BGer U 405/2001 |
BGer U 405/2001 vom 20.08.2002 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 405/01
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Urteil vom 20. August 2002
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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P.________ 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
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se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 18. Juli 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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P.________ wurde am 4. November 1990 Opfer eines Verkehrsunfalls im ehemaligen Jugoslawien. Am 4. Dezember 1998 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente von Fr. 1'526.- monatlich bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 45'760.- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zu. Die Versicherte erhob am 15. Januar 1999 Einsprache und beschränkte diese am 17. Februar 1999 auf die Frage der Bemessung der Invalidenrente. Dabei gab sie an, sie habe die im Zeitpunkt des Unfalls durch Vermittlung der Firma A.________ bekleidete Stelle bei der Firma H.________ nur deshalb wahrgenommen, weil sie damals noch nicht gewusst habe, was sie genau machen wolle. Sie habe vorgehabt, in der Schweiz zu studieren, wobei als Studienrichtung Germanistik oder Medizin in Frage gekommen wären. Am 29. August 2000 wies die SUVA die Einsprache ab.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2000 erhob P.________ am 30. November 2000 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft). Sie stellte den Antrag, es sei ihr ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mehr als zwei Dritteln auszurichten. Die SUVA ersuchte am 31. Januar 2001 um Abweisung der Beschwerde und eventualiter um eine reformatio in peius mit dem Antrag, P.________ lediglich eine Rente im Umfange von 30 % auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde ohne reformatio in peius ab.
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C.
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Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2001 lässt P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 66,67 % auszurichten.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2001 betreffend Rentenleistungen der Invalidenversicherung lässt P.________ ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Verfahren I 748/01).
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Voraussetzungen für eine Vereinigung des Verfahrens betreffend Ausrichtung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung (Verfahren I 748/01) mit dem vorliegenden Verfahren über den Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung sind nicht gegeben, da sich zwar ähnliche, aber doch nicht gleiche Rechtsfragen stellen.
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1.2 Da die Invalidenversicherung (Art. 28 IVG) und die obligatorische Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Militärversicherung vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen, - er bedeutet in allen drei Bereichen die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen) -, rechtfertigt es sich aber, die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden zusammen zu behandeln und zu entscheiden. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird hier aus dem genannten Grunde auf die entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen zum Urteil im Verfahren I 748/01 verwiesen, wo eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt.
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2.
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Zur Begründung ihres Standpunktes führt die Beschwerdeführerin zusätzlich an, ihr Valideneinkommen sei auf Grund von Verweisungstätigkeiten festzulegen. Sie beruft sich dabei auf Vergleichseinkommen gemäss der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) der SUVA, die von dieser offenbar in einem andern Verfahren mit einer Drittperson vorgelegt worden sein sollen. Sie helfen aber bei der Ermittlung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin nicht weiter, da bei ihr vor dem Unfallereignis keine konkrete Berufsorientierung vorhanden war und somit auch offen wäre, welche Löhne nun beigezogen werden müssten. Im Übrigen besteht die Vermutung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vor dem Unfall) auch die zukünftige gewesen wäre (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 99 sowie Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, S. 177). Darum ist auch dieses zusätzlich vorgebrachte Argument nicht massgebend.
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Der von der SUVA ermittelte und von der Vorinstanz bestätigte Invaliditätsgrad von 50 % und damit auch die Ausrichtung einer Invalidenrente des Unfallversicherers auf dieser Basis ist somit nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. August 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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