BGer U 28/2002
 
BGer U 28/2002 vom 05.11.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 28/02
Urteil vom 5. November 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene C.________, portugiesischer Staatsangehöriger, war seit 1. Februar 1993 als Landarbeiter erwerbstätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Während die KONKORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: KONKORDIA) die kurzfristigen Leistungen (insbesondere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen) versicherte, bestand bei der SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend: SOLIDA oder Beschwerdegegnerin) Deckung für die langfristigen Leistungen (insbesondere Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigung). Am 20. August 1993 wurde der Versicherte von einem rückwärts fahrenden Hubstapler erfasst und auf Höhe der Unterschenkel überrollt. Dabei zog er sich eine dreigradig offene, diaphysäre Unterschenkelfraktur rechts und proximale Metatarsalefrakturen IV und V links zu. Die KONKORDIA kam für die Heilung auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Vom 15. Februar bis 5. April 1995 befand sich der Versicherte zu Lasten der KONKORDIA in der Klinik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) in X.________, wo zwischen 13. und 31. März 1995 berufliche Abklärungen durchgeführt wurden. Gemäss Austrittsbericht dieser Klinik vom 27. April 1995 (nachfolgend: Austrittsbericht) sind ihm Tätigkeiten, die in vor-wiegend sitzender Stellung - mit einzelnen Botengängen dazwischen - aus-geübt werden können, ganztägig zumutbar, wobei häufiges Treppensteigen und Heben von über fünfzehn Kilogramm schweren Gewichten zu vermeiden sind; die angestammte Tätigkeit als Landarbeiter ist nicht mehr geeignet für ihn. Zu-dem wurde während den beruflichen Abklärungen eine praktische Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht gezogen. Ab 21. August 1995 arbeitete der Versicherte als Hilfsgipser mit einem Vollpensum in Saisonnier-Stellung für die Firma W.________ AG.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 18. Dezember 1996 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den von der KONKORDIA am 6. Oktober 1995 auf den 5. April 1995 verfügten Abschluss der kurzfristigen Leistungen (Unfallpflege und Taggeld), da von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.
Nachdem der Versicherte Rentenleistungen hatte beantragen lassen, sprach ihm die SOLIDA auf Grund einer Integritätseinbusse von 20 % eine Entschädigung von Fr. 19'440.-, jedoch keine Invalidenrente zu (Verfügung vom 29. September 1997), woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. März 2000 fest hielt.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des C.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, die SOLIDA sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 25 % zuzusprechen.
Während die SOLIDA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Fest steht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer für die ihm aus dem Unfall verbleibenden Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.- auf Grund einer Integritätseinbusse von 20 % zusteht (Verfügung vom 29. September 1997). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob - und gege-benenfalls ab welchem Zeitpunkt sowie in welchem Ausmass - er einen An-spruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG hat.
2.
2.1 Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen, dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2 Nach den zu Art. 28 Abs. 2 IVG entwickelten Grundsätzen hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 104 V 136 Erw. 2b). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, soweit nicht Gesetz oder andere Vorschriften ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Für den Monat, in dem der Rentenanspruch entsteht, wird die Rente voll ausbezahlt (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.4 Für die in Art. 18 Abs. 2 UVG vorgesehene Gegenüberstellung sind die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs und nicht des Einspracheentscheids massgebend. Bevor der Unfallversicherer über einen Leistungsanspruch befindet, muss er indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat er vor seinem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (in BGE 128 V noch nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00).
3.
Bei Austritt aus der Suva-Klinik in X.________ am 5. April 1995 war von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Gemäss Austrittsbericht stand fest, dass der Versicherte durch eine Bewegungseinschränkung im rechten Fuss (oberes Sprunggelenk / unteres Sprunggelenk / Vorfuss) sowie Belastungsschmerzen im rechten Unterschenkel und im linken Fuss beeinträchtigt bleibt und ihm nur noch Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Stellung mit einzelnen Botengängen ganztägig zumutbar sind, die kein häufiges Treppensteigen und Heben von Gewichten über 15 Kilogramm erfordern. Die bis zum Unfall ausgeübte Beschäftigung als Landarbeiter mit häufigem Stehen und Gehen auf unebenen Böden, mit Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten wurde als ungeeignete Tätigkeit bezeichnet (Abschlussbericht vom 11. Mai 1995 zu den beruflichen Abklärungen S. 3). Auch wenn bereits damals invalidenversicherungsrechtliche Massnahmen diskutiert worden waren, wurden erst mit einem Gesuch vom 24. März 1997 berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt und gestützt darauf eine Umschulung zum LKW-Chauffeur eingeleitet. In zeitlicher Hinsicht sind somit in Bezug auf die nachfolgend zu prüfende Frage nach der Entstehung des Rentenanspruchs die Verhältnisse bei Austritt aus der Suva-Klinik unter Berücksichtigung der in der Folge im August 1995 angetretenen Arbeitsstelle als Hilfsgipser massgebend (Erw. 2.4 hievor). Hinweise auf seither eingetretene erhebliche Veränderungen der hypothetischen Bezugsgrössen für den Einkommensvergleich sind nicht ersichtlich.
4.
Vorweg ist zu prüfen, ob im tatsächlich - trotz Gesundheitsschädigung - erzielten Erwerbseinkommen aus der Hilfsgipsertätigkeit das für den Einkommensvergleich relevante Invalideneinkommen zu erblicken ist.
4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 21. August 1995 als Hilfsgipser in Saisonnier-Stellung mit einem Vollpensum für die Firma W.________ AG, ohne dass aus Sicht der Arbeitgeberin auf einen Gesundheitsschaden Rücksicht genommen werden musste, da ihr ein solcher - angeblich gemäss am 20. Oktober 1997 zu Handen der Invalidenversicherung ausgefülltem "Fragebogen für den Arbeitgeber" - überhaupt nicht bekannt war. Dies, obgleich der Versicherte im Juli 1996 sowohl einen Rückfall zum Unfall vom 20. August 1993 als auch ein neues Unfallereignis vom 27. Juli 1996 (Sturz auf Treppe mit Übertreten des rechten Fusses) bei der hiefür zuständigen Suva hatte anmelden lassen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Versicherte am 24. März 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die daraufhin infolge der verminderten Belastbarkeit der Füsse - begleitend zu seiner weiterhin ausgeübten Hilfsgipsertätigkeit - eingeleitete Umschulung zu einer mehrheitlich sitzend zu verrichtenden Tätigkeit als LKW-Chauffeur scheiterte im August 1999 am wiederholten Nichtbestehen der Theorieprüfung, wofür mangelnde Schulbildung und sprachliche Defizite verantwortlich gemacht wurden. Dr. med. P.________, hielt die Beschäftigung als Hilfsgipser für "sicherlich nicht ideal", sollte doch der Versicherte eine zumindest teilweise sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ausüben (Bericht vom 26. Juli 1996).
4.3 Demnach steht aus medizinischer Sicht fest, dass es sich bei der - trotz Gesundheitsschaden - voll ausgeübten Beschäftigung nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelte, die der Beschwerdeführer nur durch eine übermässige und damit auf Dauer unzumutbare Ausschöpfung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit erfüllen konnte. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen aus der Hilfsgipsertätigkeit eignet sich daher nicht als Bezugsgrösse für den Einkommensvergleich.
4.4 Da der Beschwerdeführer keine - ihm an sich zumutbare - Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ermittelte das kantonale Gericht das Erwerbseinkommen, welches er trotz der Behinderung durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), zu Recht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) (BGE 126 V 76 Erw. 3a/bb). Ausgehend vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer sowie nach Hochrechnung dieses auf 40 Arbeitsstunden pro Woche basierenden Wertes auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 mit Hinweis) ergibt sich für das Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 52'551.- (4127 [LSE 1994, Tabelle A 1.1.1] x 12 = 49'524 : 40 x 41,9 = 51'876 plus 1,3 % [durchschnittliche Nominallohnerhöhung von 1994 auf 1995, vgl. Die Volkswirtschaft 2/2001 S. 81 Tabelle B10.2] = 52'551). Soweit die SOLIDA mit Blick auf die eben genannte Tabelle der LSE 1994 als zumutbare Verweisungstätigkeiten die Verdienste aus Beschäftigungen in der verarbeitenden Produktion (insbesondere Elektronik) oder als Kranführer heranziehen will, sind die entsprechenden Lohnangaben schon deshalb nicht zur Ermittlung des Invalideneinkommens verwendbar, weil es sich dabei um nicht leidensangepasste Tätigkeiten handelt. Denn dem Beschwerdeführer sind aus medizinischen Gründen weder feinmotorisch anspruchsvolle noch solche Arbeiten zumutbar, die (z.B.) häufiges Treppensteigen erfordern. Die Verdienstverhältnisse in den übrigen von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten liegen sowohl im Einzel- und Detailhandel als auch im Strassenverkehr, in der Spedition sowie im Gastgewerbe allesamt - teilweise deutlich - unter dem Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Männer im gesamten privaten Sektor, weshalb sich die Verwendung dieses durchschnittlichen Monatsverdienstes von Fr. 4'127.- zur Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens rechtfertigt.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 126 V 79 Erw. 5b) - insbesondere der Tatsachen, dass es sich beim Versicherten um einen 33-jährigen portugiesischen Saisonnier mit geringer Schulbildung (vier Jahre Primarschule in Portugal ohne Berufsabschluss, aber immerhin mit einer Anlehre als Koch) und beschränkten sprachlichen Fähigkeiten handelt, der bis zum Unfall als Landarbeiter hinsichtlich der unfallbedingt beeinträchtigten Steh- und Gehfähigkeit körperlich stark belastende Tätigkeiten ausgeübt hat und sich nicht für feinmotorisch anforderungsreiche Arbeiten eignet - erscheint ein behinderungsbedingter Abzug vom ermittelten Tabellenlohn von 10 % als angemessen, wie die Vorinstanz im Ergebnis übereinstimmend feststellte.
4.6
Nach Abzug von 10 % (Erw. 4.5) an dem für das Jahr 1995 ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 52'551.- (Erw. 4.4) resultiert demnach ein - trotz Behinderung zumutbarerweise erzielbares - Invalideneinkommen von Fr. 47'296.- pro Jahr.
5.
5.1 Sodann ist zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2 Unmittelbar nach seiner ersten Einreise in die Schweiz am 31. Januar 1993 trat der Beschwerdeführer am 1. Februar 1993 die Arbeitsstelle als Knecht auf einem Bauernhof an, wobei er bis zum Unfall gemäss Einspracheentscheid vom 29. März 2000 angeblich einen Lohn von monatlich Fr. 2'390.- (ohne Entschädigung für Überstunden) erzielte. Da er infolge seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen diese Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt (Erw. 3 hievor) ausüben konnte, arbeitete er ab 21. August 1995 als Hilfsgipser in Saisonnier-Stellung mit einem Vollpensum (42,5 Arbeitsstunden pro Woche). Der Stundenlohn betrug Fr. 21.80, zuzüglich 11,5 % Feriengeld (Fr. 2.50), 8,33 % Feiertagsentschädigung (Fr. 1.80) und 8,33 % Anteil 13. Monatslohn (Fr. 1.80): demnach total Fr. 27.90 pro Stunde. Bei 42,5 Arbeitsstunden pro Woche und 48 Arbeitswochen pro Jahr resultierte ein Jahreslohn von Fr. 56'916.-, wie das kantonale Gericht zutreffend feststellte. Zu Recht ging es davon aus, dass der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Landarbeiter wohl nur als "erstbeste" Stelle angetreten hatte, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei nächster, sich bietender Gelegenheit in einen Erwerbszweig mit besseren Verdienstmöglichkeiten zu wechseln (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 102 f. Erw. 4b). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz insoweit, als sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens zusätzlich berücksichtigte, dass der Versicherte in seinem Heimatland als Koch erwerbstätig gewesen sei und er deshalb - ohne Gesundheitsschaden - in der Schweiz eine Tätigkeit im Gastgewerbe aufgenommen hätte. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er beabsichtigte, als Koch oder sonst im lohnmässig generell weniger lukrativen Gastgewerbe erwerbstätig zu sein. In Bezug auf das hinsichtlich des Einkommensvergleichs relevante hypothetische Valideneinkommen ist demnach von dem Verdienst von Fr. 56'916.- pro Jahr auszugehen.
6.
Aus dem Vergleich der für das Jahr 1995 massgebenden Bezugsgrössen (Valideneinkommen von Fr. 56'916.- und Invalideneinkommen von Fr. 47'296.-) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16,9 %. Dem Beschwerdeführer steht somit ab 6. April 1995 (Tag nach dem Austritt aus der Suva-Klinik X.________) ein Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 16.9 % zu.
7.
Den Akten sind zu dem für die Invalidenrente massgebenden versicherten Verdienst keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur Ermittlung des versicherten Verdienstes zurückzuweisen ist, wird gestützt auf die Abklärungsergebnisse über die betragliche Höhe der nach Erwägung 6 auszurichtenden Rente neu verfügen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der SOLIDA eine reduzierte Prozessentschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2001 und der Einspracheentscheid der SOLIDA Versicherungen AG vom 29. März 2000 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 16,9 % hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen 6 und 7 über die Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, befinden.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: