskosten zwischen Euro-Raum und Schweiz führen.
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Dem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche nicht auf dem Wechsel- oder Devisenkurs beruhen; Grundlage für die Berechnung sind im Inland wie im Ausland erhobene Preise für identische oder gut vergleichbare Güter verbunden mit einer Gewichtung, um die Einzelpreisrelationen zu einer durchschnittlichen Parität zusammenzufassen (vgl. Statistisches Jahrbuch, S. 277/278; z.B. für einen Referenzwarenkorb: UBS-Kaufkraftvergleich, S. 43). Richtig ist hingegen, dass Verbrauchergeldparitäten bzw. Kaufkraftvergleiche lediglich angeben, wie viele inländische Geldeinheiten erforderlich sind, um die gleichen Gütermengen bestimmter Qualität im Inland zu erwerben, die man im Ausland für eine ausländische Geldeinheit erhält (Statistisches Jahrbuch, Glossar "Kaufkraftstandards", S. 280). Daraus allein lässt sich aber noch nicht erkennen, ob ein Land teurer oder billiger ist als das andere; hiezu ist die Verbrauchergeldparität mit dem Wechselkurs zu verbinden (notwendig beim Statistischen Jahrbuch, hingegen nicht beim UBS-Kaufkraftvergleich, der den Wechselkurs einrechnet).
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Entgegen der Annahme des Klägers bewirkt die Einführung einer einheitlichen Währung nicht zwangsläufig eine Angleichung der Preise für Güter und Dienstleistungen. Der Geldwert in den verschiedenen Ländern wird auf lange Sicht bzw. auf Dauer unterschiedlich bleiben. Die Begründung dafür liegt in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Wirtschaftsregionen, die nicht kurzfristig wegfallen (z.B. Produktivität) und teilweise bestehen bzw. unveränderlich bleiben werden (z.B. Unterschiede betreffend das natürliche und/oder politische Klima, Produktionsfaktoren, Einkommen und Präferenzen der Kunden, Markt- und Produktionsstrukturen, Rohstoffabhängigkeit u.a.m.); es wird denn auch angenommen, dass die einzelnen Länder auf äussere Ereignisse durch eine unterschiedliche Preispolitik reagieren müssten (vgl. dazu Jaeger, Der Euro aus volkswirtschaftlicher Sicht, Der Schweizer Treuhänder, ST 1998 S. 1201 ff.).
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c) Insgesamt erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, die tieferen Lebenskosten am Wohnsitz des Klägers in Österreich bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
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Weder das Obergericht noch das Bezirksgericht haben ihren Kaufkraftvergleich mit konkreten Zahlen belegt. Das Bundesgericht kann dies hier nachtragen, zumal sich die Beklagte in ihrer Eingabe vom 3. August 2001 ausdrücklich auf den erwähnten UBS-Kaufkraftvergleich berufen hat (Art. 64 Abs. 2 OG). Für einen nach überwiegend europäischen Konsumgewohnheiten gewichteten Gesamtwarenkorb (ohne Miete) sind in Wien Fr. 2'206.-- und in Zürich Fr. 2'735.-- auszulegen (UBS-Kaufkraftvergleich, S. 13), was einem gegenüber Zürich um knapp zwanzig Prozent tieferen Preisniveau in Wien entspricht (UBS-Kaufkraftvergleich, Gesamtübersicht auf S. 6 Spalte 1:
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Zürich 100; Wien 80.7).
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Die auf Grossstädte gerechnete Erhebung kann verwendet werden; der Kläger lebt zwar in einer vorarlbergischen Provinz, doch handelt es sich um den grenznahen Raum, so dass von mit der Hauptstadt vergleichbar hohen Lebenskosten ausgegangen werden darf. Der Einschlag von zwanzig Prozent ist nur auf dem Grundbetrag zu rechnen, da für Miete, Krankenkassenprämien und Umweltschutzabonnement bereits die nach einem bestimmtem Wechselkurs umgerechneten, tatsächlichen Kosten eingesetzt worden sind (vgl. aber E. 4b hiernach). Die wegen der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich zusätzlich verfügbaren Mittel betragen aufgerundet Fr. 210.-- pro Monat (20 % vom Grundbetrag: Fr. 1'050.--). Es liegt kein Eingriff in den Notbedarf des Klägers vor. Es verbleiben ihm nach Abzug der einleitend genannten Fr. 70.-- (Fr. 67.80) noch monatlich Fr. 140.-- an verfügbaren Mitteln.
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4.- Das Bezirksgericht konnte in den Notbedarf des Klägers die laufenden Steuern auf das Renteneinkommen nicht einbeziehen, da diese Angaben offenbar nicht erhältlich waren.
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Vor Obergericht hat der Kläger behauptet und belegt, dass er in Österreich einer monatlichen Einkommenssteuer von rund Fr. 300.-- unterliegt; die Beklagte anerkennt diese Steuerlast im Betrag von Fr. 250.--. Aus mehreren Gründen ist das Obergericht davon ausgegangen, die Steuerlast sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger bezeichnet dies als bundesrechtswidrig.
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Die Beklagte ist offenbar der selben Ansicht, zumal sie die Steuerlast in ihre Rechnung ausdrücklich einbezieht.
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a) Im Grundsatz ist unbestritten, dass zur Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die laufende Steuerlast zu erweitern ist (E. 2b hiervor). Das Obergericht hat angenommen, bei einer Unterdeckung auf Seiten der Unterhaltsberechtigten seien die vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Steuern "praxisgemäss" nicht zu berücksichtigen (E. 3b S. 6).
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aa) Reichen die Mittel nicht aus, muss dem Unterhaltsschuldner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 151 Abs. 1 ZGB in jedem Fall sein erweiterter Notbedarf erhalten bleiben; damit soll verhindert werden, dass beide Parteien Sozialfürsorge beziehen müssen, und dem Unterhaltsschuldner auch ein gewisser Anreiz verbleiben, seine Erwerbstätigkeit zu erhalten bzw. zu steigern (Lüchinger/ Geiser, N. 12, letzter Absatz, zu aArt. 151 ZGB, mit Nachweis der Rechtsprechung und teilweise auch kritischer Stellungnahmen im Schrifttum). Die Bedenken gegen diese Praxis beziehen sich insbesondere auf die damit verbundene Bevorzugung gewisser Gläubiger - vor allem des Fiskus - gegenüber dem Unterhaltsberechtigten (vgl. etwa Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 59 f. N. 01.81). Trotzdem hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass dem Unterhaltsschuldner gemäss aArt. 151 Abs. 1 ZGB grundsätzlich der erweiterte Notbedarf ("son minimum vital au sens large" bzw. "élargi") zu belassen ist und er sich nicht mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen hat (z.B. Urteile 5C.147/1996 vom 19. September 1996, E. 2a, 5C.107/1998 vom 8. Juni 1998, E. 3d, und 5C.38/2000 vom 4. Mai 2000, E. 2b), und zwar auch in Abänderungsprozessen nach der ZGB-Revision von 1998/2000 (Urteil 5C.142/2001 vom 5. Oktober 2001, E. 3b).
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bb) Das Obergericht stützt seine gegenteilige Auffassung offenbar auf die neuere Rechtsprechung im Bereich des Kindesunterhalts (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; 127 III 68 E. 2c S. 70), die auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB übertragen worden ist (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Danach darf die Steuerlast in Mangelfällen nicht berücksichtigt werden. Diesen neuen Entscheiden des Bundesgerichts ist Kritik erwachsen; nebst steuerrechtlichen Vorbehalten und Praktikabilitätsüberlegungen wird nunmehr eingewendet, die strikte Nichtanrechnung der laufenden Steuern könne letztlich zu einem (an sich unzulässigen) Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners sowie unter Umständen gleichzeitig zu einer Ungleichbehandlung von Unterhaltsgläubiger und -schuldner führen (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N. 05.91 S. 65; für weitere kritische Stellungnahmen: Bähler, Unterhalt bei Trennung und direkte Steuern, ZBJV 138/2002 S. 16 ff., S. 24 f.; Cadosch, Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen, ZBJV 137/2001 S. 145 ff.; Ramseier, Konflikt in der Familie:
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Harmonie in der Besteuerung?, FamPra 2001 S. 500 ff.).
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cc) Ohne auf diese Kritik abschliessend einzugehen, rechtfertigt sich eine Übertragung der jüngsten, zu Art. 125 ZGB ergangenen Rechtsprechung auf aArt. 151 Abs. 1 ZGB nicht, würde doch dadurch die (gefestigte) Rechtsprechung dazu rückwirkend geändert. Dagegen sprechen gewichtige Gründe der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: z.B. BGE 127 III 100 E. 2c/aa S. 104; 126 III 315 E. 4c/bb S. 318). Eine gleichsam rückwirkende Änderung der Gerichtspraxis würde einer Vielzahl rechtskräftiger Urteile die nach bisherigem Recht massgebende Grundlage entziehen; eine derartige Änderung der Rechtslage könnte gegebenenfalls allein schon einen Abänderungsprozess rechtfertigen, sofern sie eine dauernde und erhebliche Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Folge hätte (vgl. zu dieser Möglichkeit:
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z.B. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 8 Abs. 2 zu Art. 179 ZGB; Egger, Zürcher Kommentar, 1943, N. 5 zu aArt. 320 ZGB). Die monatliche Steuerlast darf im Rahmen von aArt. 151 Abs. 1 ZGB nicht unberücksichtigt bleiben.
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b) Das Obergericht hat den auf Fr. 400.-- herabgesetzten Unterhaltsbeitrag für gerechtfertigt gehalten, selbst wenn die geltend gemachte Steuerlast einbezogen werden müsste.
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Es ist in einer Zweitbegründung zu einer "Neuberechnung" des Notbedarfs geschritten (E. 3b S. 7):
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aa) Vorweg hat das Obergericht erneut auf die tieferen Lebenskosten in Österreich verwiesen, ohne seine Annahme zahlenmässig zu untermauern. Eine Kürzung gestützt darauf ist zulässig und nach dem Gesagten noch im Umfang von Fr. 140.-- möglich (E. 3 hiervor).
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bb) Das Obergericht hat dem Kläger sodann den Anspruch auf ein Umweltschutzabonnement aberkannt, da er nicht mehr erwerbstätig und folglich nicht mehr zwingend auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Entgegen der klägerischen Darstellung kann die Vorgehensweise nicht beanstandet werden. Die Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel gehören zu den unumgänglichen Berufsauslagen, die der vorzeitig pensionierte Kläger nicht mehr beanspruchen kann. Seine Reisen fallen unter "Kulturelles" und sind im monatlichen Grundbetrag enthalten (vgl. etwa die Richtlinien, in: BlSchK 65/2001 S. 14 ff.). Die eingesetzten Fr. 70.-- für das Umweltschutzabonnement durften somit gestrichen werden.
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cc) Schliesslich hat das Obergericht die Mietkosten von monatlich Fr. 830.-- für zwei Zimmer in einem Haus mit sieben Zimmern als (eindeutig) zu hoch bezeichnet und dem Kläger zugemutet, entweder den Mietzins mit seiner Vermieterin neu zu verhandeln oder sich eine billigere Wohngelegenheit zu suchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus dem Jahre 1997 sollten die Mietkosten für eine alleinstehende Person Fr. 1'000.-- nicht wesentlich überschreiten (Urteile 5C.99/1997 vom 24. Juni 1997, E. 4b, und 5C.39/1997 vom 21. April 1997, E. 4b). Dieser Maximalbetrag findet seine Grundlage im (damaligen) Ergänzungsleistungsrecht. Heute (Stand: 14. November 2000) belaufen sich die Höchstbeträge für Alleinstehende auf Fr. 13'200.-- (Art. 2 lit. a der Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SR 831. 307). Der monatliche Maximalbetrag für Miete von Fr. 1'100.-- ist wiederum in Beziehung zu setzen mit den tieferen Lebenskosten in Österreich. Der internationale Kaufkraftvergleich gibt einen Anhaltspunkt für das durchschnittliche Mietpreisniveau (monatliche Bruttomieten) einer Mehrheit der einheimischen Haushaltungen; für Zürich bzw. Wien betragen ortsübliche mittlere Mietpreise Fr. 1'280.-- bzw.
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Fr. 960.-- (S. 17), was tieferen Mietpreisen in Österreich von rund einem Viertel entspricht (Zürich 100; Wien 75). Die im Existenzminimum zu berücksichtigenden angemessenen Mietkosten belaufen sich auf maximal Fr. 825.-- (75 % von Fr. 1'100.--) und entsprechen in etwa den tatsächlich geltend gemachten Kosten von Fr. 830.--. Die abweichende Berechnung der Beklagten wird durch nichts belegt. Unter diesen Umständen kann der monatliche Mietzins nicht als (eindeutig) zu hoch bezeichnet werden und ist dem Kläger nicht zumutbar, sich eine preiswertere Wohnung zu besorgen.
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c) Nach der offenbar unbestrittenen Bestätigung des Finanzamtes Feldkirch beträgt die monatliche Einkommenssteuer umgerechnet ca. Fr. 300.--; diesen Betrag scheint auch das Obergericht seiner rechtlichen Beurteilung implizit zugrunde gelegt zu haben (vgl. E. 3b S. 6). Davon können auf Grund der strengen, aber nicht bundesrechtswidrigen Bemessungsmethode des Obergerichts Fr. 210.-- (E. 4b/aa und bb soeben) als gedeckt betrachtet werden, während im Umfang von Fr. 90.-- pro Monat in das Existenzminimum eingegriffen wird.
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5.- Das Bezirksgericht hatte im Notbedarf des Klägers Krankenkassenprämien von Fr. 187. 80 pro Monat eingesetzt. Vor Obergericht behauptete und belegte der Kläger um Fr. 37.-- höhere Prämien. Das Obergericht hat eine Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien abgelehnt, weil bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nur wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten seien (E. 3b S. 6). Der Kläger wendet dagegen ein, wenn einmal feststehe, dass wesentliche Veränderungen der Verhältnisse stattgefunden hätten, seien alle Positionen neu in die Berechnungen aufzunehmen und es gehe nicht an, einzelne Positionen wie beispielsweise die Erhöhung der Krankenkassenprämien aus den Berechnungen auszulassen mit der Begründung, diese einzelne Position sei nicht wesentlich für eine Änderung des Unterhaltsbeitrags.
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Der Einwand ist berechtigt:
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Wie der Abänderungsprozess durchzuführen ist, wird im bezirksgerichtlichen Urteil zutreffend beschrieben; darauf kann hier verwiesen werden (E. 3a S. 5 f. und E. 3d S. 8). In einem ersten Schritt ist das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zu prüfen, der hier unangefochten in der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers zufolge vorzeitiger Pensionierung bestanden hat. In einem zweiten Schritt hat die Herabsetzung der Unterhaltsersatzrente zu erfolgen, und zwar grundsätzlich in dem Umfang, in dem sich hier die Leistungsfähigkeit des Klägers vermindert hat, ausser eine bloss verhältnismässig herabgesetzte Unterhaltsersatzrente übersteige noch immer die Leistungsfähigkeit des Klägers; denn die Leistungsfähigkeit begrenzt die Unterhaltspflicht und ist nach den für die abzuändernde Scheidungsrente massgebenden Kriterien zu berechnen (vgl. E. 2b hiervor). In dieser zweiten Phase des Abänderungsprozesses stellt sich die Frage nach wesentlichen Veränderungen - wie der Kläger zutreffend hervorhebt - nicht mehr. Die Berücksichtigung von Krankenkassenprämien im Notbedarf könnte deshalb nur verweigert werden, wenn sie unangemessen hoch wären bzw. für den überobligatorischen und damit freiwilligen Teil einer Krankenversicherung geleistet würden (z.B. die Richtlinien, in:
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BlSchK 65/2001 S. 15).
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Nach der offenbar unbestrittenen Bestätigung der Vorarlbergischen Gebietskrankenkasse beträgt die monatliche Prämie umgerechnet ca. Fr. 225.-- und ist damit um Fr. 37.-- höher als im Notbedarf berücksichtigt (Fr. 187. 80); diesen Betrag scheint auch das Obergericht seiner rechtlichen Beurteilung implizit zugrunde gelegt zu haben (vgl. E. 3b S. 6).
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Er wird von der Beklagten grundsätzlich und im Betrag von Fr. 219. 30 anerkannt. Eine monatliche Prämie von Fr. 225.-- für einen Versicherten mit Jahrgang 1935 kann im Sinne einer Erfahrungstatsache nicht als unangemessen hoch betrachtet werden und wäre vollumfänglich im Notbedarf des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Das Obergericht hat teilweise gegenteilig entschieden und damit im Umfang der Prämienerhöhung von Fr. 37.-- pro Monat in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen.
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6.- Aus den dargelegten Gründen bewirkt die Nichtberücksichtigung der Steuerlast und der vollen Krankenkassenprämie einen unzulässigen Eingriff in den Notbedarf des Klägers im Umfang von rund Fr. 127.-- (exakt: Fr. 124. 80; vgl. E. 3-5 hiervor), wenn die monatliche Unterhaltsersatzrente lediglich auf Fr. 400.-- herabgesetzt wird. Die Berechnung des Notbedarfs zeigt denn auch folgendes Ergebnis:
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Existenzminimum (E. 3) ..................... Fr. 2'137. 80./. 20 % auf dem Grundbetrag (E. 3c) ....... -Fr. 210.-- Laufende Steuerlast (E. 4a) ................ +Fr. 300.--./. Umweltschutzabonnement (E. 4b/bb) ...... - Fr. 70.--Höhere Krankenkassenprämien (E. 5) ......... + Fr. 37.--___________________________________________________________Erweiterter Notbedarf des Klägers ........... Fr. 2'194. 80
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Bei einem Renteneinkommen von Fr. 2'470.-- verbleiben dem Kläger noch Fr. 275. 20 an frei verfügbaren Mitteln.
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Dieser Betrag ist auf Fr. 250.-- abzurunden, weil die in Schweizerfranken umgerechneten Beträge Wechselkursschwankungen unterliegen können und weil zu Lasten des Klägers die tieferen Lebenskosten in Österreich berücksichtigt werden müssen, deren Ermittlung pauschalisiert und deshalb mit einer gewissen Unschärfe behaftet ist; die Leistungskraft im internationalen Verhältnis kann nicht nach einer zu strengen Regelung festgesetzt werden. Insgesamt rechfertigt es sich, die Unterhaltsersatzrente im Sinne von aArt. 151 Abs. 1 ZGB zusätzlich um Fr. 150.-- herabzusetzen und neu auf Fr. 250.-- pro Monat festzulegen. Mit diesem Unterhaltsbeitrag und dem ihr zustehenden Renteneinkommen bleibt die Beklagte knapp unter ihrem Existenzminimum.
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7.- Der Kläger obsiegt bei diesem Verfahrensausgang vor Bundesgericht zu drei Achteln, so dass Gerichtskosten und Parteientschädigung dementsprechend verhältnismässig zu verlegen sind (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Beiden Parteien kann die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres bewilligt werden (Art. 152 OG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren wird das Obergericht neu zu bestimmen haben (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist; das Urteil des Obergerichts (FünferKammer) des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2001 wird aufgehoben und in Dispositiv-Ziffer I/3 wie folgt geändert:
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"Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäss
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Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juni
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1993 wird in Abänderung dieses Urteils mit Wirkung
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ab 1. Dezember 2000 auf monatlich Fr. 250.-- herabgesetzt.. "
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2.- Den Gesuchen beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen. Es werden Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, als amtlicher Vertreter des Klägers und Advokatin Susanne Speiser, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, als amtliche Vertreterin der Beklagten bestellt.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu fünf Achteln dem Kläger und zu drei Achteln der Beklagten auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.- Den amtlichen Vertretern der Parteien wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von je Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5.- Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen.
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6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Fünfer-Kammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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