BGer P 16/2002
 
BGer P 16/2002 vom 22.10.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 16/02
Urteil vom 22. Oktober 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alexander Leitner, St. Johanns-Vorstadt 23, 4004 Basel,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
(Entscheid vom 18. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Anmeldung vom 13. September 2000 ersuchte C.________ (geboren 1935) um Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur AHV. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (nachfolgend: ASB) lehnte das Gesuch ab. In seinen Verfügungen vom 15. November 2000 rechnete das ASB C.________ einen Vermögensverzicht an, da er im Jahre 1991 seinen Anteil am Erbe seiner verstorbenen Mutter mit einem Wert von Fr. 433'180.- (Erbschaftsinventar vom 15. August 1991) am 12. September 1991 zum Preis von Fr. 200'000.- an einen Dritten veräussert hatte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 18. Januar 2002 ab.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Das ASB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a ELG), deren Berechnung und Höhe (Art. 3a ELG), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), insbesondere die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b), sowie die Bewertung des Vermögens (Art. 17 in Verbindung mit Art. 17a ELV; BGE 126 V 85 Erw. 2a; AHI 1994 S. 278; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 Erw. 2b) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist einzig die Anrechnung eines Vermögensverzichts. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer seinen Erbanteil mit einem Wert von Fr. 433'180.- zu Fr. 200'000.- veräussert hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Zu prüfen bleibt somit, ob unter den gegebenen Umständen die Gegenleistung als gleichwertig zu betrachten ist.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht im Sinne des ELG vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 206 Erw. 4b mit Hinweisen).
3.2 Der Wert des Erbanteils von Fr. 433'180.- überstieg den Erlös von Fr. 200'000.- um mehr als das Doppelte. Von einer gleichwertigen Gegenleistung kann deshalb nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer macht allerdings besondere Umstände geltend, mit denen er die Veräusserung zu rechtfertigen versucht.
Der Versicherte bringt vor, es sei unmöglich gewesen, für den Erbanteil einen Kredit zu erhalten. Dies rechtfertigt die Veräusserung mit Verlust mindestens solange nicht, als er keine Gründe vorbringt, die hinreichend belegen, dass er tatsächlich auf eine rasche Realisierung angewiesen war. Der Einwand, wonach er dringend Geld benötigte und sich in einer Zwangslage befand, ist unzutreffend. Denn einerseits betrug sein Lohn 1991 über Fr. 48'000.- und steigerte sich in den darauf folgenden Jahren auf weit über Fr. 50'000.-, sodass er ohne weiteres in der Lage war, aus seinem Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Andererseits hätte er sein Bedürfnis, sich eine Reise oder Ferien zu leisten, hinreichend aus der Abschlagszahlung (vgl. Vereinbarung mit dem Erwerber des Erbanteils) finanzieren können. Was die Anschaffung neuer Möbel betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass die Auflösung des ehelichen Haushalts bereits anderthalb Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt war. Andere Gründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand nichts zu ändern, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, den allenfalls zehn Jahre dauernden Erbteilungsprozess abzuwarten. Angesichts der fehlenden finanziellen Notlage, den Abschlagszahlungen und dem offensichtlichen Interesse des anderen Haupterben an einer beförderlichen Erbteilung wäre es angebracht gewesen, dass er diese abgewartet hätte. Tatsächlich erfolgte die Erbteilung denn auch rund drei Jahre nach dem Todesfall, und es konnte mit dem Hauptaktivum des Nachlasses, der Liegenschaft, ein bedeutend höherer Erlös erzielt werden als im Erbschaftsinventar aufgeführt. Unter diesen Umständen entspricht der Preis von Fr. 200'000.- für den Erbanteil keiner wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht einen Vermögensverzicht angenommen.
4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alexander Leitner, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: