BGer 1P.331/2002 |
BGer 1P.331/2002 vom 05.09.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.331/2002 /sta
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Urteil vom 5. September 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Art. 9 BV (Abschreibungsbeschluss; Entschädigungsfolgen),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. Juni 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ erhob am 18. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2002. Das Bundesgericht forderte ihn mit Schreiben vom 25. Juni 2002 auf, bis zum 16. August 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2.
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Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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