BGer 4C.86/2002 |
BGer 4C.86/2002 vom 01.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.86/2002 /rnd
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Urteil vom 1. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Boutellier.
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher, Weisse Gasse 14, Postfach, 4001 Basel,
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gegen
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X.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Binggeli, Totentanz 5, Postfach, 4001 Basel.
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Auftrag; Sorgfaltspflicht
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2002
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Sachverhalt:
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A.
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Im Jahre 1988 bezog A.________ (Kläger) sein neu erbautes Haus. Weil 1991 Teile der Heizung durchgerostet waren und Wasser auslief, montierte X.________ AG einen neuen, von der Firma Y.________ AG gelieferten Heizkessel. Im Jahre 1995 tropfte die Heizung erneut. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe bei der Reparatur im Jahre 1991 vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Ursache für den erneuten Schaden gesetzt.
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B.
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Nach Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme belangte der Kläger die Beklagte mit Eingabe vom 1. September 1997 auf Zahlung von Fr. 11'000.-- nebst Zins. Das Bezirksgericht Arlesheim und das hierauf mit der Sache befasste Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wiesen die Klage mit Urteilen vom 8. Dezember 1999 bzw. 30. Januar 2001 ab. Auf Berufung des Klägers hob das Bundesgericht am 14. Juni 2001 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, da es wegen sich widersprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht möglich war die Streitsache zu beurteilen. Das Obergericht das Kantons Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 8. Januar 2002 erneut die Abweisung der Klage.
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C. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger am 25. Februar 2002 wiederum Berufung beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 11'000.-- zuzüglich Zins zu verurteilen. In der Begründung ergänzt der Kläger dieses Begehren durch den Eventualantrag, die Sache sei allenfalls zur Feststellung des zuzusprechenden Betrages an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, eventualiter sei die Sache bei Gutheissung an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung des Schadensmasses, subeventualiter sei die Klage im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.-- gutzuheissen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Liegen solche Ausnahmen vor, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, dies im Einzelnen darzutun und mit Aktenhinweisen zu belegen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a mit Hinweisen).
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Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten, als der Kläger den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz widerspricht, ohne zugleich substanziierte Rügen im Sinne der genannten Ausnahmen zu erheben. Dies gilt insbesondere für die Rüge des Klägers, es spreche nichts dafür, dass die Beklagte, im Gegensatz zum angefochtenen Urteil, davon ausgehen durfte, mit der Auswechslung des Kessels sei auch die Schadensursache behoben.
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Der Kläger beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, die Y.________ AG habe der Beklagten mitgeteilt, der defekte Heizkessel weise einen Materialfehler auf. Damit übt er unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
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2.
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Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei ein Vertrag darüber zustande gekommen, dass die defekte Heizung nach Klärung der Schadensursache zu reparieren sei; dies ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Diesen Vertrag hat die Vorinstanz als Auftrag mit werkvertraglichen Elementen qualifiziert, was vom Kläger nicht bestritten wird. Hingegen macht der Kläger mit Berufung geltend, das Obergericht habe bundesrechtswidrig eine mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei der Auftragsausführung verneint. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm fälschlicherweise anlastete, es sei heute nicht zwingend zu beweisen, dass die für den zweiten Schaden erwiesene Ursache auch den ersten Schaden bewirkt habe.
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2.1 Das Obergericht hat festgestellt, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, mit der Auswechslung des mangelhaften Heizkessels sei nicht nur der Schaden, sondern auch dessen Ursache behoben. Offenbar habe sie, wie von der Y.________ AG verlangt, bei der Auswechslung einen Anlagetemperaturregler eingebaut, welcher der Verhinderung zu tiefer Temperaturen diene. Somit habe die Beklagte die notwendigen Massnahmen zur Behebung des damals festgestellten Schadens ergriffen. Auch der im Beweisverfahren beigezogene Energieberater und die Expertise der EMPA bestätigten, dass die Reparaturarbeiten fachgerecht ausgeführt worden seien und der neue Schaden weder durch eine mangelhafte Kesselmontage noch durch Reparaturschweissungen verursacht worden sei. Angesichts der Mitteilung der Y.________ AG, der Heizkessel weise einen Materialfehler auf, sei die Beklagte nicht veranlasst gewesen weitere Abklärungen bzw. Massnahmen zu treffen oder dem Kläger andere Massnahmen zu empfehlen. Weiter hat die Vorinstanz als nicht nicht erwiesen angesehen, dass die beim Schadensfall von 1995 festgestellte Ursache, nämlich sauerstoffhaltiges Wasser, auch die Ursache des Schadens von 1991 gewesen sei. Es könne daher der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe die im Merkblatt der Vereinigung der Kessel- und Radiatoren-Werke betreffend Korrosionsschäden in Heizungsanlagen vorgesehen Massnahmen nicht ergriffen, da kein Grund dazu bestand.
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2.2 Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für sorgfältige und getreue Ausführung, wobei sich das Mass der Sorgfalt nach objektiven Kriterien bestimmt. Es ist die Sorgfalt erforderlich, welche ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwenden würde, wobei nach der Art des Auftrages zu unterscheiden und den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Bei berufsmässiger Tätigkeit gegen Entgelt sind höhere Anforderungen zu stellen. Die allenfalls für ein bestimmtes Gewerbe bestehenden und generell zu befolgenden Verhaltensregeln oder Usanzen können bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden. Aus der Treuepflicht des Beauftragten ergibt sich, dass er die Interessen des Auftraggebers umfassend wahren muss und alles zu unterlassen hat, was diesem schaden könnte, insbesondere muss er den Auftraggeber beraten und informieren (BGE 115 II 62 E. 3a; 127 III 328 E. 3, je mit Hinweisen). Im Werkvertrag hat der Unternehmer die Pflicht, alle Umstände, die für die Werkausführung von Bedeutung sein können, auf die Werktauglichkeit zu überprüfen, denn er muss dem Besteller Verhältnisse, die eine gehörige Ausführung des Werkes gefährden, anzeigen (Art. 365 Abs. 3 OR; Koller, Berner Kommentar, N. 65 und N. 70 zu Art. 365 OR). Es würde jedoch zu weit gehen, wenn jeder Unternehmer, der mit der Abklärung von Schadensursachen und deren Beseitigung beauftragt ist, auch verpflichtet wäre, sämtliche weiteren möglichen Schadensursachen abzuklären.
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Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich hat daher der Geschädigte die Schadenursache zu beweisen, es sei denn, das Gesetz sehe eine andere Verteilung der Beweislast vor. Der Besteller hat zu beweisen, dass der Unternehmer Anlass zur Äusserung von Bedenken hatte (Koller, a.a.O., N. 82 zu Art. 365 OR).
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2.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, die Beklagte habe den ihr übertragenen Auftrag getreu und sorgfältig ausgeführt. Die Beklagte traf alle für die Behebung des Schadens und der Schadensursache erforderlichen Massnahmen, die ein gewissenhafter Beauftragter in derselben Lage getroffen hätte. Es kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht nach weiteren Ursachen geforscht hat, nachdem sie den Materialfehler des Heizkessels entdeckte, der ihr vom Hersteller zudem auch bestätigt wurde. Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass die Ursache, welche zum zweiten Schaden führte, schon vorhanden war, als der erste Schaden eintrat und von der Beklagten behoben wurde. Nur falls konkrete Hinweise auf weitere Schadensursachen vorgelegen wären, was wiederum der Kläger zu beweisen hätte, wäre die Beklagte als fachkundige Beauftragte oder Unternehmerin verpflichtet gewesen, den Kläger zumindest über die Möglichkeit weiterer Schadensursachen aufzuklären, damit der Kläger allenfalls die Beklagte oder eine andere Fachperson mit der Abklärung weiterer Ursachen hätte beauftragen können. Da jedoch nicht erwiesen ist, dass zum Zeitpunkt des ersten Schadens Hinweise auf weitere Ursachen ersichtlich waren, kann der Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
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3.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Gerichtsgebühr dem Kläger auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2002 wird bestätigt.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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