BGer 1P.404/2002
 
BGer 1P.404/2002 vom 22.10.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.404/2002 /kra
Urteil vom 22. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Art. 9 BV (Entschädigung des amtlichen Verteidigers),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird verdächtigt, in der Nacht vom 19. zum 20. Juli 1997 in St Gallen Y.________ mit einem Messerstich schwer verletzt zu haben. Der Angeschuldigte wurde am 13. April 2002 verhaftet. Für die Dauer der Untersuchungshaft wurde Rechtsanwalt A.________ zum amtlichen Verteidiger bestellt. Im Asylverfahren 1997 hatte X.________ angegeben, am 10. Januar 1979 geboren zu sein. Gegenüber dem Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen korrigierte er am 24. Mai 2002 diese Aussage und führte als Geburtsdatum neu den 24. Dezember 1982 an.
Gestützt auf diese neue Erklärung trat das Untersuchungsamt das Strafverfahren noch am 24. Mai 2002 an die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Die Jugendanwaltschaft teilte hierauf dem amtlichen Verteidiger telefonisch mit, dass sie den Angeschuldigten sofort aus der Haft entlassen werde.
Bevor es zur angekündigten Haftentlassung kommen konnte, widerrief das Untersuchungsamt am 27. Mai 2002 seine Abtretungsverfügung, mit der Begründung, man habe in den Strafakten eine Geburtsurkunde gefunden, die das ursprünglich genannte Geburtsdatum bestätige.
B.
Namens seines Mandanten beantragte der amtliche Verteidiger am 11. Ju-ni 2002, das Strafverfahren sei unverzüglich an die Jugendanwaltschaft abzutreten, andernfalls werde um Erlass eines anfechtbaren Entscheides mit Rechtsmittelbelehrung ersucht. Das Untersuchungsamt lehnte den Antrag auf Abtretung des Verfahrens mit Schreiben vom 12. Juni 2002 ab. Begründet wurde die Abweisung u.a. damit, dass sich inzwischen herausgestellt habe, dass sämtliche Dokumente, welche der Angeschuldigte 1997 im Asylverfahren vorgelegt hatte, gefälscht seien. Unter diesen Umständen erscheine die neue Behauptung, der Angeschuldigte sei 1982 geboren, schlicht unglaubwürdig. Aufgrund seiner Erscheinung sei X.________ heute auf rund 30 Jahre alt einzuschätzen.
C.
X.________ reichte am 17. Juni 2002 bei der Anklagekammer des Kantons St Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, mit dem Antrag, das Untersuchungsamt sei zu verpflichten, das Strafverfahren an die Jugendanwaltschaft abzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Anklagekammer wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde in ihrer Sitzung vom 9. Juli 2002 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens X.________. Dem amtlichen Verteidiger wurde keine Entschädigung zugesprochen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger, A.________, am 9. Au-gust 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sei, soweit ihm als amtlichem Verteidiger keine Entschädigung zugesprochen wurde (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs), aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen macht er geltend, die Anklagekammer habe ihre Begründungspflicht verletzt und gegen das Willkürverbot verstossen, denn die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen.
Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung.
E.
Mit Eingabe vom 6. September 2002 hat der Beschwerdeführer zusätzlich die Abretungsverfügung des Untersuchungsamtes sowie eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters zur Altersabklärung zu den Akten gegeben und den Beizug der übrigen Strafakten als entbehrlich erachtet.
F.
Am 14. Oktober 2002 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 9. Oktober 2002 ein, wonach das Strafverfahren an die Jugendanwaltschaft überwiesen wird. Das Bezirksgericht stützt die Überweisung auf Dokumente, welche den Angeschuldigten als Z.________, geboren am 1. Januar 1981, aus Sierra Leone, ausweisen. In Deutschland sei der Angeschuldigte unter diesem Namen und Geburtsdatum zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Personalien seien auch von der Botschaft von Sierra Leone in Bonn bestätigt worden. Die äussere Erscheinung des Angeschuldigten lasse nach Meinung des Gerichtes keineswegs zwingend den Schluss zu, dass dieser heute sicher älter als 23 Jahre sein müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer stellt für den Angeschuldigten X.________ alias Z.________ zwar einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid dar, denn das Strafverfahren gegen ihn wird fortgeführt. Ein solcher Zwischenentscheid ist nach Art. 86 OG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung (AS 2000 417; BBl 1999 7937) nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Beschwerdeführer ist aber nicht der Angeschuldigte, sondern dessen Verteidiger. Für Letzteren handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil, mit dem ihm eine staatliche Entschädigung versagt wurde, um einen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG (Art. 254 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StPO]). Es steht ihm deshalb die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 84 Abs. 2 OG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger durch die Verweigerung der staatlichen Entschädigung persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG) und er macht die Verletzung von verfassungsmässig garantierten Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). A.________ ist damit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Dem für die Dauer der Untersuchungshaft bestellten amtlichen Verteidiger wurde keine Entschädigung zugesprochen, weil die Rechtsverweigerungsbeschwerde von der Anklagekammer als von vornherein aussichtslos und damit als unnötiger Aufwand beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Willkürverbotes. Vorab ist zu prüfen, ob die Anklagekammer ihrer Begründungspflicht Genüge getan hat.
2.1 Aus dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten, heute in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; Praxis zu Art. 4 aBV: BGE 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Anklagekammer ihren Entscheid rechtsgenügend begründet. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht mit hinreichender Klarheit hervor, weshalb die Anklagekammer die Rechtsverweigerungsbeschwerde als im vornherein aussichtslos einschätzte. Die Anklagekammer schildert das widersprüchliche Verhalten des Angeschuldigten im Asyl- und im Strafverfahren ausführlich. Unter Hinweis auf ihre Willkürkognition setzt sie sich eingehend mit dem Entscheid des Untersuchungsamtes auseinander und folgert daraus, dass die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Untersuchungsamtes nicht zu beanstanden sind. Aus der Argumentation der Anklagekammer konnte der Beschwerdeführer unschwer erkennen, dass für die Anklagekammer kein Zweifel an einer willkürfreien Entscheidung des Untersuchungsamtes bestand. Es wurden keine Überlegungen zugunsten des Angeschuldigten in Erwägung gezogen; für die Anklagekammer war offensichtlich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen war. Die Verweigerung der Entschädigung begründet die Anklagekammer denn auch damit, dass die Beschwerde sich von vornherein als aussichtslos erweise und deshalb als unnötiger Aufwand zu bezeichnen sei. Die Beweggründe der Anklagekammer waren für den Beschwerdeführer damit ausreichend nachvollziehbar, eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Anklagekammer Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechtes vor. Die Beurteilung der Anklagekammer gefährde das Institut der amtlichen Verteidigung in seinem Kernpunkt. Das kantonale Recht lasse ausdrücklich nur unnötigen Aufwand bei der Honorarbemessung eines Anwalts ausser Betracht fallen. Wenn sich die Anklagekammer von der Aussichtslosigkeit des Begehrens leiten lasse, lege sie die Latte für notwendigen Verteidigeraufwand deutlich zu hoch. Der amtliche Verteidiger entscheide in eigener Regie über Inhalt und Mittel der Verteidigung. Es stehe ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zu. Andernfalls müsse die Verteidigung aufs Nötigste statt auf das Notwendige beschränkt werden. Der Beschwerdeführer stellt die Aussichtslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde in Abrede. Die Beurteilung der Anklagekammer widerspreche der bundesgerichtlichen Definition der Aussichtslosigkeit in klarer Weise. Der im kantonalen Recht vorgesehene Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Staat werde in stossender Weise und den Gerechtigkeitsgedanken verletzend aus den Angeln gehoben.
3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschreitet oder missbraucht. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2a S. 134, mit Hinweisen).
3.3 Der amtliche Vertreter wurde bereits zu Beginn des Strafverfahrens bestellt. Nach der alten kantonalen Regelung (Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954) war im Rechtsmittelverfahren in jedem Fall ein neues Gesuch erforderlich (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 74). Die neue StPO verzichtet auf diese Regelung. Entsprechend wurde X.________ auch im Rechtsmittelverfahren amtlich verteidigt. Die Anklagekammer hat aber den Aufwand des Verteidigers als unnötig bezeichnet, weil die Rechtsverweigerungsbeschwerde von vornherein aussichtslos gewesen sei. Als Konsequenz daraus wurde keine Entschädigung zugesprochen.
3.4 Das St. Galler Strafprozessgesetz hat den Anspruch auf amtliche Verteidigung explizit in Art. 56 ff. StPO geregelt. Die amtliche Verteidigung wird gewährt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommen, wenn die Anklage persönlich vor Gericht vertreten wird, ein Antrag auf Haftverlängerung gestellt wird oder die Sach- oder Rechtslage in anderen wichtigen Fällen erhebliche Schwierigkeiten bietet (Art. 56 Abs. 3 lit. a - d StPO). Art. 58 StPO sieht vor, dass der amtliche Verteidiger vom Staat entschädigt wird und dass er vom Angeschuldigten kein Honorar fordern darf. Eine eigene Definition der "Aussichtslosigkeit" findet sich jedoch nirgends.
Da das kantonale Recht keine selbständige Regelung zur Aussichtslosigkeit kennt, ist auf die bundesgerichtliche Praxis zur Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege abzustellen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6).
3.5 Bei der Beurteilung der Prozessaussichten fällt insbesondere die Kognition der entscheidenden Behörde in Betracht. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im St. Gallischen Strafverfahren zulässig, wenn u.a. der Untersuchungsrichter sich weigert, eine vom Gesetz vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögert (Art. 254 Abs. 1 lit. a StPO), die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig macht (lit. b), oder bei Ausübung der Befugnisse willkürlich handelt (lit. c). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 254 Abs. 2 StPO). Es handelt sich somit um ein subsidiäres Rechtsmittel, mit dem sowohl formelle wie materielle Rechtsverweigerung gerügt werden kann, wobei die Kognition der Anklagekammer grundsätzlich auf Willkür beschränkt ist. Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift die Anklagekammer nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind (Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons St. Gallen, GVP 2000 Nr. 64 S. 158). Bei der Frage, ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde aussichtslos bzw. der diesbezügliche Entscheid der Anklagekammer willkürlich war, ist darum deren beschränkter Prüfungsbefugnis Rechnung zu tragen.
3.5.1 Die Anklagekammer musste die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Eingabe abschätzen. Eine Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre lediglich in Frage gekommen, wenn dem Untersuchungsamt willkürliches Handeln vorzuwerfen gewesen wäre. In Anbetracht des nicht sehr glaubwürdigen, ja widersprüchlichen Verhaltens von X.________ durfte die Anklagekammer zu Recht davon ausgehen, dass sie dem Untersuchungsamt schwerlich einen Verstoss gegen das Willkürverbot würde zur Last legen können. Daran ändert auch das jetzt ergangene Urteil des Bezirksgerichtes nichts. Die Anklagekammer hatte auf die Prozessaussichten am 16. Juni 2002 abzustellen, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wurde. Es ist sachlich durchaus vertretbar, dass die Anklagekammer die Gewinnchancen im damaligen Zeitpunkt - unter Zugrundelegung ihrer eingeschränkten Kognition - als sehr gering erachtete.
3.5.2 Wollte er mit seiner Beschwerde durchdringen, hatte der Beschwerdeführer einen qualifizierten Fehler des Untersuchungsamtes nachzuweisen. Dessen musste er sich bewusst sein. Entsprechend gering waren die Erfolgsaussichten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich dafür einsetzt, dass sein Klient umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen wird. Droht ein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen, kann sich die Erhebung einer Beschwerde auch bei relativ geringen Erfolgsaussichten rechtfertigen. Dann ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich geboten (BGE 120 IA 43 E. 2 S. 45 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste sich aber vor Augen halten, dass die angerufene Rechtsmittelinstanz nur über beschränkte Kognition verfügt. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsverfahren zum Zeitpunkt, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wurde, bereits abgeschlossen war. Es war - wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht selber festhält (Ziff. II.3. der Beschwerdeschrift) - mit einer raschen Anklageerhebung und einem schnellen Entscheid des Strafrichters zu rechnen. Das zeigt denn auch das bereits vorliegende Urteil des Bezirksgerichtes vom 9. Oktober 2002. Damit bestand aber die Möglichkeit, umgehend und mit erheblich grösseren Erfolgsaussichten vor einer Instanz mit freier Prüfungsbefugnis den Vorrang des Jugendstrafrechtes geltend zu machen. Die Ergreifung eines subsidiären Rechtsmittels war nicht geboten.
3.6 Keinerlei Ansprüche kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass der Untersuchungsrichter offenbar mit der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde rechnete, oder dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung bis nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wartete. Massgebend ist einzig, wie die Prozessaussichten objektiv einzuschätzen waren. Es war nicht an der Staatsanwaltschaft, über die Erfolgschancen der Beschwerde zu befinden. Selbst wenn sie die Beschwerde nicht als aussichtslos eingeschätzt hätte, war sie doch nicht Entscheidinstanz. Aus verfahrensökonomischen Gründen war durchaus angezeigt, mit der Fortführung der Anklageerhebung vorerst zuzuwarten. Genau so wenig konnte der Beschwerdeführer aus einer unverbindlichen, telefonischen Aussage des Untersuchungsrichters schliessen, dass er mit seiner Beschwerde durchdringen würde.
Das jetzt ergangene Urteil des Bezirksgerichtes vom 9. Oktober 2002 ändert ex post nichts daran. Damit lässt sich kein qualifiziertes Fehlverhalten des Untersuchungsamtes belegen, welches die Anklagekammer bei Beurteilung der Prozessaussichten offensichtlich hätte berücksichtigen müssen. Die unterschiedliche Einschätzung einer anderen Instanz mit einer sehr viel weiteren Kognition lässt nicht per se den Schluss zu, der erste Entscheid sei offensichtlich unhaltbar gewesen.
Die Anklagekammer hat sich bei der Würdigung der gesamten Erfolgsaussichten deshalb keine willkürliche Einschätzung der Situation vorzuwerfen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Anklagekammer dadurch, dass sie Aussichtslosigkeit mit unnötigem Aufwand gleichgesetzt hat, willkürlich entschieden hat.
4.1 Gemäss Art. 269 StPO trägt die Kosten des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens, wer mit seinem Begehren unterliegt oder die Einsprache oder das Rechtsmittel zurückzieht. Art. 10 der kantonalen Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 bestimmt, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen wird. Der Grundsatz in Art. 23 der Honorarordnung legt fest, dass bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden das Honorar nach Zeitaufwand bemessen wird, wobei unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 23 Abs. 3 Honorarordnung). Darüber, welcher Aufwand als unnötig zu bezeichnen ist, ist der Honorarordnung nichts zu entnehmen.
4.2 Der amtliche Verteidiger hat bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und auch die gleiche Sorgfaltspflicht wie ein privater, erbetener Verteidiger (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 150). Er hat die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren sachgerecht und kritisch abzuwägen. In erster Linie bestimmt er die Art und Weise der Verteidigung und ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; 105 Ia 296 E. 1e S. 304). Er weiss in der Regel besser als der Angeklagte, welches die geeigneten Mittel sind, um die Verteidigung wirksam zu gestalten und der Anklage zu begegnen. Bei dieser Abwägung der prozessualen Chancen aber musste der Beschwerdeführer berücksichtigen, dass im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde - anders als im Beschwerde- und im Berufungsverfahren (Art. 230 ff. und 237 ff. StPO) - nicht mehr der ganze Prozessstoff zur freien Diskussion steht (vgl. ZR 64/1965 Nr. 55 S. 98; siehe dazu auch den Entscheid des Bundesgerichtes 1P.421/2001 vom 21. März 2002, publ. in Pra. 2002 82 465 E. 3.2 S. 466).
4.3 Sein Einsatz für seinen Mandanten ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten. Auf der andern Seite kann es der Behörde, die sein Honorar festzusetzen hat, nicht verwehrt sein, ihrerseits den erforderlichen Aufwand abzuschätzen. Es ist deshalb nicht stossend, wenn die Anklagekammer die Einreichung einer aussichtslosen Beschwerde mit unnötigem Aufwand gleichsetzt. Sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zum vornherein bedeutend geringer als die Gewinnchancen, so ist nicht einzusehen, weshalb es dennoch nötig sein soll, den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Nach der alten StPO hätte der Angeschuldigte für das Rechtsmittelverfahren separat um amtliche Verteidigung ersuchen müssen (Erw. 3.3). Das Gesuch wäre wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, was zum gleichen Ergebnis wie vorliegend geführt hätte: Dem Beschwerdeführer wäre keine staatliche Entschädigung zugesprochen worden. Mit ihrer Schlussfolgerung hat die Anklagekammer lediglich den Gedanken der Aussichtslosigkeit konsequent zu Ende gedacht. Willkür ist ihr deswegen nicht vorzuwerfen.
5.
Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: