BGer 5C.211/2002 |
BGer 5C.211/2002 vom 16.10.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.211/2002/sch
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Urteil vom 16. Oktober 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meier,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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X.________, zzt. Psychiatrische Universitätsklinik Basel,
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Wilhelm Klein-Strasse 27, 4025 Basel,
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Berufungskläger,
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gegen
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Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
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St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4006 Basel,
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fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Berufung gegen den Entscheid des Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 26. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 21. September 2002 wies eine Ärztin des Gesundheitsdienstes X.________ wegen auffälligen Verhaltens in die psychiatrische Universitätsklinik Basel (PUK) ein und ordnete die fürsorgerische Freiheitsentziehung des Eingewiesenen an. In der Folge wurde X.________ medikamentös behandelt.
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B.
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X.________ rekurrierte am 22. September 2002 gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung und erhob ebenfalls Beschwerde gegen die medikamentöse Behandlung. Mit Entscheid vom 26. September 2002 wies die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt den Rekurs gegen die Einweisung in die Klinik ab und entschied, X.________ dürfe durch die ärztliche Leitung der PUK weiterhin, ohne neuen Entscheid jedoch längstens bis zum 1. November 2002 zurückbehalten werden. Sodann wies die Kommission die Beschwerde gegen die Durchführung der medikamentösen Behandlung ab.
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C.
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X.________ hat gegen diesen, am 3. Oktober 2002 versandten Entscheid am 4. Oktober 2002 Berufung beim Bundesgericht erhoben. Damit beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er (der Berufungskläger) sei aus der Anstalt zu entlassen. Ferner richtet er sich gegen die medikamentöse Behandlung.
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Es sind keine Gegenbemerkungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 44 lit. f OG ist die Berufung in Fällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Das Recht der Berufung beschränkt sich indes nicht nur auf die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern ist generell zulässig gegen alle gestützt auf Art. 397f ZGB ergangenen Entscheide (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N. 2.6 zu Art. 44 OG). Die Berufung ist demnach auch zulässig gegen einen Entscheid, mit dem ein unfreiwilliger Freiheitsentzug verlängert wird.
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1.2 Beim Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission handelt es sich um einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, welcher nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG).
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2.
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Der Berufungskläger behauptet nicht, die Rekurskommission habe Art. 397a ZGB falsch angewendet; er führt lediglich aus, er wolle sich "nicht mehr ohne gerichtliches Verfahren einsperren lassen", ohne dabei allerdings näher zu präzisieren, wie er diesen Vorwurf genau verstanden wissen will. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellt, die Psychiatrie-Rekurskommission stelle kein Gericht im Sinne von Art. 397d Abs. 1 ZGB dar, erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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2.1 Gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen den Entscheid über eine fürsorgerische Freiheitsentziehung den Richter anrufen. Der Bundesgesetzgeber versteht unter dem Richter im Sinne dieser Bestimmung eine von anderen Staatsgewalten unabhängige Instanz, welche dazu berufen ist, Freiheitsentziehungen unvoreingenommen und unparteiisch in der Sache zu entscheiden (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 5 EMRK vom 17. August 1977, BBl 1977 III N. 242 S. 38). Er geht somit von einem materiellen Begriff des Richters aus.
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2.2 Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (SGS/BS 212.350) ist die Psychiatrie-Rekurskommission Richter im Sinne von Art. 397d ZGB. Sie ist zwar administrativ dem zuständigen Departement zugeordnet, jedoch nicht weisungsgebunden und zudem auch fachlich unabhängig (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen [Psychiatriegesetz; SGS/BS 323.1]). Damit verfügt der Kanton Basel-Stadt über ein Gericht im Sinne von Art. 397d ZGB (vgl. dazu auch BGE 108 II 178 E. 4 S. 185 ff.).
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3.
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Soweit sich der Berufungskläger mit seiner Eingabe gegen eine Behandlung mit Medikamenten richtet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung regeln die Behandlung des Eingewiesenen nicht (BGE 125 III 169 E. 3). Die entsprechende Regelung bleibt vielmehr dem kantonalen Recht vorbehalten, dessen Verletzung indes nicht mit Berufung geltend gemacht werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), sondern allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen wäre (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
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4.
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Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird praxisgemäss abgesehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 26. September 2002 wird bestätigt.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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