BGer 1P.210/2002 |
BGer 1P.210/2002 vom 03.07.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.210/2002 /sta
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Urteil vom 3. Juli 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Bruno Nüssli, Herzentalstrasse 5, Postfach,
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4143 Dornach 1,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Art. 9 BV
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(Übertretung des Gesetzes über das Halten von Hunden)
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Februar 2002
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 erstattete B.X.________ beim Oberamt Dorneck-Thierstein und anschliessend beim zuständigen Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn Anzeige gegen A.________. Sie führte aus, dieser habe am 15. Dezember 1999, um ca. 21.30 Uhr, in Kleinlützel bei der Verzweigung Mühlerainstrasse/Schulstrasse seinen Hund von der Leine gelassen, als er sie erblickt habe, worauf der Hund auf sie zugerannt sei, gebellt und sie angegriffen habe. A.________ habe seinen Hund nicht zurückgerufen, sondern dem Angriff belustigt zugeschaut. Sie erachte das Verhalten des Hundehalters als nicht gesetzeskonform.
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Das Untersuchungsrichteramt verurteilte A.________ mit Strafverfügung vom 18. Mai 2000 in Anwendung von § 9 des solothurnischen Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) sowie von § 5 Abs. 2 und § 30 der Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz wegen Laufenlassens eines Hundes zu einer Busse von Fr. 50.--. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, wurde die Sache zur gerichtlichen Beurteilung an den Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein überwiesen. Dieser sprach A.________ mit Urteil vom 18. Juni 2001 der Widerhandlung gegen das Hundegesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 50.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Kassationsbeschwerde, die das Obergericht des Kantons Solothurn am 14. Februar 2002 abwies.
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B.
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A.________ reichte mit Eingabe vom 16. April 2002 gegen den Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei "zur Freisprechung des Beschwerdeführers bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Ausserdem stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2002 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 125 I 104 E. 1b S. 107, je mit Hinweisen). Wird in einer Beschwerde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die kantonale Behörde zurückzuweisen, so werden diese Begehren als zulässig betrachtet, aus der Überlegung heraus, dass die Rückweisung zu neuem Entscheid die notwendige Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist. Unzulässig ist dagegen ein Begehren, mit dem eine positive Anordnung für den neuen Entscheid verlangt wird. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit beantragt wird, die Sache sei "zur Freisprechung des Beschwerdeführers" an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Hundegesetz beruhe auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise (Art. 9 BV) und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV).
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2.1 Der Sachrichter verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird - wie im vorliegenden Fall - mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
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2.2 Der Präsident des Amtsgerichts hielt fest, im vorliegenden Fall sei zu beurteilen, ob es am Abend des 15. Dezember 1999 zu dem von Frau B.X.________ in der Anzeige vom 20. Dezember 1999 geschilderten Vorfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite, dass er an diesem Abend Frau B.X.________ überhaupt begegnet sei. Es stehe somit Aussage gegen Aussage. Die Aussagen seien zu werten und zu gewichten, wobei die Umstände, welche damit in direktem oder indirektem Zusammenhang stünden, heranzuziehen seien. Der Gerichtspräsident führte aus, nach den Kriterien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Aussagen seien die Angaben von Frau B.X.________ als glaubwürdig zu betrachten. Hinzu komme, dass der Zeuge C.________ mehrfach bestätigt habe, Frau B.X.________ sei am genannten Abend ganz "entgeistert" gewesen und habe ihm die Geschichte mit dem Hund des Beschwerdeführers erzählt. Die Angaben des Zeugen C.________ würden - wie der Gerichtspräsident erklärte - die Aussagen von Frau B.X.________ ganz entscheidend erhärten. Der Beweis, dass sich der von Frau B.X.________ geschilderte Sachverhalt so verwirklicht habe, sei damit erbracht. Ins Bild würden auch die Aussagen des Zeugen D.X.________ - des Sohnes von Frau B.X.________ - passen, der sich erinnere, am fraglichen Abend den Beschwerdeführer mit seinem Hund gesehen zu haben. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Abend des 15. Dezember 1999 in Kleinlützel an der Ecke Mühlerainstrasse/Schulstrasse seinen Hund von der Leine gelassen habe und dieser danach bellend gegen Frau B.X.________ gelaufen sei, ohne vom Beschwerdeführer sofort zurückgerufen zu werden. Nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer den Hund erst von der Leine gelassen habe, als er Frau B.X.________ erblickt habe.
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Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beweiswürdigung des Amtsgerichtspräsidenten sei nicht zu beanstanden. Sie sei differenziert, folgerichtig und widerspruchsfrei. Es sei kein willkürliches Element feststellbar, ebenso wenig ein Widerspruch zu den Akten.
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2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Amtsgerichtspräsident habe die Aussagen der Zeugen C.________ und D.X.________ - zu welchem seit Jahren ein sehr angespanntes persönliches Verhältnis bestehe - als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Anzeigestellerin gewertet, obschon beide Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich des zu beurteilenden Sachverhalts hätten machen können. Die Einvernahme des von ihm angerufenen Zeugen E.________ sei dagegen abgelehnt worden, mit der Begründung, dieser könne keine Wahrnehmungen zum Vorfall vom 15. Dezember 1999 machen. Eine solche Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beweisabnahme lasse sich sachlich nicht rechtfertigen und sei willkürlich.
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Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, E.________ sei als Zeuge zu vernehmen, war damit begründet worden, dieser sei im fraglichen Zeitraum am Mühlerain in Kleinlützel wohnhaft gewesen und könne daher möglicherweise sachdienliche Aussagen hinsichtlich des Verhaltens des Hundes des Beschwerdeführers machen. Die kantonale Instanz hatte jedoch zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer seinen Hund am Abend des 15. Dezember 1999 an der Mühlerainstrasse in Kleinlützel frei habe laufen lassen. Sie konnte gestützt auf die angeführte Begründung des Beweisantrags ohne weiteres davon ausgehen, E.________ könne zum Vorfall vom 15. Dezember 1999 nichts aussagen und sei daher nicht einzuvernehmen. Demgegenüber konnte die kantonale Behörde mit Grund annehmen, die Aussagen der Zeugen C.________ und D.X.________ stünden in einem direkten oder zumindest indirekten Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt und seien deshalb zu berücksichtigen. Die Rüge, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beweisabnahme vor, ist demnach unbegründet. Und unter diesem Gesichtswinkel kommt nichts darauf an, ob die persönlichen Beziehungen zwischen dem Zeugen D.X.________ und dem Beschwerdeführer belastet sind oder nicht.
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2.4 Im Weiteren wird in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht, aus den Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten ergebe sich, dass dieser die Aussagen des Beschwerdeführers als weniger glaubhaft als jene der Anzeigestellerin beurteilt habe, weil sich der Beschwerdeführer auf die blosse Bestreitung des Vorhaltes beschränkt und mangels eines nachweisbaren Alibis keine weiteren Erklärungen über seinen Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt gegeben habe. Diese Argumentation der kantonalen Instanz sei willkürlich. Sie führe letztlich zu einer "eigentlichen Beweislastumkehr", indem der Beschwerdeführer die "Bestreitung unter Beweis zu stellen und damit indirekt seine Unschuld nachzuweisen hätte".
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Falls damit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel gerügt wird, ist die Rüge unzutreffend. Eine Missachtung dieser Regel liegt vor, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Beweislastregel verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben.
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Die kantonale Instanz sprach den Beschwerdeführer schuldig, weil sie es aufgrund der Aussagen von Frau B.X.________ als erwiesen erachtete, dass er am Abend des 15. Dezember 1999 an der Mühlerainstrasse in Kleinlützel seinen Hund frei habe laufen lassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Behörde habe die Glaubwürdigkeit der Anzeigestellerin selbst relativiert, indem sie es nicht für erwiesen hielt, dass er seinen Hund erst von der Leine gelassen habe, als er Frau B.X.________ erblickt habe. Er ist der Meinung, damit sei die Glaubwürdigkeit hinsichtlich sämtlicher Aussagen der Anzeigestellerin relativiert worden, weshalb auf diese nicht hätte abgestellt werden dürfen. Diese Auffassung geht fehl. Die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Hund absichtlich auf Frau B.X.________ losgelassen habe, betraf nicht den Kerngehalt der von der Anzeigestellerin gemachten Aussagen, wonach der Beschwerdeführer seinen Hund von der Leine gelassen habe und dieser dann bellend auf sie zugelaufen sei, ohne dass ihn der Beschwerdeführer zurückgerufen hätte. Der Amtsgerichtspräsident legte in seinem Urteil eingehend dar, dass und weshalb die von Frau B.X.________ diesbezüglich gemachten Angaben als glaubwürdig zu werten seien. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die betreffenden Überlegungen der kantonalen Behörde als sachlich nicht vertretbar erscheinen zu lassen. Der Amtsgerichtspräsident hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn er zum Schluss gelangte, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer am Abend des 15. Dezember 1999 in Kleinlützel an der Mühlerainstrasse seinen Hund frei habe laufen lassen. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Obergericht verstiess daher nicht gegen die Verfassung, wenn es die gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten erhobene Kassationsbeschwerde abwies.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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