BGer 7B.125/2002
 
BGer 7B.125/2002 vom 10.09.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.125/2002 /bnm
Urteil vom 10. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolas von Werdt, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Konkursandrohung
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2002.
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In der von B.________ für eine Forderung von Fr. 493'486.-- eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Z.________ am 27. April 2002 A.________ die Konkursandrohung zu.
A.________ erhob am 7. Mai 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde und verlangte, die Konkursandrohung aufzuheben. Zur Begründung brachte sie vor, die darin vermerkte Anschrift des Gläubigers entspreche nicht dessen aktueller Wohnadresse; ein von ihr dorthin gesandtes Schreiben sei mit dem Vermerk "moved left no address" an sie zurückgeleitet worden. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2002 an die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte B.________, seine aktuelle Adresse laute: "Y.________". Unter Hinweis auf diese Angabe erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 2002, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde.
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A.________ am 22. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. Ausserdem ersucht sie darum, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren bis zum Entscheid über die beim Bundesgericht ebenfalls eingereichte staatsrechtliche Beschwerde zu sistieren.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Durch superprovisorische Verfügung vom 2. Juli 2002 und ordentliche Verfügung vom 16. Juli 2002 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde (Verfahren 5P.235/2002) antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das gleichlautende Begehren in der vorliegenden Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.
3.
Wie nachstehend darzulegen sein wird, ist dem Vorgehen der kantonalen Aufsichtsbehörde aus grundsätzlicher Sicht nicht zu folgen. Da die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen sich ausschliesslich auf dieses Vorgehen beziehen, rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81) OG festgelegten Grundsatz die vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln.
4.
Die vom Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zu erlassende Konkursandrohung muss unter anderem die Angaben des Betreibungsbegehrens enthalten (Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Auch die Konkursandrohung hat somit über die Person des Betreibungsgläubigers Auskunft zu geben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
4.1 Der (indirekte) Hinweis auf die Bestimmungen zum Betreibungsbegehren hat nicht zur Folge, dass für das Betreibungsamt die Ausgangslage beim Abfassen der Konkursandrohung die gleiche wäre wie bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls. So steht es dem Schuldner, der gegen den auf lückenhaften Angaben des Betreibungsbegehrens beruhenden Zahlungsbefehl seinerzeit nicht Beschwerde geführt hat, nicht zu, die Konkursandrohung unter Berufung auf diese Lückenhaftigkeit anzufechten (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N 2 zu Art. 160; vgl. auch BGE 79 III 58 E. 2 S. 62 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sollte geltend machen wollen, es sei schon im Zahlungsbefehl nicht die wirkliche Adresse von B.________ vermerkt worden, hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten gehabt.
Es ist zu bedenken, dass der Frage der Identität des Gläubigers im Zeitpunkt der Ausstellung der Konkursandrohung nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt wie bei der Einleitung der Betreibung. Das gilt besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren die Rechtsöffnung hat erwirken müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes für betreibungsrechtliche Klagen, die mit der Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers im Zahlungsbefehl gewährleistet sein soll (dazu BGE 47 III 121 E. 1 S. 123), gegenstandslos. Es trifft sodann zu, dass das Bundesgericht verschiedentlich erklärt hat, dem betriebenen Schuldner müsse auch ermöglicht werden, die Zahlung statt an das Betreibungsamt direkt an den Gläubiger zu leisten (BGE 87 III 54 E. 3 S. 59; 47 III 121 E. 1 S. 123). Wo der Gläubiger eine Drittperson mit der Einleitung der Betreibung und deren Fortsetzung betraut hat, ist dem Interesse an einer allfälligen Tilgung der Forderung ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens indessen hinreichend Genüge getan, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, die Zahlung über die bevollmächtigte Person vorzunehmen.
4.2 Mithin ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt vor der Ausstellung der Konkursandrohung nicht abzuklären hat, ob die Angaben zum Wohnort des Betreibungsgläubigers (noch) zutreffen, und dass die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung nicht zur Aufhebung der Konkursandrohung führen kann. Dass hier Umstände vorgelegen hätten, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der in Frage stehenden Adresse ergeben hätte und die das Betreibungsamt hätten veranlassen sollen, den Vermerk in der Konkursandrohung zu aktualisieren, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt als Wohnort von B.________ das eingesetzt hat, was sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Fortsetzungsbegehren angeführt worden war. Die gleiche Adresse fand sich übrigens auch im Rubrum des dem Fortsetzungsbegehren zugrunde liegenden Entscheids vom 15. März 2002, worin der Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom Rückzug der Appellation der Beschwerdeführerin gegen das zu ihren Ungunsten ausgefallene Aberkennungsurteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X.________ vom 20. Dezember 2000 Vormerk nahm.
5.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte nach dem Gesagten die bei ihr eingereichte Beschwerde ohne Weiterungen abweisen sollen. Dass sie dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Konkursandrohung aufzuheben, nicht stattgegeben hat, verstösst im Ergebnis somit nicht gegen Bundesrecht. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner B._________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Gross, Bahnhofstrasse 22, Postfach 2957, 8022 Zürich, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: